681 ff.), von T.________ (pag. 688 ff.) und des Beschuldigten (pag. 695 ff.). Weiter wurden die Fahrzeuge untersucht und fotografiert (pag. 702 ff.). Ebenso wurden vom UTD Fotos erstellt (pag. 719 ff.). Weiter liegen der Kammer diverse Arztberichte vor, welche von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben wurden und – soweit noch von Relevanz – nachfolgend nochmals dargelegt werden (vgl. pag. 1506 ff.; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen durch die Kammer): Rechtsmedizinisches Gutachten IRM zur körperlichen Untersuchung von A.________ vom 08.12.2015 (pag. 540 ff.)