Auf Vorhalt, wie er sich beim Runter- und wieder Rauffahren orientiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass sie nur eine weisse Wand gesehen hätten. Auf der rechten Seite sei eine weisse Wand gewesen. Es sei eine schmale Strasse gewesen. Beim Rauffahren sei die weisse Wand immer rechts gewesen und er habe immer darauf geschaut. Aber Personen, Tafeln oder Schriften seien unmöglich zu lesen gewesen wegen der Scheibe. Es sei so schlimm gewesen (pag. 154). Dort wo der Rückspiegel in der Mitte der Frontscheibe gewesen sei, sei dieser wahrscheinlich kaputtgegangen und es habe ein Loch gegeben. Das sei der einzige Ort gewesen, wo er habe durchschauen können.