Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 378 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. März 2023 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zbinden, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilkläger 1/Berufungsführer 2 und D.________ amtlich vertreten durch Fürsprecher E.________ Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 3 und F.________ Straf- und Zivilkläger 4 und G.________ Zivilkläger Gegenstand versuchte Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. Juni 2021 (PEN 19 739) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. Juni 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) frei (1) von der Anschuldigung der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverlet- zung, angeblich beides vorsätzlich, evtl. eventualvorsätzlich begangen am 12. Sep- tember 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________, (2) von der Anschuldi- gung der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung, evtl. even- tualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeb- lich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von G.________ und I.________ und (3) von der Anschuldigung der groben Verkehrs- regelverletzung, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) durch Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemäss ausgerüstetem Zustand (zerborstene Frontscheibe), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23'653.05 an den Kanton Bern (pag. 1428). Im Weiteren legte die Vorinstanz die amtlichen Honorare samt anteilsmässigen Rück- und Nachzahlungspflichten fest (pag. 1428 ff.). Im Zivilpunkt wies die Vorinstanz die Forderungen der Privatkläger D.________, C.________ und H.________ ab und verwies die Zivilklagen der Privatkläger I.________, G.________ und F.________ auf den Zivilweg. Für die Behandlung des Zivilpunktes wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 1431). Schliesslich wurden die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 1431 f.). 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldeten die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie die Straf- und Zivilkläger C.________, privat vertreten durch Advokat K.________, und D.________, amtlich vertreten durch Fürsprecher E.________, mit Schreiben vom 1. Juli 2021 (pag. 1487), vom 6. Juli 2021 (pag. 1488) und vom 8. Juli 2021 (pag. 1490) Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. August 2021 (pag. 1498 ff.). Mit Eingabe vom 13. September 2021 erklärte der Straf- und Zivilkläger C.________ frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1573 f.), beschränkt auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]), den Zivilpunkt (Ziff. III.1. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]) und die Entschädigungsfolgen. Mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 14. September 2021 (pag. 1576 ff.) focht die Generalstaatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil in Be- 3 zug auf die Freisprüche des Beschuldigten von der Anschuldigung der versuchten Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________ (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]) und der Anschuldi- gung der groben Verkehrsregelverletzung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs [pag. 1428]) sowie den damit zusammenhängenden Sanktionen- und Kos- tenpunkt an (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [Auferlegung Verfah- renskosten, pag. 1428]). Der Straf- und Zivilkläger D.________ erklärte mit Schreiben vom 16. September 2021 frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1579 f.), beschränkt auf den Frei- spruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]), den Zivilpunkt (Ziff. III.1. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [Auferlegung Verfahrenskosten, pag. 1428]; Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [Rück- und Nachzah- lungspflicht]). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilkläger D.________ erklär- ten weder Anschlussberufung noch beantragten sie ein Nichteintreten auf die Beru- fungen (pag. 1608 ff.; pag. 1612). Die übrigen Parteien liessen sich nicht verneh- men. Infolge Ablebens des bisherigen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt L.________, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. Au- gust 2022 per 11. August 2022 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 1656 ff.). Mit E-Mail vom 29. August 2022 wandte sich der Straf- und Zivilkläger C.________ mit der Frage, ob er trotzdem an der [oberinstanzlichen] Verhandlung erscheinen müsse, wenn er von der Berufung «zurücktrete» ans Obergericht (pag. 1668). Un- ter Bezugnahme auf die Verfügung vom 1. September 2022 (pag. 1669 ff.) teilte die Vertretung von C.________, Advokat K.________, mit Schreiben vom 14. Septem- ber 2022 mit, dass C.________ an der Berufung festhalte und im Verfahren weiter- hin die Stellung als Straf- und Zivilkläger respektive Berufungsführer beanspruche (pag. 1673.1 f.). Am 7. November 2022 informierte Advokat K.________ das Ober- gericht über seine Mandatsniederlegung (pag. 1683). Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 hielt C.________ sinngemäss fest, dass er die Berufung zurückziehen wolle, dies unter der Bedingung, dass er an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr teilnehmen müsse (pag. 1728). Nachdem er mit Verfügung vom 27. Januar 2023 darauf hingewiesen wurde, dass ein Rückzug der Berufung unter Auflage von Bedingungen nicht möglich sei, er auch im Falle eines Rückzugs der Berufung (und allenfalls der Straf- und Zivilklage) vor Gericht erscheinen müsse, aber die Mög- lichkeit habe, ein Dispensationsgesuch zu stellen (pag. 1730 ff.), teilte C.________ mit Schreiben vom 7. Februar 2023 mit, dass er an seiner Berufung festhalte (pag. 1772). Gleichzeitig stellte er – abgesehen von seiner Einvernahme – ein Dis- pensationsgesuch, welches mit Verfügung vom 23. Februar 2023 gutgeheissen 4 wurde (pag. 1803 f.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass C.________ im Verfah- ren als Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer verbleibt. Weiter wurde der Zivilkläger I.________ mangels rechtlich geschützten Interessens mit Beschluss vom 12. Dezember 2022 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1707 ff.). Infolge Mandatsniederlegung durch Advokat M.________ vom 29. November 2022 (pag. 1698) und Rückzugs der Straf- und Zivilklage seitens H.________ vom 24. Januar 2023 (pag. 1723) bzw. vom 15. Dezember 2022 (pag. 1711) wurde Ad- vokat M.________ mit Beschluss vom 1. Februar 2023 per sofort aus dem amtli- chen Mandat entlassen und das amtliche Honorar bestimmt. Zudem wurde H.________ ohne Kostenfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1751 ff.). Die Dispensationsgesuche des Straf- und Zivilklägers D.________ vom 28. Febru- ar 2023 (pag. 1798), des Beschuldigten vom 7. März 2023 (pag. 1806) und des Zi- vilklägers G.________ vom 9. März 2023 (pag. 1893) wurden mit Verfügung vom 9. März 2023 (pag. 1822 f.; pag. 1830 ff.) und mit Beschluss vom 13. März 2023 (pag. 1844) insoweit gutgeheissen, als dass sie von ihrer persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung – abgesehen von ihrer eigenen Einvernahme – dispen- siert wurden. Der Straf- und Zivilkläger F.________ erschien trotz ordnungsgemässer Vorladung – welche aufgrund seines unbekannten Aufenthalts mittels Publikation im Amtsblatt erfolgte (pag. 1764) – nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1841). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 13.-16. März 2023 statt (pag. 1839 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 28.02.2023 [pag. 1795]) sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 24.02.2023 [pag. 1781 ff.]) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde das Urteilsdispositiv des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. September 2022 betreffend den Beschuldigten und den Straf- und Zivilkläger D.________ (pag. 1896 ff.) antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1718, 1843). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte, die Straf- und Zivil- kläger C.________ und D.________, der Zivilkläger G.________ sowie die Zeugen H.________ und I.________ ergänzend befragt (pag. 1845 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin N.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1880 f.; pag. 1903 f.; Hervorhebungen im Original): 5 I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 28. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Kör- perverletzung, evtl. eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Ge- genstand, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) z. N. von G.________ und I.________; 2. der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung, begangen am 12. September 2015, um ca. 14:15 Uhr in Y.________ (Ort) z. N. von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________, 2. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 12. September 2015, um ca. 14:15 Uhr in Y.________ (Ort), anlässlich der Fahrt auf der O.________ (Strasse) in Richtung P.________ (Strasse), und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren; unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es seien die erforderlichen Zustimmungen zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig zu erteilen. 4.2 Straf- und Zivilkläger D.________ Fürsprecher E.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhand- lung namens und auftrags des Straf- und Zivilklägers D.________ folgende Anträ- ge (pag. 1883 f.; pag. 1905): 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Ziffer 2 der Anklageschrift schuldig zu erklären und ange- messen zu bestrafen wegen Versuchter Tötung, eventuell wegen versuchter schwerer Körper- verletzung, begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von D.________. 2. Die Verfahrenskosten seien gänzlich dem Beschuldigten zu überbinden. 6 3. Die amtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes von D.________ sei gemäss seiner Kos- tennote festzusetzen. 4.3 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1887): 1. Die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu neh- men. 4.4 Straf- und Zivilkläger C.________ Advokat K.________ stellte namens und auftrags des Straf- und Zivilklägers C.________ mit Berufungserklärung vom 13. September 2021 folgende Anträge (pag. 1573 f.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Juni 2021 sei teilweise aufzuheben. 2. Es sei Dispositiv I Ziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte A.________ im Sinne I Ziffer 2 der Anklageschrift vom 2. September 2019 wegen versuchter Tötung evtl. versuchter schwerer Kör- perverletzung z.N.v. C.________ schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. 3. Es sei Dispositiv III Ziffer 1 aufzuheben und der Beschuldigte A.________ zu verurteilen, dem Privatkläger C.________ eine angemessene Parteientschädigung sowie eine Genugtuung von CHF 7'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. September 2015 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen (dazu Ziff. 2. und 4. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der eventualvorsätz- lich versuchten schweren Körperverletzung, evtl. eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 12. Sep- tember 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von G.________ und I.________ (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]), die Forderung von H.________ abgewiesen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]) und die Zivilklagen von I.________, G.________ und F.________ auf den Zivilweg verwiesen wurden (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Verfügungen gemäss Ziff. IV.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1431 f.). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Frei- sprüche des Beschuldigten (1) von der Anschuldigung der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung, angeblich beides vorsätzlich, evtl. eventua- lvorsätzlich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil 7 von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________ (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]) und (2) von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) durch Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemäss ausgerüstetem Zustand (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1428]) und damit zusammenhängend der Sanktionen-, Kos- ten- und Entschädigungspunkt (Ziff. I., Ziff. II., Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 1428 ff.]). Ebenfalls nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind die Forderun- gen der Straf- und Zivilkläger D.________ und C.________ (Ziff. III.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1431]). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (Ziff. IV.3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger C.________ und D.________ darf sie das Urteil betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung und betreffend die Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung samt Sanktionen-, Zivil-, Kosten- und Entschädigungspunkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Am 12. September 2015 fand ab 14:00 Uhr eine bewilligte Kundgebung der X.________ auf dem Q.________ (Platz) in Y.________ (Ort) statt, an welcher der Beschuldigte und seine Begleitpersonen teilnehmen wollten. Obwohl das Polizeiin- spektorat der Stadt Y.________ eine entsprechende Bewilligung ablehnte, wurde auf sozialen Plattformen für eine Gegenkundgebung der AL.________ am gleichen Standort aufgerufen. In der Folge kam es auf der O.________(Strasse) in Y.________ (Ort) zu Gewalteinwirkungen auf den Beschuldigten und seine Be- gleitpersonen einerseits sowie auf die Straf- und Zivilkläger andererseits. Dabei lassen sich die Geschehnisse – analog der Anklageschrift und Vorinstanz – in zwei Phasen unterteilen, wobei die erste Phase insbesondere den Vorfall rund um die Abwärtsfahrt des Beschuldigten Richtung R.________ (Ort) umfasst (Ziff. I.1. der Anklageschrift), während dem die zweite Phase die Fahrzeugwendung und die an- schliessende Aufwärtsfahrt des Beschuldigten von der O.________(Strasse) Rich- tung P.________(Strasse) betrifft (Ziff. I.2. der Anklageschrift). Der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung bezieht sich dabei sowohl auf die Abwärts- als auch Aufwärtsfahrt (Ziff. I.3. der Anklageschrift). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift freige- sprochen, weil er in Bezug auf G.________ in rechtfertigender Notwehr und in Be- 8 zug auf I.________ in rechtfertigendem Notstand handelte (pag. 1549 ff.; S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Freispruch ist in Rechtskraft er- wachsen (vgl. Ziff. 5. hiervor). Weil die Geschehnisse, welche sich in der Folge er- eignet haben, nicht losgelöst von den vorangehenden Ereignissen beurteilt werden können, werden diese ebenfalls in die nachfolgende Beurteilung miteinbezogen. 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 2. September 2019 7.1 Ziff. I.1. der Anklageschrift Der angeklagte Sachverhalt unter Ziff. I.1. der Anklageschrift, welcher aufgrund der rechtfertigenden Notwehr bzw. des rechtfertigenden Notstands zu einem rechts- kräftigen Freispruch führte, wird wie folgt umschrieben (pag. 1089): A.________ fuhr am 12.09.2015, mit dem Personenwagen Mercedes Benz, S.________ (Kontroll- schild), zusammen mit T.________, U.________ und V.________ sowie in Begleitung eines weiteren Personenwagens Mercedes Benz, W.________ (Kontrollschild), nach Y.________ (Ort), um an der von der X.________ bewilligten Kundgebung ab 14.00 Uhr auf dem Q.________(Platz) teilzunehmen. Über soziale Plattformen war eine unbewilligte Gegenkundgebung „Z.________“ aufgerufen worden, weshalb sich 200 bis 300 Sympathisanten dieser Gegenkundgebung ebenfalls auf dem Q.________(Platz) eingefunden haben. Die Teilnehmer der Gegenkundgebung wurden um ca. 13.00 Uhr mehrmals durch die Polizei aufgefordert, den Q.________(Platz) zu räumen und die Kundge- bungsansammlung zu verlassen. Als die Polizei gegen 14.00 Uhr begann, die Kundgebung aufzulö- sen, warfen einige Kundgebungsteilnehmer Gegenstände gegen die Polizeikräfte und beteiligten sich an einem Sitzstreik. Zwischenzeitlich begaben sich dutzende Kundgebungsteilnehmer via Verbin- dungstreppe auf die O.