9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte zu weit gegangen sei, indem er gewendet habe und anschliessend ungebremst die Strasse wieder hochgefahren sei, eine Amokfahrt sei es aber nicht gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldig-