Offen und durch die Kammer näher zu beleuchten ist das Motiv, sind die inneren Vorgänge, die den Beschuldigten dazu bewogen haben, seinen Wagen zu wenden und trotz stark beschädigter Frontscheibe, wieder in die Gefahrenzone hineinzufahren. Aus diesem Grund liegt das Hauptaugenmerk auf jenen Beweismitteln, die Rückschlüsse auf das Motiv bzw. die inneren Vorgänge des Beschuldigten zulassen könnten. Selbstverständlich darf dadurch die gesamte Situation, in der sich der Beschuldigte befand, nicht ausgeblendet werden. 10.3.1 Sammelrapport vom 9. März 2018 (pag.