________(Strasse). Gegen ca. 14.15 Uhr fuhr A.________ mit dem Personenwagen Mercedes Benz, S.________, die O.________(Strasse) hinunter in Richtung R.________(Ort), gefolgt vom Personenwagen Mercedes Benz, W.________(Kontrollschild). Unvermittelt wurden die Insassen der beiden Fahrzeuge durch zahlreiche Personen angegriffen, indem diese zuerst mittels Körpergewalt und unter Zuhilfenahme von Schlaggegenständen auf die Fahrzeuge einwirkten. Als der Beifahrer T.________ aus dem Per- sonenwagen Mercedes Benz, S.________, ausstieg, wurde er sogleich von zwei Angreifern (UT54 und J.________) mittels Faust- und Stockschlägen attackiert, worauf T.________ auf dem Trottoir zu Boden ging. Die weiteren hinzukommenden Angreifer (namentlich UT25, J.________, UT74, UT65, UT93, UT1, UT35, AA.________) traten auf den wehrlos am Boden liegenden T.________ ein. A.________ verliess ebenfalls den Personenwagen Mercedes Benz, S.________, und wurde sogleich durch zahlreiche Angreifer (namentlich UT1, AB.________, AC.________, AD.________, C.________, AE.________, AA.________, UT74, AF.________, AG.________) umzingelt und mittels Körpergewalt und unter Einsatz von Schlaggegenständen traktiert. So traten unter anderem AF.________ zwei Mal sowie AD.________ ein Mal mit dem Fuss gegen den Kopf von A.________. Ferner wirkte C.________ mittels länglichem Gegenstand zweimalig und AE.________ mittels eines länglichen Gegenstands, allem Anschein nach ein Holzstock, insgesamt elf Mal auf den Kopf sowie Rücken des sich auf den Knien befindlichen A.________ ein. Zeitgleich schlugen und traten AB.________, AA.________, AH.________, UT25 und UT65 gegen den Personenwagen Mercedes Benz, S.________. A.________ konnte sich schliesslich kriechend in sein Fahrzeug retten, während AI.________ einen Kessel mit weisser Farbe in den Personenwagen Mercedes Benz, W.________ (Kontrollschild), warf. 9 G.________ und UT1 sprangen auf die Motorhaube des Personenwagens Mercedes Benz, S.________, und traten hierbei auf die Frontscheibe ein, welche zersplitterte. Zeitgleich sprang AJ.________ auf die Motorhaube des Personenwagens Mercedes Benz, W.________(Kontrollschild). In der Folge setzten sich beide Fahrzeuge die O.________(Strasse) abwärts in Bewegung. A.________ tat dies, um sein Leben und das Leben seiner Insassen aus dieser unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten und nahm dabei in Kauf, die auf der Strasse befindlichen Menschen anzufahren und dadurch schwere Verletzungen oder bleibende und arge Entstellungen im Gesicht dieser Personen zu verursachen. Während AM.________ als Lenker des Personenwagens Mercedes Benz, W.________(Kontrollschild), nach wenigen Metern wieder anhalten musste, gelang es A.________, seine Fahrt fortzusetzen. Anlässlich der Abwärtsfahrt von A.________ mit dem Personenwagen Mercedes Benz, S.________ (Kontrollschild), klammerte sich G.________ an der Motorhaube fest. Gleichzeitig versuchte I.________, die Strasse vor dem Fahrzeug zu überqueren, was ihm jedoch misslang. Er wurde vom Fahrzeug erfasst und auf G.________ geschleudert, worauf beide vom Fahrzeug abgeworfen wurden und auf der Strasse zu liegen kamen. Mehrere Angreifer rannten dem abwärtsfahrenden A.________ hinterher, so auch G.________. Weitere Angreifer wirkten zeitgleich auf die Insassen des noch stehenden Personenwagens Mercedes Benz, W.________(Kontrollschild), sowie auf deren Fahrzeug ein. 7.2 Ziff. I.2. der Anklageschrift In Ziff. I.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten betreffend die Fahrt die O.________(Strasse) aufwärts versuchte Tötung, evtl. versuchte schwere Körper- verletzung, beides vorsätzlich, evtl. eventualvorsätzlich begangen zum Nachteil von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________ vorgeworfen (pag. 1090 ff.): Nachdem sich A.________ dem Angriff gemäss Ziff. 1 hiervor entziehen konnte, wendete er sein Fahrzeug, vermutlich im Bereich der Kreuzung O.________(Strasse)/ AK.________ (Ort), nachdem ihm bewusst wurde, dass sein Beifahrer T.________ nicht im Fahrzeug sass. In der Folge fuhr er die O.________(Strasse) in Richtung P.________(Strasse) hinauf und fuhr ungebremst in die Gruppe von Menschen, welche sich um den noch auf der O.________(Strasse) stehenden Personenwagen Mercedes Benz, W.________(Kontrollschild), gebildet hatte. Anlässlich der Durchfahrt erfasste A.________ mit der linken Fahrzeugfront nebst C.________ und D.________ auch J.________. Zeit- gleich wurden auch G.________, F.________ und H.________ vom Fahrzeug mitgerissen. UT107 und UT108 wurden lediglich gestreift. Durch den Anprall wurde C.________ über die Motorhaube und das Fahrzeugdach katapultiert und abgeworfen. D.________ hielt sich während der Weiterfahrt noch wenige Sekunden seitlich am Fahrzeug fest, bevor auch er vom Fahrzeug auf die Strasse fiel. J.________ landete nach vier bis fünf Metern auf den seitlich vom Fahrzeug mitgerissenen G.________ und F.________. H.________ konnte sich auf den Beinen halten und fiel dadurch nicht zu Boden. Zahlreiche Personen rannten dem Fahrzeug von A.________ hinterher. Dieser lenkte den Personenwagens Mercedes Benz, S.________, bis zur Verzweigung O.________(Strasse)/P.________(Strasse), wo er auf die Polizeikräfte traf. Die türkischstämmigen Insassen der beiden Personenwagen, Mercedes Benz, S.________ und W.________(Kontrollschild), erlitten durch den Angriff (vgl. auch unter Ziff. 1 hiervor) unter anderem Rissquetschwunden am Kopf, eine Nasenbeinfraktur, Hirnerschütterungen, diverse Prellungen, Schürfungen und Hautein- sowie Hautunterblutungen etc. (vgl. folgende Strafbefehle: J.________, 10 BM 18 12146; AB.________, BM 18 12174; AC.________, BM 18 12167; AG.________, BM 18 12145; G.________, BM 18 12153, H.________, BM 18 12168; AI.________, BM 18 12178; I.________, BM 18 12169; AN.________, BM 18 14824; vgl. folgende Sistierungsverfügungen: UT1, BM 18 12040; UT25, BM 18 12044; UT35, BM 18 12047; UT54, BM 18 12049; UT65, BM 18 12051; UT74, BM 18 12056; UT93, BM 18 12059; UT 107, BM 18 12066; UT108, BM 18 12067). C.________ erlitt u.a. einen Bruch des knöchernen Schädeldaches im Scheitelbereich links, eine klei- ne Blutansammlung unter der harten Hirnhaut im rechten Stirn-Schläfenbereich, eine unter der Spin- nenhaut gelegene Blutansammlung im Stirn- und Scheitel-Hinterhauptsbereich rechts, einen Bruch des linken Schulterblatts, eine ca. 3 bis 4cm messende Risswunde streckseitig am linken Unterarm sowie mehrere oberflächliche Hautabschürfungen und Hauteinblutungen. C.________ wurde am 12.09.2015 auf die Notfallstation eingeliefert und konnte das Spital am 14.09.2015 wieder verlassen. C.________ war vom 12.09.2015 bis am 27.09.2015 zu 100% arbeitsunfähig. D.________ erlitt u.a. einen verschobenen Bruch der linken Schultergelenkspfanne, welche am 16.09.2015 operativ versorgt werden musste. Am 19.09.2015 konnte er das Spital wieder verlassen. Weiter erlitt D.________ eine Hirnerschütterung, mehrere Hautdurchtrennungen im Bereich der rech- ten Schulter und des Nackens, welche genäht werden mussten, sowie mehrere Hautabschürfungen und Hauteinblutungen. D.________ war vom 12.09.2015 bis am 01.11.2015 zu 100% arbeitsunfähig. I.________ erlitt u.a. eine Prellung des linken Schulterblattes, der linken Flanke sowie des linken obe- ren Sprunggelenks (Fussgelenk). Er war mindestens zwei Tage arbeitsunfähig (siehe auch 1. Phase unter Ziff. 1). H.________ erlitt u.a. eine oberflächliche Schürfwunde am rechten Oberschenkel und gab zudem Schmerzen an der linken Schulter, im Bereich des Kreuzbeines und Gesässes rechtsseitig, im rech- ten Hüftgelenk sowie im Bereich der unteren Rippen links seitlich und oberen Bauchbereich an. H.________ war vom 12.09.2015 bis 19.09.2015 arbeitsunfähig. G.________ erlitt durch die Geschehnisse (siehe auch 1. Phase unter Ziff. 1) eine Wunde am Ober- arm. F.________ wurde durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten nicht verletzt. A.________ lenkte den Personenwagen mit beinahe komplett zerborstener Frontscheibe, ohne Brille, u.a. mit stark blutenden Kopfverletzungen sowie unter dem starken Einfluss der Geschehnisse auf der O.________(Strasse) vorsätzlich und im Wissen darum, dass T.________ sowie evtl. weitere ihm na- hestehende Personen noch immer massiv angegriffen wurden und sich diese sowie weitere Personen auf der Fahrbahn befinden. Dabei wusste er bzw. nahm zumindest in Kauf, dass sich die auf der Fahrbahn befindenden Personen nicht rechtzeitig entfernen können, er diese mit seinem Fahrzeug er- fasst und dabei schwere Verletzungen bis hin zum Tod oder bleibende und arge Entstellungen im Ge- sicht dieser Personen verursachen könnte, was er wollte bzw. zumindest in Kauf nahm. 7.3 Ziff. I.3. der Anklageschrift Gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten folgendes Verhalten zum Vorwurf gemacht (pag. 1092): Grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen am 12.09.2015, um ca. 14.15 Uhr, auf der O.________(Strasse) in Y.________ (Ort), in- dem der Beschuldigte trotz beinahe komplett zerborstener Frontscheibe den Personenwagen Merce- des Benz, S.________, die O.________(Strasse) nach unten in Richtung R.________(Ort) lenkte, sein Fahrzeug vermutlich im Bereich der Kreuzung O.________(Strasse)/ AK.________ (Ort) wende- 11 te und die O.________(Strasse) in Richtung P.________(Strasse) hinauffuhr. Er tat dies, obwohl er wusste, dass sich Menschen auf der Strasse befanden und er durch die Frontscheibe hindurch fast nichts mehr erkennen konnte. 7.4 Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. und Ziff. I.3. der Anklageschrift (pag. 1090 ff.) auch unter dem Ge- sichtspunkt des Notstands und Ziff. I.1. der Anklageschrift (pag. 1089 f.) auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu prüfen (pag. 1391; pag. 1407). 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Auf die einzelnen Beweisergebnisse der Vorinstanz wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung näher eingegangen (vgl. Ziff. 10.4 und 10.5 unten). Vorweg kann aber festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Sammelrapport vom 9. März 2018 (pag. 5 ff.), die Wahrnehmungsberichte der Polizisten (pag. 70 ff.) sowie das Aussageverhalten des Beschuldigten und der weiteren Insassen seines Autos als glaubhaft qualifizierte, dies im Gegensatz zu den Aussagen der (damaligen) Straf- und Zivilkläger, bei deren Verwertung unter anderem aufgrund ihrer Widersprüch- lichkeit erhebliche Vorsicht angebracht sei (pag. 1531 f.; S. 34 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass sich die Wut der Aggressoren anlasslos an den beiden Fahrzeugen bzw. de- ren Insassen entladen habe – mithin ohne vorgängige Provokation seitens der Fahrzeuginsassen – und zwar einzig darum, weil sie anhand der Kleidung als Tür- ken erkennbar gewesen seien. Die Angreifer hätten zunächst die beiden Autos und anschliessend T.________, den Beifahrer des Beschuldigten, sowie den Beschul- digten selbst attackiert und teilweise heftig traktiert. Der Beschuldigte habe sich blutüberströmt und ohne Brille in das Auto retten und zusammen mit seiner Cousi- ne und Tochter in Richtung R.________(Ort) fahren können. Er habe sich in einer absoluten Ausnahmesituation befunden als er am AK.________ (Ort) angekommen sei. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und U.________ sei davon auszugehen, dass es dort unten ebenfalls Personen gehabt habe, welche der Beschuldigte als Gefahr wahrgenommen habe. Er sei unter Handlungsdruck gestanden und habe sich, seine Tochter und Cousine retten und für seinen Kolle- gen Hilfe bei der Polizei oben holen wollen, weshalb er reflexartig gewendet und dabei die Möglichkeit einer Kollision mit Menschen während der Fahrt nach oben nicht bedacht habe (pag. 1532 ff.; S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 9. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft im We- sentlichen aus, dass der Beschuldigte zu weit gegangen sei, indem er gewendet habe und anschliessend ungebremst die Strasse wieder hochgefahren sei, eine Amokfahrt sei es aber nicht gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldig- 12 te im Zeitpunkt, als er unten beim AK.________ (Ort) angekommen sei, in einer Ausnahmesituation gewesen und unter Stress gestanden sei. Allerdings gehe es in einer solchen Situation darum, aus der Gefahrenzone raus und nicht wieder rein- zukommen. Von der Kreuzung unten am AK.________ (Ort) würden drei Strassen wegführen. Wenn er also in einem Fluchtmodus gewesen sei, sei es nicht nach- vollziehbar, weshalb er dann nicht auf einer anderen Strasse weggefahren sei. Hierzu habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er sich, seine Cousine und Tochter habe retten wollen. Er habe zur Polizei gehen und seinem Kollegen helfen wollen. Hierbei stelle sich aber die Frage, weshalb er dann nicht eine andere Strasse ge- nommen habe, um zur Polizei zu gelangen. Zuerst habe der Beschuldigte ausge- sagt, dass es unten Menschen gehabt habe, welche ihm den Weg versperrt hätten. Dies habe aber niemand sonst ausgesagt, weder AO.________ noch AP.________ hätten etwas von einer Blockade bzw. konkreten Gefahr unten am AK.________(Ort) geschildert. Nicht klar sei zudem die Aussage des Beschuldig- ten, wenn er einerseits ausführe, dass sie von drei Personen eingekesselt worden seien, andererseits seien sie aber nur rumgestanden. Klar sei aber, dass er an den drei Personen habe vorbeifahren können. Hinweise, wonach es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, unten kurz anzuhalten oder einfach weiterzufahren, gebe es keine. Zur Gefährlichkeit des Hochfahrens bemerkte die Generalstaatsan- waltschaft, dass es viele Personen auf der Strasse gehabt habe, was der Beschul- digte gewusst habe, weshalb er auch links hochgefahren sei. Weiter habe er damit rechnen müssen, dass diejenigen Personen, welche bei der Abwärtsfahrt von sei- nem Auto gestürzt seien, immer noch auf dem Boden hätten liegen können. Zudem sei der Beschuldigte ohne Brille und mit einer kaputten Frontscheibe gefahren, was ihm bewusst gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit rund 35 km/h nach oben gefahren sei. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass ihm die Menschen egal gewesen seien, er sei um sein Leben gefahren. In diesem Fall hätte er aber nicht wenden müssen. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass Verletzte auf der Strasse liegen würden. Zudem habe er gewusst, dass er auf der Fahrt nach oben nicht anhalten wolle und könne. Mit seiner ungebremsten Fahrt nach oben habe er somit ihn Kauf genommen, Personen zu verletzen oder zu töten (pag. 1875 ff.). 9.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers D.________ bzw. seines Rechtsbei- standes Fürsprecher E.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung insbesondere vor, dass der Beschuldigte keine Anstalten gemacht habe, ab- zubremsen. Er sei einfach reingefahren, dies in voller Absicht, um die Personen auf der Strasse umzufahren. Entgegen der Vorinstanz könne nicht von den Verletzun- gen auf die Geschwindigkeit geschlossen werden. Es sei ein Unterscheid, ob eine Person frontal oder seitlich angefahren werde. Zudem spiele auch das Gewicht, die Grösse und die Fahrzeugform eine Rolle. Die Strasse sei zwar eng und kurvig, aber eine Geschwindigkeit von 50 km/h könne problemlos erreicht werden. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich auf die Aussagen des Zeugen AQ.________ abstel- len müssen (pag. 1881 f.). 13 Erst Jahre nach dem Vorfall behaupte der Beschuldigte, dass D.________ einer der ersten gewesen sei, der mit dem Baseballschläger geschlagen habe. Dieser sei aber nicht sichergestellt worden, weshalb D.________ auch vom Vorwurf des Angriffs freigesprochen worden sei. Das Gericht habe damals die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft qualifiziert. In den drei Videoaufnahmen sei D.