__ sinngemäss fest, dass er die Berufung zurückziehen wolle, dies unter der Bedingung, dass er an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr teilnehmen müsse (pag. 1728). Nachdem er mit Verfügung vom 27. Januar 2023 darauf hingewiesen wurde, dass ein Rückzug der Berufung unter Auflage von Bedingungen nicht möglich sei, er auch im Falle eines Rückzugs der Berufung (und allenfalls der Straf- und Zivilklage) vor Gericht erscheinen müsse, aber die Möglichkeit habe, ein Dispensationsgesuch zu stellen (pag. 1730 ff.), teilte C.________ mit Schreiben vom 7. Februar 2023 mit, dass er an seiner Berufung festhalte (pag. 1772). Gleichzeitig stellte er – abgesehen von seiner Einvernahme – ein Dis-