7.4 Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. und Ziff. I.3. der Anklageschrift (pag. 1090 ff.) auch unter dem Gesichtspunkt des Notstands und Ziff. I.1. der Anklageschrift (pag. 1089 f.) auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu prüfen (pag. 1391; pag. 1407).