8. Beweisergebnis der Vorinstanz Auf die einzelnen Beweisergebnisse der Vorinstanz wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung näher eingegangen (vgl. Ziff. 10.4 und 10.5 unten). Vorweg kann aber festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Sammelrapport vom 9. März 2018 (pag. 5 ff.), die Wahrnehmungsberichte der Polizisten (pag. 70 ff.) sowie das Aussageverhalten des Beschuldigten und der weiteren Insassen seines Autos als glaubhaft qualifizierte, dies im Gegensatz zu den Aussagen der (damaligen) Strafund Zivilkläger, bei deren Verwertung unter anderem aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit erhebliche Vorsicht angebracht sei (pag.