_ sei davon auszugehen, dass es dort unten ebenfalls Personen gehabt habe, welche der Beschuldigte als Gefahr wahrgenommen habe. Er sei unter Handlungsdruck gestanden und habe sich, seine Tochter und Cousine retten und für seinen Kollegen Hilfe bei der Polizei oben holen wollen, weshalb er reflexartig gewendet und dabei die Möglichkeit einer Kollision mit Menschen während der Fahrt nach oben nicht bedacht habe (pag. 1532 ff.; S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).