Sein Wendemanöver mache nur Sinn, wenn er die anderen habe angreifen wollen. Bei seiner Tatausübung habe der Beschuldigte in Kauf genommen, dass auch andere zu Schaden kommen würden. Eine Überforderungssituation rechtfertige keine Tötung oder Verletzung von Menschen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe die Möglichkeiten erwähnt, welche der Beschuldigte gehabt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus Wut und Rache wissentlich und willentlich in die Menschen gefahren sei (pag. 1882 f.). 9.3 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwalt B.__