34 In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2015 führte V.________ aus, dass sie damals ein Türkei-T-Shirt getragen habe. Sie hätten eine Türkeifahne zusammengerollt im Kofferraum dabeigehabt. Sie sei im Wagen hinten rechts gesessen. Entgegen ihrer Erstaussage seien sie nicht am Ende der Strasse angegriffen worden, sondern seien 10-50 Meter die Strasse runtergefahren und seien dann gleich angegriffen worden. Es seien eher so 50 Personen gewesen und nicht, wie sie zuerst ausgesagt habe 100-200. T._____