50 ne Mitursache für das Wenden gewesen seien. Sie sei aber insofern ehrlich gewesen als sie gesagt habe, dass die Rettung von T.________ und zur Polizei zu gehen im Vordergrund gestanden sei. Sie erwähnte auch, dass bei der Fahrt nach oben wieder auf das Fahrzeug eingeschlagen worden sei, ohne aber konkret zu sagen, ab wo das gewesen sei. Insgesamt habe sie weitgehend die Angaben des Beschuldigten zu den Gründen für das Wendemanöver und die Fahrt nach oben bestätigt. Die Vorinstanz erachtet ihre Aussagen als stimmig, mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmend und glaubhaft.