________ zudem nicht unter den Angreifern ersichtlich. Weiter habe der Be- schuldigte die Möglichkeit gehabt, unten einen anderen Weg zu nehmen und sich zu entfernen. Er habe auch nicht zur Polizei fahren müssen, um Hilfe zu holen, zumal er selbst bereits vermutet habe, dass sein Kollege tot sei. Der Beschuldigte habe zudem ausgesagt, dass er auf die Leute geschossen hätte, wenn er eine Waffe dabeigehabt hätte, was den Schluss zulasse, dass er sich für seine Verlet- zungen habe rächen wollen. Dass es weiter unten maskierte Menschen gehabt ha- ben solle, sei zudem eine Schutzbehauptung. Sein Wendemanöver mache nur Sinn, wenn er die anderen habe angreifen wollen. Bei seiner Tatausübung habe der Beschuldigte in Kauf genommen, dass auch andere zu Schaden kommen wür- den. Eine Überforderungssituation rechtfertige keine Tötung oder Verletzung von Menschen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe die Möglichkeiten erwähnt, welche der Beschuldigte gehabt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschul- digte aus Wut und Rache wissentlich und willentlich in die Menschen gefahren sei (pag. 1882 f.). 9.3 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesent- lichen aus, dass die Verletzungen und Videos zeigen würden, wer die Aggressoren gewesen seien. Es sei ein Ausdruck skrupelloser Gewalt gegen unbeteiligte Per- sonen gewesen. Aus dem Wahrnehmungsbericht der Polizei gehe hervor, dass erst, nachdem der Beschuldigte die Polizei verständigt habe, weitere Angriffe auf die Fahrzeuginsassen hätten verhindert werden können. Es stelle sich die Frage, was mit dem Fahrzeug und den Insassen geschehen wäre, wenn der Beschuldigte nicht wieder nach oben gefahren wäre. Sie seien von 24 Angreiffern angegriffen worden und hätten zahlreiche Schläge erhalten. Die Tatsache, dass die Fahrt des Beschuldigten 58 Sekunden gedauert habe, widerspreche der Behauptung des Privatklägers, wonach der Beschuldigte zügig runter und wieder hochgefahren sei. Diesfalls hätte die Fahrt weniger lang gedauert. Der Privatkläger habe behauptet, weil der Beschuldigte gewusst habe, dass sein Freund bereits tot sei, sei es un- glaubwürdig, wenn er sage, dass er seinen Freund habe retten wollen. Hierbei sei auf die Aussagen des Polizisten zurückzugreifen, wonach der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass dort unten Menschen getötet werden und nicht, dass sei Kol- lege unten tot sei. Dann sei gefordert worden, dass er hätte anhalten und die Poli- zei avisieren sollen. Der Beschuldigte habe aber klar ausgesagt, dass er gesehen habe, wie Personen am Strassenrand gestanden seien, was auch AO.________ bestätigt habe. Diese Personen habe er als Gefahr wahrgenommen. Wenn er jetzt sage, er sei an ihnen vorbeigefahren, so sei das eine Verzerrung der Wahrheit. Denn er habe zeitnah ausgesagt, dass die Strasse blockiert gewesen sei. An die- sen Aussagen müsse man die Wahrheit messen. Zwischen den Aussagen würden rund acht Jahre liegen. Sein Erinnerungsvermögen sei aufgrund seiner psychi- schen und geistigen Fähigkeit eingeschränkt gewesen. Entgegen der Staatsan- 14 waltschaft habe er auch nicht einfach auf einem anderen Weg wegfahren können. Er habe sich in Y.________ (Ort) nicht ausgekannt, habe keine Brille getragen und in der Zeit, als er runtergefahren sei, hätten die Angreifer weiterhin das zweite Auto attackiert. Einfach wegzufahren und die Opfer ihrem Schicksal zu überlassen, sei nicht in Frage gekommen. Er habe Hilfe holen wollen und nur den Gedanken ge- habt, sofort zur Polizei zu fahren. Sein Handy sei zerstört worden. Ein Anruf sei schon aus technischen Gründen nicht in Frage gekommen. In dieser Situation wäre es ohnehin viel zu spät gewesen, bis er jemanden verständigt hätte und dann Hilfe gekommen wäre. Er habe nicht warten können und habe gewusst, dass 500 Meter weiter oben Polizisten gewesen seien. Weiter sei gesagt worden, dass er im Schritttempo hätte hochfahren können. Dass er aber im Schritttempo weiterhin an- gegriffen worden sei, wüssten wir von seiner Abwärtsfahrt. Die Darstellungen, wo- nach der Beschuldigte 70-80 km/h gefahren sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Berechnung, wonach es 30 km/h gewesen seien, sei richtig. Gemäss den Aus- sagen von AQ.________ sei der Beschuldigte mit Absicht in die Menschen gefah- ren. Aber er habe auch ausgesagt, dass die Angreifer die Insassen hätten umbrin- gen wollen. Es sei also eine Situation gewesen, die keinen Zeitaufschub erlaubt habe. Der Beschuldigte habe nur zur Polizei gewollt und niemanden gesehen. Er habe niemanden verletzen oder töten wollen (pag. 1884 ff.). 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Vorbemerkungen / Beweisthema Der äussere Sachverhalt ist in vielen Teilen unbestritten und nahezu vollständig video- und bildmässig dokumentiert. Für die Kammer ist daher erwiesen, dass sich der Beschuldigte sowie seine Begleitpersonen mit zwei Autos nach Y.________ (Ort) begaben, um an einer bewilligten Demonstration teilzunehmen, wobei sie vor- gängig ihre Autos in Y.________ (Ort) beim Q.________(Platz) parkieren wollten, sie aber von der Polizei angewiesen wurden, in die O.________(Strasse) zu fah- ren. Dort angekommen, wurden sie bereits nach kurzer Fahrt von einer Gruppe von Teilnehmern einer unbewilligten Demonstration angegriffen. Was dann folgte, ist weitgehend bildlich dokumentiert und macht klar, dass der Beschuldigte und seine Begleitpersonen völlig überraschend angegriffen wurden. Die Angreifer waren of- fensichtlich äusserst gewaltbereit, demolierten den Wagen des Beschuldigten so- wie jenen der Begleitpersonen und gingen mit grosser Brutalität auch gegen die In- sassen der beiden Fahrzeuge vor. Der Beschuldigte, der aus dem Auto ausgestie- gen war, um seinem langjährigen Freund, der sich ebenfalls ausserhalb des Autos befand, beizustehen, erlitt insbesondere zahlreiche Kopfverletzungen. Kriechend gelang es dem Beschuldigten, sich in das Fahrzeug zu retten und schlussendlich mit dem Auto Richtung R.________(Ort) davon zu fahren. Die Angreifer hatten zu- vor versucht, in das Auto des Beschuldigten, in dem sich auch seine Tochter und Cousine befanden, reinzukommen, weshalb auch die Heckklappe des Fahrzeugs geöffnet war. Auch die Insassen des zweiten Autos sahen sich teilweise massiver Gewalteinwirkung ausgesetzt. Die Angreifer ging zudem gegen die Frauen, die mitgefahren und die ausgestiegen waren, um ihrem Vater beizustehen, brutal vor. 15 Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto in der Folge Richtung R.________(Ort) da- von, wobei er I.________ erfasste und dieser in der Folge auf die Motorhaube des Mercedes gefallen und danach G.________, der sich beim Wegfahren auf der Mo- torhaube befunden hatte, mit vom Wagen runterriss. Auch das ist bildmässig er- stellt. Diesbezüglich wurde der Beschuldigte – wie einleitend bemerkt – rechtskräf- tig freigesprochen. Was dann geschah, ist für knapp eine Minute nicht mehr vi- deomässig dokumentiert. Die Kammer hat sich aber gerade mit dem Sachverhalt, der sich im Raum Kreuzung O.________(Strasse)/AK.________ (Ort) und der Tat- sache, dass der Beschuldigte sein Auto in dieser Gegend gewendet und schliess- lich wieder die O.________(Strasse) raufgefahren ist, auseinanderzusetzen, um die sich stellenden Fragen beantworten zu können. In erster Linie wird es darum gehen, den vorliegenden Sachverhalt zu würdigen, festzuhalten, welchen Einfluss der ermittelte Sachverhalt auf das Verhalten des Beschuldigten haben konnte und was den Beschuldigten nach der Wegfahrt aus der unmittelbaren «Kampfzone» dazu bewog, das Auto zu wenden und die O.________(Strasse) wieder hoch zu fahren. Weiter wird sich die Kammer fragen müssen, ob gesagt werden kann, was der Beschuldigte von den Kämpfen rund um sein Auto und jenem von AM.________ mitbekam bzw. wie sein Wissensstand über die Vorgänge im Zeit- punkt des Wendens seines Wagens war und welche Vorgänge nach dem Erfassen der verschiedenen Personen beim Aufwärtsfahren passierten und somit eine Be- einflussung des Beschuldigten dadurch nicht mehr möglich war. Unklar ist, ob sich der Beschuldigte vor dem Wenden seines Autos erneut mit gewaltbereiten Perso- nen konfrontiert sah (wie er geltend macht) oder ob die Situation an der O.________(Strasse) unten insgesamt ungefährlich für ihn und seine Mitfahrenden war. Weiter stellt sich die Frage, ob zur gefahrenen Geschwindigkeit des Fahr- zeugs des Beschuldigten bei der Aufwärtsfahrt rechtsgenügliche Angaben gemacht werden können. 10.2 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und die Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1501 ff.; S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Beweismittel Vorab wird auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismitteln verwiesen (pag. 1506 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Hinzu kommen die Aussagen des Beschuldigten, der Straf- und Zivilkläger C.________, D.________ und G.________ sowie der Zeugen H.________ und I.________ im Berufungsverfahren (pag. 1845 ff.). Wie bereits einleitend bemerkt, geht es für die Beurteilung durch die Kammer nur noch um den zweiten angeklagten Vorfall, welcher sich mit der Fahrt des Beschul- digten vom R.________(Ort) die O.________(Strasse) Richtung P.________(Strasse) hinauf ereignete. Dieser ist teilweise bild- und videomässig dokumentiert. Was unmittelbar vor diesem Vorfall geschah, als die beiden Fahr- zeuge des Beschuldigten und von AM.________ auf der O.________(Strasse) Richtung R.________(Ort) standen, ist ebenfalls teilweise bild- und videomässig 16 dokumentiert. Dass der Beschuldigte beim Losfahren Richtung R.________(Ort) I.________ erfasste und dieser in der Folge auf die Motorhaube des Mercedes ge- fallen und danach G.________, der sich beim Wegfahren auf der Motorhaube be- funden hatte, mit vom Wagen runterriss, ist bildmässig erstellt. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig von den Vorfällen zum Nachteil von G.________ und I.________ freigesprochen. Vorliegend weitgehend geklärt erscheint auch der äus- sere Ablauf des zweiten angeklagten Vorfalles, der Fahrt des Beschuldigten von unten Richtung P.________(Strasse), bei welchem der Beschuldigte sodann meh- rere Personen mit seinem Wagen erfasste. Auch hier liegt Bild- und Videomaterial vor, nach welchem gesagt werden kann, was vorgefallen ist. Offen und durch die Kammer näher zu beleuchten ist das Motiv, sind die inneren Vorgänge, die den Beschuldigten dazu bewogen haben, seinen Wagen zu wenden und trotz stark be- schädigter Frontscheibe, wieder in die Gefahrenzone hineinzufahren. Aus diesem Grund liegt das Hauptaugenmerk auf jenen Beweismitteln, die Rückschlüsse auf das Motiv bzw. die inneren Vorgänge des Beschuldigten zulassen könnten. Selbst- verständlich darf dadurch die gesamte Situation, in der sich der Beschuldigte be- fand, nicht ausgeblendet werden. 10.3.1 Sammelrapport vom 9. März 2018 (pag. 5 ff.) Vorweg kann festgehalten werden, dass sich der Sammelrapport nicht nur auf den Beschuldigten bezieht, sondern alle Personen, die sich beim Vorfall vom 12. Sep- tember 2015 schuldig gemacht haben könnten, als beschuldigte Personen aufführt. Der Sachschaden wurde mit rund CHF 32'000.00 beziffert (Sachschaden PW S.________(Kontrollschild): CHF 13'000.00; Sachschaden PW W.________(Kontrollschild): CHF 18'000.00; Sachschaden Leuchtplakatstelle: CHF 1’000.00). Gemäss Sammelrapport sei für den 12. September 2015, 14:00 Uhr, auf dem Q.________(Platz) in Y.________ (Ort) eine bewilligte Kundgebung der X.________ geplant gewesen. Aufgrund der drohenden Konfrontation mit den türkischen Kundgebungsteilnehmern seien die Teilnehmer der unbewilligten kurdi- schen Kundgebung zweimalig aufgefordert worden, den Q.________(Platz) zu räumen und die Kundgebungsansammlung zu verlassen. Die Teilnehmer der un- bewilligten Demonstration seien der Aufforderung nicht nachgekommen. Als Reak- tion auf die polizeiliche Intervention seien aus der Kundgebungsansammlung Vier- kanthölzer, Holzstöcke, gefüllte PET-Flaschen, Steine und weitere Gegenstände gegen die intervenierenden Polizeikräfte geworfen worden. Dutzende Kundge- bungsteilnehmer hätten sich via Verbindungstreppe auf die O.________(Strasse) begeben, wo es folgend zu einem Angriff von mindestens 66 Kundgebungsteil- nehmern auf zwei Fahrzeuge und deren türkischen Insassen gekommen und dar- aufhin eines der Fahrzeuge in eine Angreifergruppierung hineingefahren sei. Um ca. 14:30 Uhr sei bei der Polizei die Meldung eingegangen, dass es auf der O.________(Strasse) zu einem Verkehrsunfall gekommen sei; vor Ort sei die Poli- zei auf den am Boden liegenden D.________ und den ihn betreuenden H.________ getroffen. Einige Minuten später sei auch die Familie .________ (T.________, AR.________, AS.________) sowie AM.________ mit seinem Fahr- zeug (Kontrollschildnummer: W.________(Kontrollschild)) zu ihnen gelangt. Bei der Verzweigung O.________(Strasse) / P.________(Strasse) habe der Personenwa- 17 gen Mercedes (Kontrollschildnummer: S.________(Kontrollschild)) mit eingeschla- gener Frontscheibe und fehlendem vorderen Kontrollschild festgestellt werden können; kurze Zeit später sei der Fahrzeuglenker, A.________ beim nur wenige Schritte entfernten Kiosk angehalten worden; dabei habe er eine stark blutende Kopfwunde aufgewiesen. Der Unfalltechnische Dienst hat im Auftrag des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) den Tatort photogrammetrisch vermessen. Im Personenwagen des Beschul- digten befanden sich T.________, U.________ und V.________; in jenem von AM.________ (Kontrollschildnummer: W.________(Kontrollschild)) befanden sich neben AM.________ auch noch AT.________, AR.________ und AS.________. Insgesamt wurden im vorliegenden Fall 37 Wahrnehmungsberichte erstellt. Auf- grund der Ereignisse auf der O.________(Strasse) gelangten mutmasslich kurdi- sche Personen durch eine Onlineabfrage der Kontrollschilder in den Besitz der je- weiligen Halterdaten der beiden auf der O.________(Strasse) involvierten Fahr- zeuge. Den Rückmeldungen der Familie .________ (A.________, AO.________, AP.________) gemäss seien an ihrem wie auch an den Domizilen der Halter kurdi- sche Personen aufgetaucht und hätten Drohungen gegen sie ausgestossen; eben- so seien im Internet Morddrohungen gegen sie und die Halter geäussert worden. Die durch die Kundgebungsteilnehmer auf die intervenierenden Polizeikräfte ge- worfenen Gegenstände wurden sichergestellt (vgl. dazu Bild pag. 32). Weiter wur- den insgesamt 139 Videoaufnahmen mit rund 8.5 Stunden Bildmaterial sowie 337 Bildaufnahmen gesichert (pag. 33). Die Arbeit der Polizei konzentrierte sich hier auf die Extraktion von Bildmaterial zu unbekannten Personen, die basierend auf den Videoaufnahmen strafbare Handlungen begangen haben; aber auch auf jene Per- sonen, die an diesem Tag durch die Polizei kontrolliert oder mittels Wahrneh- mungsberichten rapportiert wurden. Die Auswertung sichergestellter Mobiltelefone förderte Bild- und Videomaterial, das anlässlich der Kundgebung vom 12. Septem- ber 2015 aufgenommen wurde, zu Tage. Betreffend Angriff O.________(Strasse) konnte anhand des gesicherten Bild- und Videomaterials der Tathergang, bis auf den Beginn des Angriffs respektive Auslösers, analysiert und rekonstruiert werden. Die aufgeführten Videoaufnahmen 1-3 (vgl. pag. 39) bilden in genannter Reihenfol- ge zusammengesetzt mit einzelnen und kurzen Überschneidungen eine nahtlose Dokumentation der Ereignisse auf der O.________(Strasse); die Videoaufnahme 4 zeigt die Vorgänge in voller Länge, jedoch in bescheidener Qualität. Ab Pagina 40 wird im Sammelrapport der aus Sicht der Polizei ermittelte Tathergang dargestellt (pag. 40 f). 10.3.2 Deliktsblatt betreffend den Beschuldigten Gemäss dem Deliktsblatt 1 im Sammelrapport werden dem Beschuldigten einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, versuchte schwere Körperverlet- zung und diverse Strassenverkehrsdelikte vorgeworfen (pag. 48). Den Wagen des Beschuldigten (Kontrollschildnummer: S.________(Kontrollschild)) konnte die Poli- zei mit defekter Frontscheibe bei der Verzweigung O.________(Strasse)/P.________(Strasse) sicherstellen. Kurze Zeit später konnte der Beschuldigte beim nur wenige Schritte entfernten Kiosk angetroffen und ange- halten werden. Im Sammelrapport führt die Polizei aus, die Beweise gegen den 18 Beschuldigten würden sich auf die Auswertung des Videomaterials stützen. Es folgt eine kurze Zusammenfassung der Bildbeschreibungen und dazu können dem Rapport die entsprechenden Bildausschnitte entnommen werden (ab pag. 54 ff.). Dabei werden die beiden Vorfälle – Fahrt die O.________(Strasse) hinunter Rich- tung R.