3. Es sei Dispositiv III Ziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte A.________ zu verurteilen, dem Privatkläger C.________ eine angemessene Parteientschädigung sowie eine Genugtuung von CHF 7'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. September 2015 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.