10.3.8 Objektive Beweismittel Für die objektiven Beweismittel (Videoaufnahmen, Öffentlichkeitsfahndung, Arztberichte) wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1506 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend kann festgehalten werden, dass diverse Schaulustige den Vorgang an der O.________(Strasse) mit ihren Handys gefilmt und ins Internet gestellt haben. Die Aufnahmen wurden von der Polizei zusammengestellt und dokumentieren die Ereignisse nahezu vollständig (vgl. pag.