________(Ort) und Fahrt die O.________(Strasse) hinauf – unterschieden und bildlich dargestellt. Die Polizei hielt in ihrem Rapport fest, dass der Beschuldigte bezüglich seiner Ta- ten unter starker mentaler und emotionaler Belastung gestanden haben dürfte (pag. 57). 10.3.3 Wahrnehmungsberichte der Polizei In den Akten finden sich diverse Wahrnehmungsberichte der Polizei, welche die Si- tuation, wie sie sich während der Auseinandersetzung an der O.________(Strasse) präsentierte, wiedergeben. Dem Wahrnehmungsbericht von Polizist AU.________ (pag. 79 ff.) ist zu entneh- men, dass dieser am fraglichen Tag den Verkehr bei der Einmündung der O.________(Strasse) in die P.________(Strasse) regeln sollte. Per Funk habe er vernommen, dass es auf der AV.________ (Ort) bereits zu ersten Schlägereien gekommen sei. Plötzlich sei ein grauer Personenwagen vom O.________ [recte: - strasse] die Strasse raufgefahren und habe sich auf der linken Strassenseite auf dem Trottoir der O.________(Strasse) mit aller Gewalt einen Weg gebahnt. Zudem seien einige Demonstranten schreiend die Strasse hinauf gerannt, «da unten wer- den Menschen totgeschlagen!». Er sei nun die O.________(Strasse) runtergerannt und habe bei der ersten Kurve einen Mitarbeiter der Personenfahndung mit gezo- gener Pistole stehen sehen. Selber habe er den Pfefferspray gezogen und die De- monstranten aufgefordert, sofort zurückzutreten. Fast gleichzeitig sei in derselben Strasse ein dunkelblauer Mercedes mit zerschlagenen Scheiben angefahren ge- kommen (ca. 30-40 km/h) und sei an ihnen vorbeigezogen, etwa 20 Meter unter- halb der Einmündung der Strasse «AW.________» in die O.________(Strasse). Weiter unten auf der Strasse sei eine Menschenansammlung von ca. 20-50 Perso- nen gewesen, zum grössten Teil bewaffnet mit Stöcken oder ähnlichen Ge- genständen. Als er wieder nach oben zur Einmündung der O.________(Strasse) in die P.________(Strasse) gerannt sei, habe er gesehen, wie der Fahrer des dun- kelblauen Mercedes blutüberströmt aus dem Wagen gestiegen, auf ihn zugekom- men sei und geschrien habe, dass da unten Leute getötet würden. Der Fahrer sei immer wieder in Panik zu ihm gekommen und habe wissen wollen, wie es seinem Kollegen gehe und habe zu ihm gewollt. Er habe dann erneut in sein demoliertes Auto einsteigen wollen, um seinen Kollegen zu holen. Anschliessend sei der Mann und seine Begleiterinnen mit Polizist AU.________ ins BJ.________ (Spital) gefah- ren; die Frauen seien sichtlich geschockt gewesen und hätten geweint. Sie hätten gesagt, dass sie Todesängste ausgestanden hätten und sie wüssten nicht, was mit ihrem Kollegen geschehen sei. Er sei aus dem Fahrzeug gerissen worden. Der Fahrer habe zu Polizist AU.________ gesagt, sie seien mit Baseballschlägern und Stöcken angegriffen worden und er habe nur noch weggewollt (pag. 80). Dem Wahrnehmungsbericht von Polizist AX.________ und Polizist AY.________ (pag. 82 f.) ist zu entnehmen, dass sie um ca. 14:00 Uhr oberhalb der 19 O.________(Strasse) gestanden seien, direkt neben der AZ.________ (Institution). Dort hätten sie Lärm festgestellt, weshalb sie sich umgehend zu Fuss an die O.________(Strasse) Richtung BA.________ (Ort) begeben hätten. Weiter führt Polizist AX.________ aus, dass er wahrgenommen habe, wie ungefähr 20 aufge- brachte, männliche Personen auf der O.________(Strasse) gestanden seien und mindestens einen Personenwagen an der Durchfahrt Richtung P.________(Strasse) bzw. Q.________(Platz) gehindert hätten. Von allen Seiten sei mit nicht näher definierbaren Gegenständen (ähnlich Holzstöcken, Eisenstan- den und/oder Schlagstöcken) auf das stehende Fahrzeug eingeschlagen worden. Die Frontscheibe des dunkelfarbenen Mercedes sei komplett demoliert gewesen. Plötzlich habe der Fahrer des Mercedes beschleunigt und habe dabei mindestens zwei Personen angefahren. Diese seien folglich zu Boden geschleudert worden. Der Mercedes habe seine Fahrt Richtung Q.________(Platz) fortgesetzt. Etwas weiter unten habe er einen älteren, stehenden, aber wankenden Mann mit Schnurrbart gesehen, welcher stark aus sichtbaren Kopfverletzungen geblutet ha- be. Dieser Mann sei von zwei jungen Frauen, gemäss seinen Angaben seine Töch- ter, betreut worden. Die beiden Frauen hätten ebenfalls sichtbare Schürfungen und Prellungen an Armen und Händen aufgewiesen. Zudem seien die Frauen mit weis- ser Farbe vollgespritzt gewesen. Als mehrere junge Personen aus dem Pulk ver- sucht hätten, die Frauen und den blutverschmierten Mann mit Schlagwerkzeugen (vermutlich Eisenstangen) anzugreifen, habe er einzelne Personen aus der Meute unter Androhung von Waffengewalt (Dienstpistole) fernhalten müssen. Die Schlä- ger hätten sich sodann umgehend zurückgezogen. Polizist AY.________ hielt im selben Bericht fest, dass er gesehen habe, wie auf der O.________(Strasse) rund 20 aufgebrachte Personen, glaublich alles Männer, auf einen dunklen Mercedes Kombi mit diversen Gegenständen (Absperrlatten von Baustellen, Stöcken, etc.) eingeschlagen hätten. Das Fahrzeug sei vom Q.________(Platz) aus gesehen auf der rechten Strassenseite in Fahrtrichtung R.________(Ort) gestanden. Mindestens ein Seitenfenster sei eingeschlagen ge- wesen. Beifahrerseitig sei ein älterer Mann und zwei Frauen gestanden, alle sicht- lich geschockt und verletzt und seien von ca. vier Männern weiter attackiert wor- den. Unter anderem habe ein Unbekannter dem älteren Mann eine Absperrlatte ins Gesicht gestossen. Um Notwehrhilfe leisten zu können, sei er über die Plattform in Richtung des attackierten Fahrzeuges gerannt. Vermutlich zu diesem Zeitpunkt sei ausserhalb seines Sichtfeldes ein weiteres Auto, vom R.________(Ort) herkom- mend, in die Menschenmenge gefahren. Vor Ort angekommen, sei der Fahrer des vor ihm festgestellten Mercedes in raschem Tempo Richtung R.________(Ort) weggefahren. Ob das Auto dabei Personen touchiert oder überfahren habe, wisse er nicht. Um die Angreifer von den zurückgelassenen drei Personen zu trennen, habe er Reizstoff eingesetzt. Dieser habe Wirkung gezeigt und die Angreifer seien in alle Richtungen davongerannt, so dass sich die Situation rasch beruhigt habe. Zurückgeblieben seien vier verletzte Personen, welche durch sie [Polizist AX.________ und AY.________] betreut worden seien, bis weitere Kräfte einge- troffen seien. Eine Person, vermutlich ein kurdischer Angreifer, sei auf der Strasse gelegen, wo er durch einen seiner Kollegen betreut worden sei. Unmittelbar neben dieser Person sei ein Teleskopschlagstock gelegen. Ungefähr 30 Minuten nach ih- 20 rem Eintreffen sei ein dunkler, stark beschädigter und mit Farbe verschmierter Mercedes vom R.________(Ort) herkommend zum Tatort zurück. Er sei in der Fol- ge angehalten worden. Der geschockte Fahrzeugführer habe angegeben, dass es sich bei dem verletzten älteren Mann um seinen Vater handeln würde. Polizist BB.________ konnte feststellen, wie sich mehrere Personen Richtung O.________(Strasse) verschoben hätten. Im kleinen Park oberhalb der O.________(Strasse) habe er gesehen, wie drei Männer auf dem Trottoir mit Bau- stellenabschrankungen auf eine Frau einschlagen hätten. Die Frau sei am Boden gelegen und massiv getreten und geschlagen worden, sie sei voller weisser Farbe gewesen. Bei seinem Eintreffen im Park der O.________(Strasse) sei ein dunkel- schwarzer Mercedes mit eingeschlagener Heckscheibe und BC.________ (Kanton) Kontrollschildern auf der O.________(Strasse) gestanden. Das Fahrzeug sei mit der Front in Richtung Q.________(Platz) gestanden (pag. 84). 10.3.4 Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. Januar 2017 (pag. 103 ff.) Im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. Januar 2017 (Antrag auf Öffentlich- keitsfahndung) kann gelesen werden, dass der Lenker des Fahrzeugs, welches sich Richtung R.________(Ort) den weiteren Übergriffen entzogen habe, auf Höhe der BA.________(Ort) ein Wendemanöver vollzogen und die O.________(Strasse) wieder in Richtung des Vorfalls befahren habe, wo er die Personen, die das andere Fahrzeug angegangen seien, gezielt umfahren habe (pag. 105). Dadurch habe sich das zweite Fahrzeug vor den kurdischen Angreifern abwärts in Richtung R.________(Ort) in Sicherheit bringen können, obwohl es beim Abwärtsfahren wiederholt durch diverse Angreifer angegangen worden sei. Weiter kann dem Be- richtsrapport entnommen werden, dass 44 Personen eine aktive Teilnahme am Angriff nachgewiesen werden könne; 22 Personen hätten sich in unmittelbarer Nähe zum Angriff aufgehalten, wobei keine strafbaren Handlungen hätten festge- stellt werden können (pag. 107). 10.3.5 Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Befragung vom 12. September 2015 (pag. 117 ff.) führte der Beschuldigte aus, sie seien die Strasse [O.________(Strasse)] keine 100 Meter runtergefahren, dann hätten sie angefangen, ihr Auto zu treten und mit Stöcken einzuschlagen (pag. 118 Z. 24 ff.). Gemäss Verbal weinte der Beschuldigte bei die- ser Aussage (pag. 119 Z. 29). Weiter gab der Beschuldigte an, sein Kollege sei aus dem Wagen gerissen worden, er glaube nicht, dass dieser selbständig ausgestie- gen sei. Sie hätten angefangen, auf ihn einzuschlagen. Er sei auch ausgestiegen und sei ebenfalls geschlagen worden. Er habe seinem Kollegen nicht helfen kön- nen und sei gestürzt. Er habe seine Tochter und Cousine im Fahrzeug schreien hören. Auf Türkisch hätten diese Leute ihnen gesagt, «wir bringen euch um», seine Tochter habe geschrien «Vater hilf mir». Er habe dann irgendwie in das Auto krie- chen können und sei losgefahren, allerdings nur etwa 50 Meter. Es seien wieder Personen auf der Strasse gewesen, welche ihn blockiert hätten und wieder mit Stöcken geschlagen hätten. Er habe dann das Fahrzeug gewendet und wieder nach oben zur Polizei fahren wollen. Als er dann auf die Höhe gelangt sei, wo sie ihn zusammengeschlagen hätten, sei die Strasse immer noch voll gewesen. Er ha- 21 be während des Fahrens seinen Kollegen gesucht, habe ihn aber nirgends sehen können. Er habe die Hupe betätigt und plötzlich sei ihm eine Person in die Front- scheibe gesprungen. Er habe Panik und Todesangst gehabt. Sie hätten immer wieder gesagt, «wir bringen euch um scheiss Türken». Seine Frontscheibe sei zer- stört und seine Brille sei kaputt gewesen und dann sei er losgefahren, er habe ein- fach zur Polizei gewollt, welche weiter oben gestanden sei. Der Beschuldigte be- schrieb dann, wie er zusammengeschlagen worden sei und dass er seinem Kolle- gen gesagt habe, er solle ins Auto gehen. Die Frage, ob Waffen im herkömmlichen Sinn im Spiel gewesen seien, beantwortete er dahingehend, dass es möglich sei, dass sie auch Messer dabeigehabt hätten, er habe aber nichts gesehen. Gesehen habe er mehrere Stöcke mit eingeschlagenen Nägeln (pag. 119). Nachdem eine Person seine Frontscheibe eingeschlagen habe, sei er einfach abgefahren, er habe Todesangst gehabt, Panik. Er sei einfach losgefahren, es seien vielleicht 50-100 Meter zur Polizei gewesen, er sei vielleicht mit 20-30 km/h gefahren, er habe schon aufs Gas getreten, aber nicht voll. Die Frage, ob durch ihn bei der Fluchtfahrt Per- sonen angefahren worden seien, beantwortete er mit «Ich weiss es nicht». Die Frontscheibe sei defekt gewesen, er habe nichts mehr gesehen, sie hätten seine Brille zerstört, er habe nur Schläge und Tritte gegen sein Auto gehört. Er denke nicht, dass er Personen angefahren habe, wobei der Beschuldigte sogleich in der Einvernahme fragte, ob er eine Person angefahren habe. Er wisse nur, dass er aufwärtsgefahren sei. Auch die anderen im Wagen hätten nichts gesagt, sie hätten nur an den Kollegen gedacht. Sie hätten nur gedacht, dass sie ihn totgeschlagen hätten. Vielleicht habe er die Person, die ihm auf die Frontscheibe gesprungen sei, verletzt. Schliesslich wurde der Beschuldigte gefragt, ob er jemals die Absicht ge- habt habe, jemanden mit dem Fahrzeug zu verletzen oder gar zu töten, woraufhin er mit «Nein, absolut nein» antwortete. In diesem Moment habe er sich, seine Cou- sine und seine Tochter retten wollen. Sie hätten in diesem Moment Todesangst gehabt, auch um seinen Kollegen. Er habe einfach zur Polizei gewollt. Er kenne diese Personen nicht und frage sich, wie man nur so etwas tun könne (pag. 120). Anlässlich der Einvernahme bei der Polizei vom 1. Dezember 2015 (pag. 123 ff.) gab der Beschuldigte an, dass es ihn störe, hier als beschuldigte Person befragt zu werden. Es gehe ihm schlecht und er habe immer Angst, er habe Todesdrohungen erhalten. Weiter spricht der Beschuldigte über seine erlittenen Verletzungen. Er fordere Schadenersatz (für den Wagen) und Genugtuung; eine Gegenüberstellung wolle er nicht (pag. 123 f.). Auf Frage, ob die Insassen seines Wagens etwas ge- tragen hätten, das auf ihre Herkunft habe schliessen lassen, meinte der Beschul- digte, sie hätten ein Hemd und T-Shirts der Türkischen Nationalmannschaft getra- gen. Niemand von diesen Personen gehöre zu den Grauen Wölfen (pag. 125 f.). Der Beschuldigte führte weiter aus, er sei, als ihm die Polizei dies gesagt habe, nach unten gefahren; ca. 50-100 Meter nach der Kurve habe er zwei oder drei Leu- te gesehen. Einer habe ein weisses Shirt und grüne Trainerhosen getragen, wobei der Beschuldigte während dieser Aussage weinte. Dieser habe ein oder zwei Stü- cke, Baseballschläger, dabeigehabt und dann gegen das Auto geschlagen; er sel- ber sei noch langsam gefahren. Es sei eine zweite Person dazugekommen, auch mit einem Stock, einem Metallstock. Sie hätten auf das Auto eingeschlagen. Das Beifahrerfenster sei unten gewesen und sein Kollege [T.________] habe ihnen ge- 22 sagt, sie sollen aufhören. Einer der Typen habe die Hand von T.________ ergrif- fen. T.________ habe sich aus dem Griff befreien können und sei dann plötzlich aus dem Auto ausgestiegen. Da seien zwei oder drei Personen vor Ort gewesen. Eine Person sei grösser gewesen und habe einen Bart getragen (pag. 128). Die Personen hätten sein Auto angegriffen und seien dann nach hinten zum anderen Auto gerannt. Am Anfang seien es ca. drei Personen gewesen, nach rund 30 Se- kunden seien es mehr als 15 Personen gewesen, nach rund einer Minute seien es dann mehr als 50 Personen vor Ort gewesen. Als sein Kollege gesehen habe, dass die Personen auf das andere Auto losgegangen seien, sei er aus dem Auto gestie- gen, seine Tochter sei ja im anderen Auto gewesen und er habe sie schützen wol- len. Er [der Beschuldigte] habe eigentlich losfahren wollen, aber da sein Kollege ausgestiegen sei, habe er nicht einfach losfahren können. Er glaube, das andere Auto sei, als die anderen darauf losgegangen seien, auch langsam am Fahren ge- wesen. Sie hätten ja niemanden überfahren wollen. Auf Frage, ob er gesehen ha- be, dass Stöcke mit Nägeln gespickt gewesen seien, gab der Beschuldigte an, er habe eine Verletzung von einem Nagel davongetragen; die Nägel seien vorne am Stock angebracht gewesen. Ob es mehrere solcher Stöcke gegeben habe, wisse er nicht, er habe nur einen gesehen, als er am Boden gelegen und nach oben ge- schaut habe (pag. 130). Weder er, noch die Insassen der beiden Autos hätten in ir- gendeiner Weise provoziert. T.________ sei ausgestiegen, habe die Hände nach oben gehalten und die Leute auf Türkisch aufgefordert, aufzuhören. Es könne nicht sein, dass jemand von ihnen die anderen beschimpft habe. Gründe, weshalb die beiden Fahrzeuge angegriffen worden seien, kenne er nicht (pag. 131). Anlässlich der ersten Einvernahme habe er gemeint, dass T.________ aus dem Auto rausge- rissen worden sei. Aber er habe vor dieser Erstbefragung zwei Liter Blut verloren und als er T.________ später gefragt habe, habe ihm dieser gesagt, dass er selber ausgestiegen sei. Danach erzählte der Beschuldigte, was in der Folge passiert sei, nachdem er selber aus dem Auto gestiegen sei. Es seien plötzlich etwa 50 Perso- nen gewesen, die sich versteckt hätten und nach oben auf ihn zugerannt gekom- men seien. Bei T.