2. und 4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung, evtl. eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von G.________ und I.________ (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]), die Forderung von H.________ abgewiesen (Ziff.