Die Aussagen von V.________ zum Zeitpunkt und zum Grund für das Wendemanöver des Beschuldigten sind nicht konstant. Teilweise ist auch nicht ganz klar, von welchem Zeitpunkt sie genau spricht. So meinte sie in der ersten Einvernahme, ihr Vater habe weiterfahren wollen, die Durchfahrt sei aber mit Terroristen versperrt gewesen und diese hätten wieder auf das Auto einschlagen wollen. Ihr Vater habe dann das Fahrzeug gewendet und sie hätten wieder so fahren wollen, wie sie gekommen seien.