Die Vorinstanz erachtet ihre Aussagen als stimmig, mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmend und glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass U.________ bewusst gelogen hat. In vielen Teilen sind ihre Aussagen – gerade was die erste Phase der Geschehnisse betrifft – stimmig. Für das Wendemanöver brachte sie mehrere Gründe vor, welche sich mit den Aussagen des Beschuldigten decken. Allerdings fällt auf, dass zu Beginn der Befragungen zunächst nur der fehlende Kollege im Auto, T.________, und die Rückkehr zur Polizei als Gründe für das Wendemanöver genannt wurden (pag. 177 Z. 31 f.; pag. 188 Z. 444 ff.; pag. 189 Z. 509 ff., Z. 518 f.).