1531 f.; S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass sich die Wut der Aggressoren anlasslos an den beiden Fahrzeugen bzw. deren Insassen entladen habe – mithin ohne vorgängige Provokation seitens der Fahrzeuginsassen – und zwar einzig darum, weil sie anhand der Kleidung als Türken erkennbar gewesen seien. Die Angreifer hätten zunächst die beiden Autos und anschliessend T.________, den Beifahrer des Beschuldigten, sowie den Beschuldigten selbst attackiert und teilweise heftig traktiert.