8 zug auf I.________ in rechtfertigendem Notstand handelte (pag. 1549 ff.; S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5. hiervor). Weil die Geschehnisse, welche sich in der Folge ereignet haben, nicht losgelöst von den vorangehenden Ereignissen beurteilt werden können, werden diese ebenfalls in die nachfolgende Beurteilung miteinbezogen.