Gesamthaft sei das Verletzungsbild vereinbar mit der Annahme, dass C.________ von hinten oder von links von einem Auto angefahren worden und danach auf harten Grund gestürzt sei. Es hätten anlässlich der körperlichen Untersuchung keine geformten Verletzungen festgestellt werden können, welche Rückschlüsse auf eine einwirkende Struktur (z.B. Fahrzeuganteile) erlaubt hätten. Gemäss den klinischen Unterlagen habe sich C.________ während der Hospitalisation stets in ansprechbarem, kreislaufstabilem Zustand befunden. Ein relevanter Blutverlust sei nicht dokumentiert worden. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt in konkreter Lebensgefahr befunden.