46 che gemäss Sammelrapport gleichermassen gegen ihn wie für ihn (pag. 46 f.). Eine Absicht sei weder zu erkennen, zu dementieren noch anhand seiner oder der Aussagen der Angreifer zu belegen. Schliesslich wirft die Polizei noch die Frage auf, was mit dem Fahrzeug und den Insassen geschehen wäre, wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht in die Angreifergruppierung gelenkt hätte.