Aufgrund der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Verletzungen, welche eine Lebensgefahr bedeuten würden, ergeben. Die Hautdurchtrennungen würden vermutlich unter Narbenbildung und die Hautein- und unterblutungen erfahrungsgemäss folgenlos abheilen. Austrittsbericht BF.________ (Spital) vom 14.09.2015 betreffend C.________ (pag. 570 ff.)