Gemäss Bericht habe H.________ eine äusserliche, oberflächliche Schürfwunde am Oberschenkel rechts erlitten. Der Patient habe die Notfallstation nach der körperlichen Untersuchung gegen ärztlichen Rat verlassen. Es sei dementsprechend keine Röntgenuntersuchung oder ein Ultraschall durchgeführt worden. In der körperlichen Untersuchung habe sich – soweit beurteilbar – keine Hinweise auf schwerwiegende Verletzungen ergeben, welche eine Hospitalisation notwendig gemacht hätten (pag. 606). Bericht Hausarzt von H.________, Dr. med. BG.________, vom 20.07.2018 (pag. 610 f.)