Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger C.________ und D.________ darf sie das Urteil betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung und betreffend die Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung samt Sanktionen-, Zivil-, Kosten- und Entschädigungspunkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung