sowie das Aussageverhalten des Beschuldigten und der weiteren Insassen seines Autos als glaubhaft qualifizierte, dies im Gegensatz zu den Aussagen der (damaligen) Strafund Zivilkläger, bei deren Verwertung unter anderem aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit erhebliche Vorsicht angebracht sei (pag. 1531 f.; S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).