Auferlegung Verfahrenskosten, pag. 1428]; Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [Rück- und Nachzahlungspflicht]). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilkläger D.________ erklärten weder Anschlussberufung noch beantragten sie ein Nichteintreten auf die Berufungen (pag. 1608 ff.; pag. 1612). Die übrigen Parteien liessen sich nicht verneh-