Die Kopfverletzungen seien am ehesten auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen und seien mit der Annahme von Tritten oder Schlägen vereinbar. Geformte Anteile hätten sich nicht gefunden, wodurch eine sichere Zuordnung zu einem Tatwerkzeug nicht möglich sei. 44 A.________ habe nebst den Verletzungen am Kopf und der Schürfungen am Rücken am linken Ellenbogen und am rechten Knie Verletzungen erlitten.