Zudem habe er gewusst, dass er auf der Fahrt nach oben nicht anhalten wolle und könne. Mit seiner ungebremsten Fahrt nach oben habe er somit ihn Kauf genommen, Personen zu verletzen oder zu töten (pag. 1875 ff.). 9.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers D.________ bzw. seines Rechtsbeistandes Fürsprecher E.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insbesondere vor, dass der Beschuldigte keine Anstalten gemacht habe, abzubremsen. Er sei einfach reingefahren, dies in voller Absicht, um die Personen auf der Strasse umzufahren.