Er sei einfach reingefahren, dies in voller Absicht, um die Personen auf der Strasse umzufahren. Entgegen der Vorinstanz könne nicht von den Verletzungen auf die Geschwindigkeit geschlossen werden. Es sei ein Unterscheid, ob eine Person frontal oder seitlich angefahren werde. Zudem spiele auch das Gewicht, die Grösse und die Fahrzeugform eine Rolle. Die Strasse sei zwar eng und kurvig, aber eine Geschwindigkeit von 50 km/h könne problemlos erreicht werden. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich auf die Aussagen des Zeugen AQ.________ abstellen müssen (pag. 1881 f.).