1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren; unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).