II., Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428 ff.]). Ebenfalls nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind die Forderungen der Straf- und Zivilkläger D.________ und C.________ (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art.