und I.________ im Berufungsverfahren (pag. 1845 ff.). Wie bereits einleitend bemerkt, geht es für die Beurteilung durch die Kammer nur noch um den zweiten angeklagten Vorfall, welcher sich mit der Fahrt des Beschuldigten vom R.________(Ort) die O.________(Strasse) Richtung P.________(Strasse) hinauf ereignete. Dieser ist teilweise bild- und videomässig dokumentiert. Was unmittelbar vor diesem Vorfall geschah, als die beiden Fahrzeuge des Beschuldigten und von AM.________ auf der O.________(Strasse) Richtung R.________(Ort) standen, ist ebenfalls teilweise bild- und videomässig