I.2. der Anklageschrift). Der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung bezieht sich dabei sowohl auf die Abwärts- als auch Aufwärtsfahrt (Ziff. I.3. der Anklageschrift). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift freigesprochen, weil er in Bezug auf G.________ in rechtfertigender Notwehr und in Be-