________ seien ca. 10-15 Personen gewesen. Es sei auf ihn ein- getreten und eingeschlagen worden. Es seien mehrere Personen auf ihn losge- gangen und hätten ihn geschlagen und verprügelt. Er sei auch mit Fusstritten trak- tiert worden. Er habe sich gegen eine Person verteidigt. Dann seien rund 15 Per- sonen da gewesen. Wenn er eine Pistole dabeigehabt hätte, hätte er geschossen, was solle er da machen (pag. 131 ff.). Mehrere Angreifer hätten auf Türkisch ge- sagt «schlag und tötet ihn». Es seien ein paar Tritte gegen seinen Kopf und Rü- cken gewesen. Der Beschuldigte bestätigte weiter seine Aussage aus der ersten Einvernahme, wonach er in sein Auto habe kriechen können und losgefahren sei, er aber nur ca. 50 Meter weit gekommen sei, weil wieder Personen auf der Strasse gewesen seien und die Strasse erneut blockiert und wieder auf sein Fahrzeug ein- geschlagen hätten; dann habe er das Fahrzeug gewendet und habe nach oben zur Polizei fahren wollen. Der Beschuldigte bestätigte die Videoaufnahme und dass seine Scheibe kaputt gemacht worden sei. Beim Einsteigen habe er seine Tochter rufen hören, «Papi hilf mir, sie bringen mich um». Das sei eine schlimme Situation gewesen. Sie wären totgeschlagen worden. Als er habe einsteigen wollen, habe eine andere Person versucht, beim Fahrersitz einzusteigen. Er habe nicht gesehen, 23 dass sich die Person bei der Fahrt auf der Motorhaube festgeklammert habe; die Scheibe sei kaputt gewesen und sie hätten seine Brille kaputtgemacht. Er habe ei- ne Korrektur von 2.5 oder 2.75 und 3.0 Dioptrien. Er habe gar nichts mehr gese- hen. Er sei dann einfach losgefahren (pag. 134 f.). Durch die Frontscheibe habe er noch Umrisse erkannt. Auf Frage, ob er noch habe sehen können, wohin er sein Fahrzeug gelenkt habe, führte der Beschuldigte aus, dass es schwierig gewesen sei und er ja auch Panik verspürt habe. Die Aussage der Polizei, dass man norma- lerweise kein Fahrzeug lenke, wenn man durch die Frontscheibe nichts sehe, bestätigte er. In so einem Moment könne man nicht an solche Sachen denken, er habe damals einfach nur noch zur Polizei gewollt. Auf Vorhalt der Videoaufnahmen (Erfassen einer Person, wonach dann diese Person und eine weitere, die sich auf der Motorhaube festgeklammert hatte, wegkatapultiert werden) meinte der Be- schuldigte, er habe niemanden angefahren, er habe dort nur abhauen wollen. Er habe Panik gehabt und zur Polizei gewollt. Es sei nie seine Absicht gewesen, je- manden anzufahren. Es sei unglücklich abgelaufen (pag. 136). Auf Vorhalt, dass die Videoaufnahmen seine Aussage, wonach nach 50 Metern erneut Personen die Strasse blockiert und mit Stöcken auf das Fahrzeug eingeschlagen hätten, widerle- gen würden, führte der Beschuldigte aus, dass auf dem Trottoir links und rechts Leute gestanden seien. Er habe dann angenommen, dass diese Leute die Strasse blockieren könnten. Es habe schon Leute dort gehabt. Er habe angenommen, dass alles wieder von vorne beginnen würde und er habe auf einem Platz das Fahrzeug gewendet. Das mit den 50 Metern könne nicht stimmen. Er sei damals an diesem Tag befragt worden und sein Kopf sei nicht so in Ordnung gewesen. Es könnten 50 oder 500 Meter gewesen sein. Er habe dann das Auto gewendet und sei retour ge- fahren. Er lüge nicht. Sie hätten keine Toten oder so sehen wollen. Er wisse nicht, wo genau er gewendet habe, beim erst möglichen Platz, es sei ja eine enge Stras- se gewesen. Beim Wenden sei er fast mit einem anderen Auto kollidiert. Daraufhin zeichnet der Beschuldigte den Wendeplatz bei der Kreuzung AK.________ (Ort)/O.________(Strasse) ein (vgl. pag. 144). Die Polizei fragte den Beschuldigten weiter, aus welchem Grund er das Fahrzeuge gewendet habe, woraufhin er ant- wortete, dass er überall geblutet habe. Er habe richtiggehend Blutströme gehabt. Er habe vermutet gehabt, dass sein Kollege T.________ tot gewesen sei. Auch sei das andere Auto nicht nach unten gefahren und er sei in Panik geraten. Er habe angenommen, dass die Angreifer die anderen umbringen werden und er habe nur noch nach oben zur Polizei gewollt. Ihm sei es dann in den Sinn gekommen, dass die Polizei sie ja nach unten geschickt habe und somit oben immer noch die Polizei stehen müsse. Er habe diese verständigen wollen und damit die Polizeikräfte nach unten schicken wollen, damit sie dann seinem Kollegen helfen könnten. Auf Frage, ob im Fahrzeug darüber diskutiert worden sei, was man machen wolle, bevor es gewendet worden sei, führte der Beschuldigte aus, dass ihm einfach in den Sinn gekommen sei, dass oben die Polizei sei. Alle im Auto hätten geschrien. Auf Vor- halt, dass weiter unten, wo das Wendemanöver vollzogen worden sei, keine Gefahr mehr für ihn und die Insassen bestanden habe und weshalb er dort nicht einfach angehalten und die Polizei avisiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass er das in diesem Moment auch nicht habe verstehen können. Er habe viel Blut verloren und sei in Panik gewesen. In diesem Moment habe er nicht daran gedacht. Er habe 24 keine Leute verletzen wollen oder so. Alles sei dumm gelaufen. Er habe nicht an- gehalten, sondern einfach nur das Auto gewendet (pag. 136 f.). Er habe das Auto gewendet und sei nach oben gefahren. Er habe zur Polizei gewollt. Als er bei den Leuten gewesen sei, seien diese wieder mit den Stöcken auf das Auto losgegan- gen resp. hätten darauf eingeschlagen. Er habe dann einfach nur die Strasse und die Wand gesehen. Nachher, eben, sei er reingefahren. Er habe dabei nichts ge- sehen und nichts gedacht. Die Frontscheibe habe nur ein kleines Stück gehabt, wo er noch habe rausschauen können. Auch den Innenspiegel hätten sie beschädigt und dort habe er durch das entstandene Loch rausschauen können. Er habe auch nicht schnell fahren können. Er habe erst im Nachhinein bemerkt, dass er Leute umgefahren habe. An diesem Tag sei er nicht mehr ein 100-prozentig gesunder Mensch gewesen. Er habe ein paar Sachen, Geräusche, «tack», «tack», wahrge- nommen und da habe er zuerst angenommen, dass sie mit den Stöcken auf sein Fahrzeug eingeschlagen hätten. Erst später habe er bemerkt, dass diese Geräu- sche von Leuten gewesen seien, welche er angefahren habe. Er sei nicht mit Ab- sicht in die Leute hineingefahren. Er sei dann nach oben zur Polizei gefahren. Je- mand habe sich vorne an der Motorhaube resp. Frontscheibe oder dem Dach fest- gehalten und er habe dann die Seitenscheibe runtergelassen und habe den Typen festhalten wollen. Der Typ habe aber gesagt, «nein, nein, lass mich». Der Typ habe dann losgelassen und sei ab der Haube gerutscht. Er habe noch anhalten wollen, aber dort habe es wiederum Leute gehabt. Darum sei er schlussendlich weiterge- fahren. Oben habe er bei der Polizei angehalten und sei ausgestiegen. Er habe der Polizei gesagt, dass sie seinem Kollegen helfen sollen. Bis er gesehen habe, dass die Polizei nach unten gehe, sei er nicht in die Ambulanz eingestiegen. Weiter wur- de der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es gemäss Video rund eine Minute gedauert habe bis er wieder zurück Richtung Q.________(Platz) gefahren sei. Wei- ter wurde er gefragt, was er in dieser Zeit gemacht habe, woraufhin er antwortete, dass er langsam nach unten gefahren sei, es sei schwierig zum Fahren. Weiter wurde dem Beschuldigten von der Polizei mitgeteilt, das Video erwecke den An- schein, dass er die Personen absichtlich angefahren habe, woraufhin der Beschul- digte ausführte, dass wenn er es absichtlich gemacht hätte, er mit 80-100 [km/h] in die Leute gefahren wäre. Dann hätte es sicherlich Tote und Verletzte gegeben. Er habe mit seinem Auto kein «Manöver» gemacht. Er sei von der linken auf die rech- te Spur gefahren. Es habe Leute auf der Fahrbahn gehabt (pag. 138 ff.). Wäre die Scheibe in Ordnung gewesen, hätte er niemanden erwischt. Er habe vorher einigen Leuten ausweichen müssen. Leider habe er dann die Leute, die sich beim Fahr- zeug seines Kollegen befunden hätten, touchiert. Die auf einem Video erkennbaren Fahrmanöver resp. Ausweichmanöver, bevor er die Leute touchiert habe, habe er aufgrund der beschädigten Scheibe ausgeführt. Die Frage, ob er gesehen habe, wer alles um das Fahrzeug W.________(Kontrollschild) gestanden sei, als er durchgefahren bzw. in die dortigen Personen hineingefahren sei, beantwortete der Beschuldigte folgendermassen: «Nein, nicht richtig. Das Glas war ja kaputt. Es gab noch vereinzelte Stelle[n] in der Frontscheibe, wo ich noch durchschauen konnte. Wenn ich nach rechts gezogen hätte, dann hätte ich mehrere Personen erwischt. Anhalten hätte ich auch nicht können. Die hätten uns umgebracht. Nach alldem was ich vorher erlebt habe, halte ich sicher nicht an dieser Stelle an. Wir sind um 25 unser Leben gefahren. Was machten diese Leute dort auf der Strasse? Es war ja keine Fussgängerzone. Die Leute wollten alle weiterschlagen. Immer und immer wieder». Er habe nicht gewusst, ob nicht auch Kollegen von ihm dort gestanden seien. Er habe Panik gehabt, als er oben gewesen sei, habe er sich überlegt, ob er seinen Kollegen oder einen seiner Mitfahrer erwischt habe, er habe Panik gehabt, als er nach oben gefahren sei. Auf Frage, weshalb er dann trotzdem in die Men- schenansammlung hineingefahren sei, antwortete der Beschuldigte, dass er die Leute nicht habe überfahren wollen. Wenn man Panik habe, könne man nicht rich- tig studieren. Wenn er richtig hätte studieren können, hätte er unten angehalten und per Telefon die Polizei avisiert. Wenn man Panik habe, denke man nicht so. Er sage nur eines und zwar, dass er diese Leute nicht mit Absicht angefahren habe. Er sei langsam unterwegs gewesen, 30, 20, 40 [km/h], er wisse es nicht. Weiter er- zählte der Beschuldigte von den Bedrohungen, die er und sein Umfeld in der Folge erlitten hätten. Auf Frage der Rechtsvertretung bestätigte der Beschuldigte zum Schluss, dass er Nägel an seinem Rücken verspürt habe, er gab auch an, dass sein T-Shirt, sein Ohr und sein linkes Auge ständig voller Blut gewesen seien. Auch die Feststellung, dass er ohne Brille und mit Blut in den Augen und zersplitterter Frontscheibe gefahren sei, bestätigte der Beschuldigte (pag. 139 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 19. September 2018 (pag. 146 ff.) schilderte der Beschuldigte den Beginn der Auseinandersetzung übereinstimmend mit seinen Aussagen bei der Polizei. Nur wusste er nicht mehr, wie T.________ aus dem Wagen gekommen war, plötzlich sei er einfach draussen gewesen und habe mit erhobenen Händen gesagt, dass sie hier Familie hätten und sie aufhören sollen. Weiter gab er an, dass sein Fehler gewesen sei, aus dem Auto zu steigen und T.________ holen zu wollen. Er habe nur ein paar Schritte aus dem Auto ge- macht und den Baseballschläger auf den Kopf bekommen. Anhand der Fotos, die er gesehen habe, könne er sagen, dass D.________ einen Baseballschläger ge- habt habe und er einer der Ersten gewesen sei, der auf ihn losgegangen sei. Der- jenige mit dem Bart und mit einer Tätowierung am Arm habe ihn sicher drei oder vier Mal mit dem Baseballschläger an den Kopf geschlagen. Es seien mehrere Leu- te auf ihm gewesen, er habe dann die Schreie seiner Tochter und seiner Cousine gehört, «Hilf uns, sie werden uns umbringen» (pag. 148 f.). Wiederum überein- stimmend zu seinen Aussagen bei der Polizei schilderte der Beschuldigte dann, wie er ins Auto eingestiegen und einfach losgefahren sei. Er habe nichts gesehen, einfach nichts. Sie hätten ihm die Scheibe und alles kaputt gemacht, er habe nichts mehr gesehen. Er sei dann 50 Meter, vielleicht auch 500 Meter weitergefahren. Dort sei das Ende gewesen, es habe eine Kreuzung gegeben. Dort habe er wieder Personen mit Baseballschläger, deren Gesicht vermummt gewesen seien, gese- hen. Dort habe er irgendwie das Auto wenden können. Ihm sei der Polizist in den Sinn gekommen, der ihn angewiesen habe, die Strasse runter zu fahren. Sie hätten beschlossen, gar nicht an der Demo teilzunehmen und direkt zum BK.________ (Ort) zu fahren. Sie hätten aber gar nicht runterfahren können, weil sie eingekesselt gewesen seien. In diesem Moment sei so viel in seinem Kopf gewesen. Er habe an T.________ gedacht, an die Polizei und nur noch raus aus dieser Situation gewollt. Er habe dann das Auto gedreht und nur noch rauffahren wollen und beim Rauffah- ren sei das passiert. Bevor sie wieder zu diesem Ort gekommen seien, wo 26 T.________ attackiert worden sei, hätten sie wieder auf das Auto eingeschlagen. Er sei nicht mit hoher Geschwindigkeit gefahren, ca. mit 30 km/h. Im Video habe er Leute gesehen, das[s] Leute auf der linken Strassenseite gestanden seien, diese habe er aber damals gar nicht gesehen. Die Scheibe sei so kaputt gewesen, sie sei nur noch weiss gewesen. Oben habe es ein Loch gehabt und man habe etwas auf- stehen müssen, um durch zu sehen. Er habe weiter seine Brille nicht gehabt, diese sei beim Angriff auf ihn kaputtgegangen (pag. 150). Er habe auch wie ein Vorhang vor seinen Augen gehabt, wegen des Blutes, welches ihm runtergelaufen sei. Er habe nur noch verschwommen gesehen. Er habe viel Blut verloren. Als er mit dem Auto losgefahren sei, sei D.________ auf der Scheibe gewesen und sei auch während der Fahrt auf dem Auto geblieben. Dieser habe ihn gebeten, ihn loszulas- sen. Deshalb habe er verlangsamt oder sogar angehalten und er habe sich vom Auto fallen lassen. Er habe sich am Autodach festgehalten und sei auf der Front- scheibe gewesen und als er, der Beschuldigte, angehalten habe, habe sich D.________ fallen lassen. D.________ behaupte, er [der Beschuldigte] habe auf ihn geschlagen. Was in den Aussagen stehe, sei alles gelogen. Er sei dann rauf zur Polizei gegangen und habe gesagt, sie sollen runtergehen, sie hätten vielleicht seinen Kollegen umgebracht. Er selber habe es nicht mehr geschafft, sein Auto zu parkieren, das habe ein Türke für ihn gemacht (pag. 151). Dass es sich um einen Konflikt zwischen rechtsradikalen Türken (Graue Wölfe) und den Kurden gehandelt habe, sei eine Lüge. Sie seien ja nicht mal an der Demo gewesen. Die Attacke sei sicher im Voraus geplant gewesen. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, dass er gesagt habe, er habe aufgrund der zerborstenen Frontscheibe und beschädigten Brille nicht gesehen, dass sich noch eine Person während der Fahrt auf der Motorhaube festgeklammert habe, gab der Beschuldigte weiter an, er habe einfach wegwollen. Die Leute auf der Haube, die gegen die Frontscheibe getreten hätten, habe er ge- sehen. Als die Scheibe kaputtgegangen sei, sei er losgefahren. Die Leute seien ihm egal gewesen, sie seien um ihr Leben gefahren (pag. 154). Die Leute hätten dort nichts zu suchen, aber er habe niemanden gesehen. Er sei traurig, dass er vielleicht unschuldige Menschen angefahren habe, aber nachdem er die Aussagen der Gegenpartei gelesen habe, sei er nicht mehr traurig. Aber das sei sicher unge- wollt passiert. Er habe niemanden anfahren oder überfahren wollen, aber sonst wä- re er dort nicht mehr rausgekommen. Er habe einfach weggewollt. Sie hätten sie dort lynchen wollen und weil er viel Blut verloren habe, sei er nicht mehr sich selbst gewesen. Auf Vorhalt, wie er sich beim Runter- und wieder Rauffahren orientiert habe, führte der Beschuldigte aus, dass sie nur eine weisse Wand gesehen hätten. Auf der rechten Seite sei eine weisse Wand gewesen. Es sei eine schmale Strasse gewesen. Beim Rauffahren sei die weisse Wand immer rechts gewesen und er ha- be immer darauf geschaut. Aber Personen, Tafeln oder Schriften seien unmöglich zu lesen gewesen wegen der Scheibe. Es sei so schlimm gewesen (pag. 154). Dort wo der Rückspiegel in der Mitte der Frontscheibe gewesen sei, sei dieser wahr- scheinlich kaputtgegangen und es habe ein Loch gegeben. Das sei der einzige Ort gewesen, wo er habe durchschauen können. Beim Fahren habe er sich strecken müssen, um dort durchsehen zu können. Wenn er sie hätte töten wollen, hätte er die Scheibe ganz kaputt gemacht und wäre mit 120 km/h durchgefahren. Er sei kein Mörder. Auf Frage, weshalb er gewendet habe und nicht einfach weggefahren 27 sei, führte der Beschuldigte aus, dass sein Kolleg dort gewesen sei, er habe ihn nicht dort lassen können. Er habe nicht gewusst, ob er tot sei oder nicht. Er habe nur noch die Polizei im Kopf gehabt. Er sei nicht, wie die anderen sagen, aus Ra- che wieder raufgefahren. Er habe unbedingt zur Polizei gemusst und an diesem Punkt, wo T.________ und er geschlagen worden seien, hätten sie wieder ange- fangen, auf sein Auto einzuschlagen. Sie seien rechts und links vom Auto gewe- sen, überall. Er sei nicht in der Lage gewesen, das Auto zu fahren und das Auto hätte auch nicht gefahren werden dürfen, aber er hätte ja nicht einfach aussteigen können. Er sei ja nicht sicher gewesen. Es könne sein, dass er das Auto gewendet habe im Moment, als AO.