Der Privatkläger habe behauptet, weil der Beschuldigte gewusst habe, dass sein Freund bereits tot sei, sei es unglaubwürdig, wenn er sage, dass er seinen Freund habe retten wollen. Hierbei sei auf die Aussagen des Polizisten zurückzugreifen, wonach der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass dort unten Menschen getötet werden und nicht, dass sei Kollege unten tot sei. Dann sei gefordert worden, dass er hätte anhalten und die Polizei avisieren sollen. Der Beschuldigte habe aber klar ausgesagt, dass er gesehen habe, wie Personen am Strassenrand gestanden seien, was auch AO.________ bestätigt habe.