Dies habe aber niemand sonst ausgesagt, weder AO.________ noch AP.________ hätten etwas von einer Blockade bzw. konkreten Gefahr unten am AK.________(Ort) geschildert. Nicht klar sei zudem die Aussage des Beschuldigten, wenn er einerseits ausführe, dass sie von drei Personen eingekesselt worden seien, andererseits seien sie aber nur rumgestanden. Klar sei aber, dass er an den drei Personen habe vorbeifahren können. Hinweise, wonach es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, unten kurz anzuhalten oder einfach weiterzufahren, gebe es keine.