Andererseits habe er aber durchfahren können, die Personen seien links und rechts der Strasse gestanden. Insbesondere erwähnte der Beschuldigte weder in der ersten noch in der zweiten polizeilichen Einvernahme, dass er den Wagen gewendet hätte, weil er unten wieder Vermummte mit Schlagstöcken gesehen hätte (was im Übrigen auch aufgrund der absolut eingeschränkten Sicht wegen der zerstörten Frontscheibe und der kaputten Brille etwas erstaunen würde). Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung habe er dann maximal drei vermummte Personen festgestellt und an ihnen vorbeifahren können.