________ ihm gesagt habe, T.________ sei noch oben zwischen den Leuten. Er sei in diesem Moment nicht mehr sich selbst gewesen. Er habe den Wageninsassen gesagt, dass sie wieder rauffahren würden. Die Polizei sei ja oben. Die Frauen hätten sich dazu nicht geäussert, er sei derjenige gewesen, der gefahren sei, er habe die Kontrolle gehabt (pag. 155). Auf Vorhalt, dass U.________ anlässlich ihrer Befragung angegeben habe, sie habe dem Beschul- digten gesagt, er solle wenden, führte er aus, dass dies möglich sei. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung und dass sich sein Fahrzeug beim Zeitstempel 00:35 in Bewegung gesetzt und beim Zeitstempel 01:45 (beim Hinauffahren) wieder unge- fähr die selbe Höhe wie der BC.________ (Kanton) Mercedes erreicht habe, führte der Beschuldigte aus, dass er kurz danach angehalten habe und derjenige, der auf der Scheibe gewesen sei, sei vom Auto runtergefallen. Man höre noch, wie auf Türkisch gesagt worden sei, «tötet ihn, tötet ihn». Erst als er angehalten habe, ha- be er gemerkt, dass er Leute angefahren habe. Zuerst habe er gedacht, dass sie mit den Baseballschlägern auf sein Auto geschlagen hätten, weil er immer «tack tack tack», so Klopfgeräusche gehört habe. Auf Vorhalt, dass das Wendemanöver mit Runter- und Rauffahren gut eine Minute gedauert habe, gab der Beschuldigte an, er sei Auto gefahren, sie hätte nicht angehalten, er habe, sobald die Strasse breiter geworden sei, gewendet. Er sei auch auf dem Trottoir gewesen, er habe «tack tack» gehört. Er habe einfach nur noch die Polizei holen wollen, für sich selbst und für T.________. Das sei alles in Panik gewesen. Sie hätten beim Run- terfahren Leute gesehen und hätten nicht gewusst, ob sie von ihnen oder den an- deren gewesen seien, deshalb hätten sie gewendet und seien rauf zur Polizei. Das Auto sei immer in Bewegung gewesen (pag. 156). In dieser Panik habe er nur noch daran gedacht, dass er zur Polizei wolle. Er sei sich nicht sicher, ob das vorgezeig- te Video ein Originalvideo sei, es sehe so schnell aus, er sei niemals so schnell ge- fahren. AO.________ und AP.________ seien immer im Auto gesessen und hätten geschrien und geweint; es sei ein Chaos im Auto gewesen, es sei nichts mehr normal gewesen. Auf Frage, weshalb der Kofferraum offen gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, weil jemand ihn geöffnet und rein gewollt habe. Dadurch hätten die Personen, die hinten gesessen seien, mit einem Stock auf den Kopf geschla- gen werden sollen. Hätte er eine Waffe in den Händen gehabt, dann hätte es sein können, dass er auf sie geschossen hätte. Auf Vorhalt, dass beim Rauffahren der Kofferraum zu gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dass es sein könne, dass die Liftstange des Kofferraums kaputt gewesen sei und sich dieser selbst geschlossen habe. Von ihnen sei niemand ausgestiegen, um diesen zu schliessen. Sie hätten keine Pistole oder Waffe im Kofferraum gehabt. Es könne sein, dass sich mit dem 28 Schwung der Kofferraum geschlossen habe (pag. 157). In dieser Situation anzuhal- ten wäre verrückt gewesen. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, wie jemand den Kofferraum geöffnet habe (pag. 157). Deshalb sei er auch wieder zurück zum Auto gegangen. Er habe die Person auf der Frontscheibe gehalten, damit diese nicht runterfalle. Er habe extra gebremst für dieses Arschloch, damit dieser sich habe retten können. Bevor er beim Rauffahren zum Punkt gekommen sei, hätten sie schon wieder angefangen, auf das Auto einzuschlagen, Steinwürfe, Baseball- schläger. Er habe nicht angehalten, aber verlangsamt. Es sei Lüge, dass er mit 50 km/h gefahren sei. Sie wären gestorben, wenn er mit 50 oder 60 km/h gefahren wäre. Er habe beim Hinauffahren nicht gesehen, ob die Strasse vor ihm frei gewe- sen sei. Auf Frage, ob er wisse, was passieren könne, wenn man mit einem Auto in Menschen fahre, antwortete der Beschuldigte, dass es darauf ankomme wie schnell (pag. 158). Auf Frage, was passieren könne, wenn man so wie er fahre, gab der Beschuldigte an, «Nein, ich denke nicht, Nein». In diesem Moment sei ihm seine Tochter und seine Cousine wichtig gewesen. Er habe geblutet und habe ein- fach zur Polizei raufkommen müssen. Aber er sei langsam gefahren. Es sei eine Strasse und keine Fussgängerzone. Er sei nicht alleine schuld, sie seien auch schuld. In diesem Moment habe er einfach nicht klar denken können. Ihm sei ein- fach wichtig gewesen, dass er zur Polizei komme. Es sei ihm schon klar gewesen, dass es Leute haben könnte, deshalb sei er langsam gefahren. Er habe aber seiner Tochter nicht einfach sagen können, dass sie aussteigen solle, sonst wären sie alle ermordet worden. Er habe Glück gehabt, dass das Auto noch gegangen sei, was wäre passiert, wenn es einfach angehalten hätte. Auf nochmalige Frage, ob er wis- se, was passieren könne, wenn man mit einem Auto in Menschen fahre, meinte der Beschuldigte, dass er eine schlechte Sicht gehabt habe. Er habe erst danach ge- merkt, dass er in Menschen gefahren sei. Sie würden denken, dass er es mit Ab- sicht gemacht habe, aber so sei es nicht gewesen. Er habe einfach zur Polizei kommen wollen. Es könne Verletzungen geben, aber mit 30 km/h könne er nie- manden töten (pag. 159). Den Namen D.________ habe er aus den Akten; er habe ihn erkannt, er sei vorne links, beim Auto vorne, ca. 5 Meter entfernt gewesen, mit einem Baseballschläger. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er geschossen hätte, wenn er eine Waffe ge- habt hätte und weshalb er geschossen hätte und was er mit «was soll das alles, was soll ich da machen?» gemeint habe, führte der Beschuldigte aus, dass er nicht geschossen hätte. Er habe das absichtlich gesagt, weil im Internet stehe, dass sie zu den Grauen Wölfen gehören würden und Waffen hätten. Sie hätten in ihren Aussagen behauptet, dass im Auto Waffen gewesen seien. Er habe dem entge- gengesetzt gesagt, dass wenn er im Auto eine Waffe gehabt hätte, er diese benutzt hätte. Würde er zu den Grauen Wölfen gehören und hätte es im Auto eine Waffe gehabt, dann hätte er geschossen. Er habe absichtlich so darauf geantwortet, weil er gewollt habe, dass er deswegen bei Gericht gefragt werde. Die Frage, ob es nicht so gewesen sei, dass er böse gewesen sei und weil er keine Waffen gehabt habe, er das Auto gewendet und so aus Rache in die Menschen gefahren sei, ver- neinte der Beschuldigte. Sonst wäre er noch schneller gefahren. Er habe einfach zur Polizei fahren wollen, aber er sei nicht von einer Partei. Er brauche zum Auto- fahren eine Brille. Weder sein Auto noch das von AM.________ hätten politische Symbole angebracht gehabt (pag. 161 f.). 29 In der oberinstanzlichen Befragung vom 13. März 2023 (pag. 1858 ff.) führte der Beschuldigte sodann im Wesentlichen aus, dass er die Schreie seiner Tochter gehört habe, «Papi hilf mir, sie wollen uns umbringen». Er habe Adrenalin bekom- men und sei dann ins Auto gekrochen. Er habe Gas gegeben. In dem Moment ha- be er nicht gemerkt, dass das Glas kaputt gewesen sei. Sie seien alle auf seinem Auto gewesen, er glaube, drei bis vier Menschen. Sie hätten das Glas kaputt ge- macht und dann sei er runtergefahren. Er sei bis nach unten gefahren und habe nur die Wand gesehen, die graue Wand, nur wenig Strasse. Dort unten seien drei Personen gewesen. Sie seien vermummt gewesen und hätten einen Stock in der Hand gehabt (pag. 1860 Z. 37 ff.). Sie seien eingekesselt worden. Mit «unten» meine er vielleicht 150 Meter, vielleicht mehr. Es sei vor der Brücke gewesen. Vor der Brücke sei ein Kreisel gewesen. Er glaube, es sei vor der Brücke bei der Kreu- zung gewesen. Dort habe es eine kleine Kreuzung und genau dort habe er gewen- det. Diese Menschen seien vor der Kreuzung gestanden. Er sei einfach weiterge- fahren, um zu wenden. Er sei durch die Personen durchgefahren, er sei an ihnen vorbeigefahren. Seine Cousine habe gesagt, dass dies keine Polizisten seien und sie sich unsicher fühle. Sie habe ihm gesagt, dass er nach oben fahren solle. Dort sei ja ein Polizist gestanden, welcher sie nach unten geschickt habe. Sie hätten wieder zu den Polizisten fahren wollen. Dann sei er wieder nach oben gefahren und als sie wieder zu diesem Punkt gekommen seien, wo er abgefahren sei, hätten sie wieder angefangen, auf das Auto zu schlagen mit Steinen und allem. Er habe nur «tack, tuck» gehört. Er habe nur die graue Wand und die Strasse gesehen, aber keine Leute auf der Strasse bemerkt. Er sei weiter raufgefahren und habe gemerkt, dass er durch Menschen gefahren sei. Die Hand von D.________ sei auf dem Auto gewesen. Er [D.________] habe ihm gesagt, dass er ihn loslassen solle. Er habe D.________ gehalten, damit er nicht runterfalle. AO.________ habe ge- sagt, er solle weiterfahren, weil Menschen hinter ihm gewesen seien. D.________ sei runtergesprungen oder habe sich fallen lassen. Er sei dann weitergefahren und zur Polizei gegangen (pag. 1861). Der einzige Grund für das Wenden des Fahr- zeugs sei gewesen, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt und zur Polizei gewollt hätten. Seine Cousine habe ihm gesagt, er solle rauffahren. Er habe nicht selber entscheiden können, er sei nicht 100% bei sich gewesen. Er habe einfach Angst gehabt, dass jemand auf der Strasse sein könne, aber er sei nicht absichtlich rein- gefahren (pag. 1862). Die vermummten Personen seien vielleicht 5-10 Meter vor der Kreuzung gestanden. Sie seien von der Gruppe oben gewesen. Wegen den drei Personen habe er zuerst nach rechts und dann nach links gewendet. Dann sei er raufgefahren, angehalten habe er nicht. Auf die Frage, ob es nicht unlogisch sei, wenn er ausführe, er habe die drei Personen als Bedrohung empfunden, dann aber trotzdem wende, um ihnen wieder hinterher zu fahren, führte der Beschuldigte aus, dass er es nicht wisse. Vielleicht hätten sie weiter auf das Auto geschlagen. Er sei den drei Personen ausgewichen, oder er wisse es nicht, er sei immer weitergefah- ren und habe gewendet, aber nicht angehalten. Sein Telefon sei kaputtgegangen, er wisse nicht, ob die anderen Insassen ein Telefon dabeigehabt hätten (pag. 1863). Er habe von der Seite her gesehen, dass die Personen vermummt gewesen seien. Auf Vorhalt, wonach er ausgesagt habe, dass er beim Rauffahren nicht gesehen habe, dass es Menschen gehabt habe, beim Runterfahren dann 30 aber die drei vermummten Personen gesehen habe, führte der Beschuldigte aus, dass er durch das Loch und die rechte Tür habe sehen können (pag. 1866 Z. 9 ff.). 10.3.6 Aussagen der Begleitpersonen T.________ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 26. Oktober 2015 führte T.________ aus, dass er Angst bekomme habe, dass seiner Tochter im hinteren Auto etwas passieren könne. Er wisse nun nicht mehr, ob er aus dem Auto gezogen worden oder selber ausgestiegen sei (pag. 168). Er habe aufgrund von Benommenheit nicht mehr sagen können, wie er von der O.________(Strasse) zum Q.________(Platz) gekommen sei. Auf Frage, ob er oder die anderen Personen ir- gendwie auffällig gekleidet und für die Kurden als Türken identifizierbar gewesen seien, führte er aus, dass das sein könne, er habe ein T-Shirt mit der Aufschrift Türkei getragen. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie ihn und seine Tochter hätten umbringen wollen (pag. 170). Er habe gesehen, dass der Beschuldigte geschlagen worden sei. Er sei auf dem Boden gelegen und drei, vier Personen seien über ihm gewesen. Sie hätten ihn getreten und mit Fäusten geschlagen. Er habe nicht gese- hen, dass der Beschuldigte nach unten gefahren sei. Auf Frage, ob er wisse, war- um das Fahrzeug gewendet habe, führte er aus, dass er [der Beschuldigte] nach unten haben fahren wollen, um die Polizei zu rufen. Er habe dort keine Polizei ge- sehen und habe gewendet, um wieder nach oben zu fahren. Dort sei ja ein Polizist gestanden, als sie nach unten gefahren seien. Ob der Beschuldigte die Personen angefahren habe, habe er nicht gesehen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass seine Brille und die Autoscheibe kaputt gewesen seien, als er nach unten gefahren sei (pag. 172). U.________ Anlässlich der polizeilichen Befragung am 12. September 2015 führte U.________ aus, dass die Menschen mit Stangen und Hölzer, die mit Schrauben versehen ge- wesen seien, auf sie losgegangen seien. Sie hätten auf das Auto eingeschlagen, die Türe geöffnet und T.________ aus dem Fahrzeug gezerrt. Der Beschuldigte habe sich irgendwie von seinen Angreifern befreien und ins Auto kriechen können. Er habe den Wagen gestartet und sei losgefahren. Die Leute hätten immer noch auf das Auto eingeschlagen und der Beschuldigte, welcher blutüberströmt im Auto gewesen sei, sei Richtung BD.________ runtergefahren. Er habe gefragt, wo T.________ sei. Sie hätten gesagt, dass er noch oben zwischen diesen Leuten sei. In dem Moment habe der Beschuldigte gewendet und sei nach oben gefahren. Die Leute hätten wieder auf das Auto geschlagen und sie hätten höllische Angst ge- habt, dass diese Leute sie umbringen würden. Deshalb sei der Beschuldigte ein- fach weitergefahren. Sie hätten links und rechts geschaut und hätten versucht, T.________ dort zu finden. Sie hätten ihn aber nirgends sehen können. Als sie oben dann beim Polizisten angekommen seien, welcher sie diese Strasse runter- geschickt habe, hätten sie ihm gesagt, dass T.________ noch da in der Men- schenmenge sei (pag. 177). Sie habe gedacht, die bringen den T.________ um. Auf Frage, ob sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte mit dem Auto Leute ange- fahren oder verletzt habe, führte U.________ aus, dass sie einfach raus gewollt hätten. Sie habe nichts mitbekommen. Sie hätten so einen Schock gehabt. Alle Leute seien auf sie zugekommen, es sei furchtbar gewesen (pag. 177 f.). 31 Am 1. Dezember 2015 gab U.________ bei der Polizei an, dass es ihnen allen schlecht gehe, sie hätten Todesdrohungen erhalten. Die Person, die durch den Kofferraum reingekommen sei, habe sie glaublich auf den Kopf geschlagen. Sie habe tagelang noch Kopfschmerzen gehabt. Sie habe am fraglichen Tag glaublich ein schwarzes T-Shirt mit der Aufschrift «Türkyie» getragen. AP.________ habe auch ein Leibchen mit einer kleinen Türkei Fahne angehabt; T.________ habe ein weisses T-Shirt mit einer kleinen «Türkiye»-Aufschrift getragen. Sie seien von der Polizei angewiesen worden, nach unten in die O.________(Strasse) zu fahren. Der ganze Vorfall habe ca. fünf Minuten gedauert. Sie hätten mit Steinen und mit Stö- cken auf das Auto eingeschlagen. Sie seien auf dem Auto umhergesprungen. Es sei wie in einem Zombiefilm gewesen. Dass etwas ins Fahrzeug hineingeworfen worden sei, könne sie nicht sagen (pag. 183). Sie seien 50 bis 100 Meter nach un- ten gefahren, als sie eine Gruppe gesehen hätten, die auf sie zu gekommen sei. Sie hätten dann sofort angehalten. Sie sei auf der Fahrerseite gesessen und habe direkt gesehen, wie der Beschuldigte geschlagen worden sei. Sie habe Baseball- schläger, Metallstangen und Hölzer, die mit mehreren Nägeln versehen gewesen seien, gesehen. Alle hätten etwas dabeigehabt, ca. 20 Personen hätten auf ihren Cousin eingeschlagen. Wer was auf sich getragen habe, könne sie nicht sagen. Ob alle Stöcke mit Nägeln versehen gewesen seien, könne sie nicht sagen. Sie hätten nur einen Parkplatz gesucht, sie hätten nicht provoziert. T.________ habe seine Arme ausgebreitet im Sinne von, dass sie aufhören sollen, dann sei er verprügelt worden, ihm sei mit einer Stange oder einem Brett von vorne auf den Kopf ge- schlagen worden. Er sei zu Boden gegangen und viele Personen seien auf ihn los- gegangen. Danach habe sie Herrn T.________ nicht mehr gesehen (pag. 186). Der Beschuldigte habe das Fahrzeug verlassen, um T.