von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) durch Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemäss ausgerüstetem Zustand (zerborstene Frontscheibe), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23'653.05 an den Kanton Bern (pag. 1428). Im Weiteren legte die Vorinstanz die amtlichen Honorare samt anteilsmässigen Rück- und Nachzahlungspflichten fest (pag. 1428 ff.). Im Zivilpunkt wies die Vorinstanz die Forderungen der Privatkläger D.________, C.________ und H.________ ab