Diese Aussagen sind im Kontext mit jenen des Beschuldigten zu würdigen. Daraus ergibt sich für die Kammer die Frage, ob, so wie es die Vorinstanz gemacht hat, davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte auch gewendet hat, weil er sich auf seinem Weg ins R.________(Ort) einer neuen Gefahrenquelle ausgesetzt gesehen hat. Immerhin fällt auf, dass sowohl der Beschuldigte wie auch U.________ nicht von Beginn weg diese Ansammlung von Menschen erwähnt haben.