________ zurück zu holen. Der Beschuldigte sei auch getreten worden. Tritte gegen den Kopf habe sie explizit nicht gesehen. Der Beschuldigte sei ins Fahrzeug zurück gekrochen. Seine Tochter habe folglich wie wild umhergeschrien, da sie die Verletzungen ihres Vaters gese- hen habe. Der Beschuldigte sei losgefahren und habe seiner Tochter gesagt, dass sie sich beruhigen solle. Sie seien nach unten gefahren und sie habe dem Be- schuldigten gesagt, dass er wenden solle. Sie hätten nicht gewusst, wo die Kolle- gen gewesen seien und sie hätten keine Polizei gesehen. Der Beschuldigte habe gewendet und sei die Strasse wieder hoch zur Polizei gefahren (pag. 188). Es sei- en mehrere Leute auf der Motorhaube gewesen, das Fahrzeug sei völlig einge- drückt gewesen, die Brille des Beschuldigten sei auch kaputtgegangen. Sie glaube nicht, dass er etwas gesehen habe. Sie habe keine Person auf der Motorhaube ge- sehen. Dass der Beschuldigte beim Runterfahren Personen angefahren habe, dazu könne sie nichts sagen. Es sei ein Wunder gewesen, dass er überhaupt noch mit dem Fahrzeug habe fahren können. Die Frage, ob sie selbst durch die Frontschei- be noch etwas habe sehen können (sie sass hinter dem Beschuldigten [pag. 182]), verneinte sie. Die Scheibe sei total kaputt gewesen. Wo genau er gewendet habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie wisse, dass er zum Wenden nicht oft habe manövrieren müssen, es sei in einem Kreis gegangen. Auf die Frage ob sie wisse, aus welchem Grund der Beschuldigte gewendet habe bzw. ob er sich dazu geäus- sert habe, führte U.________ aus, dass er erstens gemerkt habe, dass T.________ nicht im Fahrzeug gewesen sei. Zweitens, weil sie zurück zu Polizei gewollt hätten. 32 Es sei nicht gross darüber diskutiert worden. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie wieder zurück zur Polizei müssten. Auch bei der Fahrt nach oben hätten sie T.________ oder das zweite Auto nirgends gesehen. Auf Vorhalt, dass es gemäss Video rund eine Minute gedauert habe, bis sie wieder retour Richtung Q.________(Platz) gefahren seien und was in dieser Minute vor sich gegangen sei, führte U.________ aus, dass der Beschuldigte gesagt habe, er müsse wieder zurück zu Polizei. Sie hätten sich entschieden, wieder nach oben zu gehen. Sie hätten T.________, die Töchter und AM.________ gesucht. Während dieser Minu- te seien immer noch Schläge von überall her gekommen. Dies auf die ganze Stre- cke verteilt. Während des Wendens hätten sie nur gesehen, dass weiter unten von diesen Personen wiederum die Strasse gesperrt worden sei. Sie hätten diese nicht überfahren wollen. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie gewendet hätten (pag. 190). Es seien immer noch diese Leute auf der Strasse gewesen, die sie zu- vor angegriffen hätten. Sie hätten nur noch «Tack, Tack, Tack» gehört. Sie seien immer noch angegriffen worden. Sie hätten auch Schüsse, Waffenschüsse gehört. Sie habe nichts mehr gesehen, sie könne sich nicht erinnern. Es sei ein grosser Schock gewesen. Sie habe Leute gesehen, welche auf sie eingeschlagen hätten. Sie habe dies durch die Seitenscheibe gesehen. Auf Frage, ob sie Anprallgeräu- sche wahrgenommen oder festgestellt habe, dass der Beschuldigte Personen an- gefahren habe, führte U.________ aus, dass sie denke, dass der Beschuldigte dies nicht gesehen habe. Er habe keine Brille mehr gehabt. Die Frontscheibe sei kaputt gewesen und sein Gesicht sei voller Blut gewesen. Auch sie habe nichts mitbe- kommen. Die Frage, ob der Beschuldigte noch etwas gesagt habe, bevor er in die Personen hineingefahren sei, verneinte U.________. Die Frage, ob sich der Be- schuldigte später über die Situation noch geäussert habe, bejahte sie und führte aus, dass er gesagt habe, dass wenn die Personen die Strasse nicht gesperrt hät- ten, dies nicht passiert wäre. Sie habe nicht gesehen, wer alles dort gestanden sei. Das Fahrzeug sei nicht schnell gefahren, sie denke 30 bis 40 km/h. Beim Q.________(Platz) seien sie zur Polizei gegangen und hätten gesagt, dass sie ih- ren Kollegen retten gehen sollen (pag. 190 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 18. Dezember 2018 führte U.________ aus, dass sie gehört habe, wie einer gesagt habe «schlöt dri, tötet se». Später sei dieser mit einer Leuchtweste beim Auto von Herrn AM.________ gestanden. Irgendeinmal habe sich der Beschuldigte ins Auto schleichen und los- fahren können. Sie seien um ihr Leben gefahren. Nein, sie hätten nicht provoziert. Auf Frage, was beim Runterfahren passiert sei, führte U.________ aus, dass sie geflüchtet seien. Sie habe nur gesehen, dass der Beschuldigte stark am Kopf ge- blutet habe. Seine Tochter AP.________ habe angefangen zu schreien, dass ihr Vater sterben würde. Die Scheibe des Autos sei kaputt gewesen. Auf der Haube sei dann jemand gelegen und dieser habe gesagt, dass sie ihn runterlassen sollten. Der Beschuldigte habe dann ein wenig abgebremst, damit er herunterfalle. Sie ha- be dann gesehen, dass es noch mehr Leute davor gehabt habe. Bei der ersten Ge- legenheit habe er dann das Auto gewendet. Von jeder Seite her sei auf das Auto eingeschlagen worden und sie hätten immer «tack tack» gehört. Ihnen sei dann in den Sinn gekommen, dass oben auf der Strasse die Polizei stehe und sie zu ihnen gehen könnten. Er habe dann bei der ersten Gelegenheit das Auto gewendet und 33 sie seien nach oben zur Polizei gefahren (pag. 198 f.). Auf Frage, weshalb der Be- schuldigte nicht einfach weggefahren sei, führte U.________ aus, weil es unten ei- ne Menschenmenge gehabt habe und keine Sicherheit. Keine Ahnung, es habe keine Polizei gehabt und nichts und der Beschuldigte habe glaublich gesagt, dass die Polizei oben sei. Das sei die einzige Polizei gewesen, die sie gesehen hätten. Das sei so spontan passiert. Sie habe gesagt, er solle das Auto drehen. Ihre dies- bezügliche frühere Antwort stimme. Wo genau er gewendet habe, wisse sie nicht, wahrscheinlich nicht weit weg. Auf Vorhalt, dass das Wendemanöver eine Minute gedauert habe und Frage, was sie während dieser Zeit genau gemacht habe, führ- te U.________ aus, dass sie rumgeschrien hätten, sie hätten so Angst und Panik gehabt. Der Beschuldigte sei voller Blut gewesen, das Auto sei demoliert und sein Kollege auf der Strasse gewesen. Wie hätte man da reagieren wollen, was habe man da noch sprechen wollen. Er sei langsamer gewesen, als er den anderen vom Auto habe gehen lassen wollen, das sei beim Runterfahren gewesen. Weil das Fenster kaputt gewesen sei, habe er aus dem Fenster hinausgreifen können. Er habe ihn einfach mit der Hand «abe gschubst». Der andere habe geschrien, dass er vom Auto runter wolle. Auf Frage, weswegen der Kofferraum offen gewesen sei, führte U.________ aus, dass sie vom Kofferraum aus angegriffen hätten. Der Kof- ferraum habe sich wohl beim Wenden selbst geschlossen. Von ihnen sei niemand ausgestiegen, um ihn zu schliessen. Sie hätten gar keine Eisenstange dabeige- habt. Wenn, dann habe er [H.________] eine gehabt und ihn damit geschlagen. Auf Frage, ob sie sich beim Hochfahren überlegt hätten, nun anzuhalten und T.________ und ihren Freunden im Fahrzeug W.________(Kontrollschild) zu hel- fen, führte sie aus, dass sie ja gar nichts mehr gesehen hätten beim Rauffahren. Sie hätten nur noch Schläge gehört und der Beschuldigte sei gar nicht im Zustand gewesen, ein Auto zu fahren. Das Fahrzeug hätte auch nicht mehr gefahren wer- den dürfen. Sie seien einfach nur noch um ihr Leben gefahren. Hätten sie angehal- ten, wären sie wohl dort liegen geblieben und tot gewesen (pag. 200 f.). V.________ Anlässlich der polizeilichen Befragung am 12. September 2015 schilderte V.________ die Geschehnisse beim Eintreffen an der O.________(Strasse) weit- gehend gleich wie die anderen befragten Insassen des Wagens des Beschuldigten. Das Fahrzeug sei derart demoliert worden, dass die Front- und glaublich noch eine Seitenscheibe zerschlagen worden sei. Sie habe Todesangst gehabt und nur noch geschrien und sie habe auch starke Atemnot gehabt. Auf Frage erklärte V.________, dass ihr Vater dann plötzlich wieder ins Auto gestiegen sei, er sei vol- ler Blut gewesen am Kopf und überall. Er habe weiterfahren wollen, die Durchfahrt sei aber mit Terroristen versperrt gewesen und diese hätten wieder auf das Auto einschlagen wollen. Ihr Vater habe dann das Fahrzeug gewendet und habe wieder so fahren wollen, wie sie gekommen seien. Es sei aber wieder alles von Terroristen versperrt gewesen und diese hätten wieder auf das Auto einschlagen wollen. Sie hätten Todesangst gehabt. Ihr Vater sei dann einfach gefahren (pag. 204). Sie ha- be einfach gesehen, dass Personen davongerannt seien, als ihr Vater gefahren sei. Sie hätten alle Todesangst im Fahrzeug gehabt. Sie habe nicht gesehen, dass ihr Vater jemanden überfahren habe (pag. 205 Z. 86). 34 In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2015 führte V.________ aus, dass sie damals ein Türkei-T-Shirt getragen habe. Sie hätten eine Türkeifahne zu- sammengerollt im Kofferraum dabeigehabt. Sie sei im Wagen hinten rechts geses- sen. Entgegen ihrer Erstaussage seien sie nicht am Ende der Strasse angegriffen worden, sondern seien 10-50 Meter die Strasse runtergefahren und seien dann gleich angegriffen worden. Es seien eher so 50 Personen gewesen und nicht, wie sie zuerst ausgesagt habe 100-200. T.________ sei von selbst ausgestiegen, was dann mit ihm passiert sei, habe sie nicht sehen können, sie denke er sei angegrif- fen worden. Sie hätten versucht, durch den offenen Kofferraum ins Auto einzudrin- gen. Baseballschläger habe sie gesehen, Stöcke mit Nägeln selber nicht, aber ihr Vater habe so Kopfverletzungen gehabt, bei denen man gesehen habe, dass es aus Nadeln oder so habe herstammen müssen. Als ihr Vater draussen am Boden gewesen sei, habe sie noch Stimmen gehört, «tötet ihn, tötet ihn». Sie habe dann wohl einen Nervenzusammenbruch gehabt und angefangen zu schreien. Sie habe nur noch gehofft, dass sie lebend aus der Sache rauskommen würden. Ob T.________ auch getreten worden sei, habe sie nicht gesehen (pag. 207 ff.). Im Weiteren sagte V.________ zu mehreren Fragen der Polizei aus, dass sie dazu keine Antwort geben könne (z.B. ob Waffen oder andere Schlaggegenstände ge- gen ihren Vater eingesetzt worden seien, durch wie viele Täter ihr Vater geschla- gen worden sei etc. [pag. 213]). Ihr Vater sei dann abwärts losgefahren, sie hätten zur Polizei gewollt. Wie weit sie gefahren seien, wisse sie nicht, sie sei nur noch am Schreien gewesen. Irgendwann habe der Vater das Auto gewendet. Sie seien die Strasse wieder hochgefahren, bis sie einen Polizisten in Uniform, Herrn AU.________ getroffen hätten. Auf Vorhalt, dass sich auf der Motorhaube beim Abwärtsfahren noch eine Person befunden habe, gab V.________ an, dass sie selber die Person nicht festgestellt habe, die Scheibe sei ja komplett kaputt gewe- sen, sie könne dazu nichts sagen. Ob ihr Vater beim Herunterfahren Personen an- gefahren habe, dazu könne sie nichts sagen, das habe sie nicht bemerkt. Die Frontscheibe sei beim Herunterfahren total kaputt gewesen. Die Frage, ob sie sel- ber durch die Frontscheibe noch etwas habe sehen können, verneinte sie, sie sei ja kaputt gewesen. Die Frontscheibe sei noch da gewesen, aber ganz kaputt. Wo ge- nau ihr Vater das Wendemanöver vollzogen habe, könne sie nicht sagen. Ob sich ihr Vater zum Grund des Wendens des Fahrzeugs geäussert habe, daran könne sie sich nicht erinnern. Die Frage, ob im Fahrzeug diskutiert worden sei, was sie machen wollen, bevor ihr Vater das Fahrzeug gewendet habe, verneinte sie. Was während der einen Minute gegangen sei, wisse sie nicht. Ob sie in dieser Minute auch noch angegriffen worden seien, das könne sie nicht sagen (pag. 214 f.). Auf Frage, was sie aus ihrer Sicht gesehen habe, als ihr Vater die Strasse hochgefah- ren sei bis sie oben auf die Polizei getroffen seien, gab sie an, dass er nur gefahren sei. Mehr könne sie nicht dazu sagen. An das Wahrnehmen von Anprallgeräuschen oder dass Personen angefahren worden seien, könne sie sich nicht erinnern. Die Frage, ob ihr Vater absichtlich in die dortigen Personen hineingefahren sei, ver- neinte sie und führte aus, dass er ja nicht habe sehen können, dass dort Leute ge- standen seien, weil die Scheibe total kaputt gewesen sei. Auf Frage, weshalb ihr Vater trotz total kaputter Frontscheibe weitergefahren sei bzw. das Auto gewendet habe und wieder hochgefahren sei, führt V.________ aus, dass sie zur Polizei ge- wollt hätten. Unten habe es ja keine Polizei gehabt. Sie sei in Panik gewesen. Ob ihr Vater auch in Panik gewesen sei, wisse sie nicht (pag. 215). Ebenfalls verneinte 35 sie die Frage, ob ihr Vater noch etwas gesagt habe, bevor er in die dortigen Perso- nen hineingefahren sei. Erst später, als er das alles gesehen habe, habe er gesagt, dass er das so nicht gesehen habe, er habe nur zur Polizei gehen wollen. Sie wolle Schadenersatz und Genugtuung, dazu wolle sie Zivilklage machen (pag. 216). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2018 führte V.________ aus, dass ihr Vater irgendeinmal wieder ins Auto eingestiegen sei, er sei voller Blut gewesen. Ab dem Zeitpunkt könne sie sich nicht mehr erin- nern, sie habe eine Panikattacke bekommen, sie könne kein Blut sehen. Sie habe dann eine Atemkrise bekommen und nur noch geschrien. Sie seien dann weiterge- fahren und irgendeinmal seien sie wieder oben gewesen an der Strasse, wo sie runtergefahren seien. Es habe einfach keinen Grund für den Angriff gegeben, sie nenne sie Monster. Sie hätten nicht provoziert. Auch wenn sie provozieren würden, würde dies nicht bedeuten, dass man so geschlagen werden dürfe (pag. 223). Ihr Vater und ihr Onkel hätten dann gesagt, dass es besser wäre an einen anderen Ort zu gehen, weil es dort nicht so gut aussehe und auf einmal hätten sie das Auto an- gegriffen. Ihr Vater sei eingestiegen. Jemand sei von hinten gekommen mit einem Schläger und einer auf der Fahrerseite mit einem Schläger. Dann sei ihr Vater ein- gestiegen. Er sei voller Blut gewesen. Sie habe dann eine Krise bekommen und könne sich wirklich nicht mehr erinnern. Auf einmal seien sie wieder oben gewesen und die Ambulanz sei gekommen und die Leute hätten versucht, sie zu beruhigen. Weshalb ihr Vater ein Wendemanöver gemacht und nicht einfach weitergefahren sei, könne sie nicht sagen. Die Frage, ob sie sich mit den beiden Fahrzeuginsas- sen besprochen habe, was sie nach der Hinabfahrt tun sollten, verneinte sie, sie könne sich erinnern, dass sie [der Beschuldigte und U.________] am Schreien ge- wesen seien, wo die Polizei sei. AO.________ und ihr Vater hätten geschrien, «wo ist die Polizei» (pag. 223 f.). Sie hätten sich nicht zu einem allfälligen Wendemanö- ver geäussert. Auch könne sie sich nicht daran erinnern, ob sich U.________ zu einem allfälligen Wendemanöver geäussert habe. Dass AO.________ ihrem Vater gesagt haben solle, er solle wenden, daran könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse nicht, wo ihr Vater das Fahrzeug gewendet habe. Sie habe keine Erinnerung mehr, was in der einen Minute gemäss Videoauswertung gegangen sei, sie sei sowieso am Schreien gewesen, bis sie oben gewesen seien. Wie der Kofferraum geöffnet worden sei oder wer ihn geöffnet habe, daran könne sie sich nicht erinnern. Ob ihr Vater eine Eisenstange dabeigehabt habe, daran könne sie sich nicht erinnern, aber sie glaube es nicht. Sie wisse nicht, weswegen ihr Vater beim Hinauffahren im Bereich, wo ihre Freunde gewesen seien, nicht angehalten habe. Die Frontscheibe des Autos sei kaputt gewesen. Ob er etwas gesehen habe, wisse sie nicht. Sie sel- ber könne sich nicht erinnern (pag. 224 f.). AM.________ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2015 führte AM.________ aus, dass ihm T.________ gesagt habe, er sei selber aus dem Auto gestiegen. Es seien dutzende von Leuten um ihr Auto am Dreinschlagen gewesen. Vom Video her wisse er, dass der Personenwagen mit dem BE.________ (Kanton) Kontrollschild an ihnen vorbeigefahren sei. Das wisse er aber nur vom Video her, selber habe er das nicht festgestellt (pag. 230). Er habe nicht gesehen, dass dieses Auto angefahren gekommen sei und jemanden überfahren habe, er sei in diesem Moment anders beschäftigt gewesen. Er sei mit AT.________ nach unten gefah- 36 ren. Er habe «den Stempel runtergedrückt» und sei nach unten gefahren. Er habe dort parkiert. Er sei wieder rasend nach oben zu ihnen gefahren, sei ausgestiegen und die Polizei sei dort gewesen. Auf den Videos habe er gesehen, dass die Polizei zugesehen habe, wie sie verschlagen worden seien. Das sei seine freie Meinung (pag. 231). Auf Frage, ob bei der Fluchtfahrt Personen angefahren worden seien [durch ihn], führte er aus, dass er frontal sicher niemanden erfasst habe. Aber es sei seitlich gegen sein Fahrzeug geschlagen worden. Es könne sein, dass er dabei einem über den Fuss gefahren sei. Er sei in diesem Moment voller Adrenalin ge- wesen, er habe nicht gewusst, was machen. Alle hätten geschrien. Er habe nur die Gegenstände gesehen, mit welchen er geschlagen worden sei. Er habe sich dage- gen gewehrt. Er habe nicht noch gesehen, was ringsum alles passiert sei (pag. 231 f.). AT.________ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 26. Oktober 2015 führte AT.________ aus, dass sie dann nach unten zur Brücke gefahren seien. Er wisse noch, dass ihn sein Schwager geweckt habe und er wieder zu sich gekommen sei. Dann seien Türken gekommen, welche ihnen geholfen hätten. Er sei dann aus dem Auto ge- stiegen. Da seien sie immer noch bei der Brücke gewesen. Sie seien wieder sauer gewesen und hätten nach oben fahren wollen. Aber die anderen Türken hätten sie davon abhalten wollen. Sie hätten gedacht, dass die anderen noch oben seien. Das heisse, seine Freundin, deren Vater sowie deren Schwester. Er sei dann allei- ne nach oben gelaufen. Auf dem Weg nach oben habe er jemanden getroffen, der ihn gestützt habe. Diese Person habe ihm dann gesagt, dass es besser sei, wenn er wieder nach unten zur Sanität gehen würde, was er dann auch gemacht habe (pag. 240). Auf Frage, ob er die Anzahl der Angreifer beziffern könne, schätzte er, dass es sicher 30-40 Leute gewesen seien. Die ganze Strasse sei unten voll mit diesen Leuten gewesen. Er denke, es seien sicher so um die 30-40 Leute gewesen (pag. 244 Z. 415 ff.). Er könne sich nur vorstellen, dass der Beschuldigte diese Leute angefahren habe, um sie [die Begleitpersonen] zu schützen (pag. 249 Z. 658 ff.). AS.________ Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Oktober 2015 führte AS.________ aus, dass sie ein Polizist in Y.________ (Ort) in die O.________(Strasse) geführt habe und ab da wisse sie nichts mehr. Ab da sei alles gelöscht. Sie wisse dann erst wieder ab dem Nachhauseweg. AS.________ führte auf Frage, ob sie in der Zwischenzeit durch Erzählungen mitbekommen habe, was genau passiert sei unter anderem aus, dass ein PKK-Anhänger ihrem Vater geholfen habe, ihn mit ihrer Schwester gestützt habe. Weiter führte sie aus, dass ihr Freund einen Stock an den Hals bekommen habe. Wenn dieser einen Zentimeter weiter reingegangen wä- re, wäre er verstorben. AM.________ habe ihr und ihrer Schwester gesagt, dass sie im Auto bleiben sollen und sie ihren Vater holen würden. Ihre Schwester sei trotzdem ausgestiegen, weil sie es nicht habe sehen können, wie ihr Vater dagele- gen sei. Dann sei sie halt auch ausgestiegen. AT.________ habe gemeint, dass sie noch im Wagen gewesen seien. Und AM.________ habe gesehen, wie AT.________ am Verbluten gewesen sei. Deshalb sei er dann losgefahren. Dann habe er AT.________ dort wo die Türken gewesen seien, gelassen, damit sie ihm 37 halfen und AM.________ sei zu ihnen zurückgekommen, um ihnen zu helfen. Aber die Polizei sei schon bei ihnen gewesen (pag. 259). AR.________ AR.________ führte in der polizeilichen Einvernahme am 6. Oktober 2015 aus, dass ein Kurde neben ihnen gestanden sei und gesagt habe, dass sie aufhören sollen (pag. 268). Auch sie gab an, AM.________ habe AT.________ unten ausge- laden, wo genau wisse sie nicht. Sie gab an, ihren Vater und ihre Schwester in den Arm genommen zu haben und sie seien zu Fuss die Strasse hochgegangen, woher sie gekommen seien. Sie seien dann mit einem Polizisten nach oben gegangen. Nach ca. zehn Minuten habe ihnen der Polizist gesagt, dass sie wieder runterge- hen müssten, dort würde ein Krankenwagen hinkommen. Sie seien dann wieder dorthin gegangen, wo alles passiert sei und sie hätten sich dort hingesetzt und ge- wartet. Ihr Verlobter [AM.________] sei dann allein mit dem Auto wieder zu ihnen nach oben gefahren. AT.________ habe er unten ausgeladen (pag. 269). Auf Fra- ge, ob sie wisse, weshalb der Beschuldigte den Wagen gewendet habe, meinte sie, nein, im Nachhinein habe er ihr gesagt, dass er unten gewendet habe, nach oben gefahren sei und dort der Polizei gesagt habe, sein Kollege, ihr Vater, sei noch beim anderen Fahrzeug. Die Frage, ob sie wisse, dass der Beschuldigte diese Per- sonen absichtlich angefahren habe, verneinte sie, das wisse sie nicht. So, wie er es ihr gesagt habe, sei die Vorderscheibe eingeschlagen gewesen und er habe gar nichts mehr gesehen. Er sei dann einfach losgefahren (pag. 274). 10.3.7 Aussagen der Straf- und Zivilkläger und Zeugen D.________ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2019 führte D.________ aus, dass er das Auto nicht einmal habe auf ihn zukommen sehen. Er sei plötzlich weg gewesen und habe erst dann das Auto gesehen. Es habe dann Aussagen gegeben, dass dieser ihn festgehalten habe und ihn habe retten wollen. Das sei alles gelogen. Er [der Beschuldigte] habe auch ausgesagt, dass er mit 20 bis 30 km/h gefahren sei, aber das sei alles gelogen. Er sei viel schneller gekom- men. Er sei mit einer solchen Wucht in ihn gefahren, dass es nicht möglich sei, dass dieser langsam gefahren sei. Er habe dies auf den Videos gesehen. Vor Ort habe er dies aber nicht gesehen (pag. 313 Z. 221 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von H.________, wonach ihn [D.________] der Lenker von der Frontscheibe aus dem Fenster hinaus weggerissen hätte, führte er aus, dass er von all dem keine Er- innerung habe. Vom Zeitpunkt an, wo er in ihn gefahren sei, bis er am Boden gele- gen sei, habe er keine Erinnerungen mehr. Er könne sich aber schon vorstellen, dass es sich so zugetragen habe. Dass er gemäss Aussagen des Beschuldigten einen Baseballschläger gehabt habe und auf ihn losgegangen sei, sei totaler Schwachsinn. Dass er auf der Motorhaube den Beschuldigten gebeten habe anzu- halten, weshalb dieser verlangsamt oder sogar angehalten habe, sei alles gelogen, er habe mit ihm kein Wort gewechselt (pag. 315). Ab dem Punkt, als er in ihn ge- fahren sei, sei er [D.________] erst wieder zu sich gekommen, als er schon am Boden gelegen sei. Es sei gar nicht möglich, dass er mit ihm gesprochen habe (pag. 315). Das Auto sei beim Aufprall mindestens 60 km/h gefahren. Von der 38 Wucht sei er in die Scheibe gedrückt worden und dann habe es ihn weggerissen (pag. 317). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 führte er so- dann aus, dass er noch Metall im Schulterblatt habe, dass er nicht entfernen lassen wolle, weil die Operation gewisse Risiken berge. Er verspüre immer noch psychi- sche Auswirkungen, vermeide grössere Versammlungen. Er könne seinen Alltag normal gestalten, aber wenn ein Auto komme oder sowas, dann komme der Angstmoment sofort wieder. Immer wenn ein Brief des Staatsanwalts komme oder sonst was, komme alles wieder hoch und es habe wieder Nächte gegeben, während welchen er unruhig geschlafen habe. Dass er aktuell keine Stelle habe, habe nichts mit dem Unfall zu tun. Als die Polizei aufgerufen habe, die Demo auf- zulösen, hätte er gehen sollen. Was er auf den Unfall bezogen anders hätte ma- chen sollen, könne er nicht beurteilen. Er mache eine Zivilforderung geltend (pag. 1394). In der Berufungsverhandlung am 13. März 2023 gab D.________ an, dass er heute immer noch Schmerzen habe. Sein Schulterblatt sei damals gebrochen. Es hindere ihn nicht im Alltag, er könne arbeiten aber er könne nicht mehr ans Limit. Er sei damals an die Demo gegangen. Zuerst sei er auf der BL.________ (Ort) gewesen, dann sei er runtergegangen. In diesem Zeitpunkt sei das Auto aber bereits durch- gefahren, das habe er im Nachhinein herausfinden können. Als er unten gewesen sei, sei das Auto zurückgekommen. Er sei auf der Strasse gestanden und habe es nicht kommen sehen (pag. 1854 Z. 15 ff.). Dann sei er schon voll in ihn reingefah- ren. Was passiert sei ab dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte in ihn reingefahren sei bis zum Moment, als er wieder aufgestanden sei, könne er nicht genau sagen. Dass der Beschuldigte mit ihm kommuniziert haben solle, könne er nicht bestäti- gen. Der Beschuldigte habe ihn von hinten erfasst. Er sei mit dem Rücken auf der Frontscheibe gelegen, für ihn habe es sich wie 10-20 Sekunden angefühlt. Es habe sich so angefühlt, als ob er runtergeworfen worden sei. Er habe dann nicht gese- hen, was anschliessend mit dem Auto geschehen sei, nachdem er runtergefallen sei. Weiter unten habe er niemanden gesehen bzw. habe er einfach nichts festge- stellt. So, wie er es erlebt habe, seien die Leute lokal, vor Ort und nicht verteilt ge- wesen (pag. 1855). Er sei ab dem fahrenden Auto gestürzt (pag. 1856). I.________ In der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2015 führte I.________ aus, dass er plötzlich gehört habe, dass dort unter der Brücke Türken gewesen seien. Er habe von der Brücke auf die Strasse geschaut. Da seien glaublich drei Autos auf der Strasse parkiert gewesen. Frauen und Kinder hätten herumgeschrien. Er sei aber zu weit weg gewesen, um genau beobachten zu können, was dort unten vor sich gegangen sei. Aus diesem Grund sei er runter auf die Strasse gerannt (pag. 325). I.________ wurde im oberinstanzlichen Verfahren am 13. März 2023 als Zeuge be- fragt und führte dabei aus, dass er im Zusammenhang mit diesen Vorfällen wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden sei. Er habe damals das Steissbein gebro- chen. Die Schmerzen würden bleiben. Ansonsten gehe es ihm gut. Er sei damals 39 auf der Brücke gewesen. Dann habe er gesehen, dass unten etwas los gewesen sei (pag. 1851 Z. 24 ff.). Er sei dann die Treppe runter und auf die Strasse gegan- gen, um zu schauen, was los sei. Plötzlich seien zwei Autos auf sie zugefahren. Er sei der erste oder zweite gewesen, der getroffen worden sei. Er habe versucht, wegzurennen und sei dabei hinten am Rücken, an der Hüfte getroffen worden. Die Autos seien runtergefahren, als er getroffen worden sei. Es habe geheissen, dass er nochmals zurückkomme und dann sei er schnellst möglichst weg von der Stras- se und die Treppe hoch. Er habe nicht gesehen, was danach mit dem Auto passiert sei oder wo es gewendet habe. Er wisse auch nicht, ob weiter unten noch weitere Demonstrationsteilnehmer gestanden seien oder ob auf das Auto eingeschlagen worden sei (pag. 1851 ff.). H.________ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2015 führte H.________ aus, dass er einen blutüberströmten Mann gesehen habe, welcher am Boden gelegen sei. Das Fahrzeug, welches von unten nach oben Richtung P.________(Strasse)/Q.________(Platz) gefahren sei, habe auf dem Heck Aufkle- ber gehabt. Es seien Aufkleber der «Grauen Wölfe» gewesen. Er habe gesehen, dass eine Person auf der Frontscheibe des Fahrzeugs geklebt habe und der Fahrer des Fahrzeugs den Arm aus dem Fenster gestreckt und die Person von der Front- scheibe auf die Strasse gerissen habe. Er habe sich um die Person gekümmert, die blutüberströmt vor dem stehenden Fahrzeug am Boden gelegen sei (pag. 369). Dann habe er sich um die Person, die von der Frontscheibe heruntergerissen wor- den sei, gekümmert, es sei D.________ gewesen. Als er angefahren worden sei, würde er schätzen, dass das Fahrzeug mit ca. 50-60 km/h gefahren sei. Die Frage, ob sich das Fahrzeug, das die ganze Zeit auf dem Trottoir gestanden sei, irgend- einmal in Bewegung gesetzt habe, bejahte er. Nachdem er angefahren worden sei, sei dieses Fahrzeug Richtung R.________(Ort) gefahren. Also er habe noch gera- de gesehen, wie es ca. auf Höhe der Brücke verschwunden sei. Einige Zeit später sei dann das Fahrzeug auch wieder nach oben gefahren. Es sei glaublich nur noch der Fahrer im Wagen gesessen. Die Frage, ob er denke, der Fahrer habe ihn ab- sichtlich angefahren, bejahte er (pag. 369 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2018 gab H.________ an, dass er erst, als es sie weggeschleudert habe, gesehen habe, wie er [der Beschuldigte] Vollgas weggefahren sei. Erst dann habe er es realisiert, dass es dieses Auto gewesen sei. Er möchte noch hinzufügen, dass während dem er weggefahren sei, noch eine Person bei ihm an der Frontscheibe gewesen sei und er [der Beschuldigte] diese am Kopf gepackt und vom Auto weggenommen habe. Jeder, der dort gewesen sei, wisse das, nämlich, dass der Beschuldigte vorher mit einer Eisenstange die Leute angegriffen habe, bevor er selber angegriffen worden sei. Wie schnell der Beschuldigte gefahren sei, könne er nicht sagen. Aber er sei schnell gewesen und habe nicht abgebremst. Er habe vom Anfahren bis er um die Ecke O.________(Strasse) gefahren sei, nicht abgebremst. Er habe auch nicht ab- gebremst, als er die Person von der Scheibe weggenommen habe (pag. 385 ff.). Es sei auf jeden Fall Absicht gewesen. Es sei nicht einmal, sondern zweimal gewe- sen. Beim ersten Mal würde er es verstehen, dass er aus Angst oder was auch 40 immer wegfahre. Beim Runterfahren sei der Kofferraum offen gewesen. Als er dann runtergefahren sei, habe er angehalten, sei ausgestiegen und habe den Kof- ferraum geschlossen. Er sei dann wieder eingestiegen und sei die Strasse auf- wärtsgefahren und habe sie angefahren. Das sei Absicht gewesen. Dass er den Kofferraum geschlossen habe, habe er nicht selbst gesehen (pag. 388). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 führte H.________ aus, dass er kein hängiges Verfahren mehr habe, es sei alles erledigt. Er sei we- gen Landfriedensbruch verurteilt worden, sonst nichts. Körperlich gehe es ihm gut, psychisch schon viel besser. Aber immer noch, wenn er die Strasse überquere oder ein Auto ein bisschen schneller fahre, habe er ein mulmiges Gefühl. Er sei nur kurze Zeit arbeitsunfähig gewesen, ohne Verdienstausfall. Auf Frage, ob er er- klären könne, dass die Polizei keine Aufkleber (Graue Wölfe) am Fahrzeug gefun- den habe, führte er aus, dass er es nicht wisse. Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, er habe solche gesehen, gab H.________ an, er könne sich das nicht erklären, vielleicht seien sie abgenommen worden. Dass der Beschuldigte ausgestiegen und den Kofferraum geschlossen habe, sei seine Vermutung gewesen, selber gesehen habe er das nicht. Er erwarte eine gerechte Strafe für die beschuldigte Person und mache eine Zivilforderung geltend (pag. 1402 ff.). In der oberinstanzlichen Befragung am 13. März 2023 gab H.________ als Zeuge an, dass er im Zusammenhang mit diesem Vorfall verurteilt worden sei, wegen was, wisse er nicht mehr. Aufgrund des Vorfalls habe er psychische Probleme ge- habt, aber keine körperlichen. Mittlerweile habe er das aber nicht mehr (pag. 1845 Z. 28 ff.). Er habe nur noch Erinnerungen zum Zeitpunkt des Aufpralls. Er habe das Auto nicht sehen kommen. Er sei seitlich gestanden und das Auto habe ihn am lin- ken Oberschenkel erwischt. Er sei umgefallen und recht schnell wieder aufgestan- den. Zur Geschwindigkeit des Autos könne er nichts sagen, aber er habe nicht ge- bremst. Er habe Herrn D.________ auf der Frontscheibe gesehen und beobachtet, wie er vom Fahrer von der Frontscheibe weggerissen worden sei, von der Fahrer- seite her, also von der linken Seite. Das Auto sei am Fahren gewesen (pag. 1846). Er habe nicht gesehen, bis wohin das Auto gefahren sei. Er [der Beschuldigte] sei einfach nach oben gefahren und dann sei sein [H.________] Fokus auf Herrn D.________ gerichtet gewesen (pag. 1847 Z. 1 ff.). C.________ In der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2015 gab C.________ an, dass er denke, der Fahrer sei mit ca. 70-80 km/h unterwegs gewesen. Er sei ca. 80 Kilogramm schwer, da brauche es schon eine gewisse Wucht, um durch die Luft zu fliegen. Der Aufprall sei sehr heftig gewesen. Die Frage, ob er sich selber am An- griff auf die beiden Fahrzeuge beteiligt habe, verneinte er. Er [der Beschuldigte] sei mit dem Auto zuerst hinuntergefahren und habe Menschen verletzt, dies könne er als Notwehr durchgehen lassen. Er habe das Auto gewendet und sei wieder hoch- gefahren und in die Menschenmenge gefahren, dies sei für ihn gezieltes Morden. Nichts rechtfertige, dass man zweimal in eine Menschenmasse hineinfahre (pag. 393 ff.). 41 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 26. Februar 2019 führte C.________ aus, dass er komplett von vorne, also nicht von der Seite oder Mitte, frontal vom Auto erfasst worden sei. Das Auto sei sicher mit 70 km/h gefahren. Er könne glück- lich sein, dass er den Vorfall überlebt habe, das habe auch sein Neurologe so bestätigt. Die seelischen Qualen und traumatischen Zustände seien erst nach der Entlassung aus dem Spital entstanden. Für ihn sei es auf jeden Fall eine bewusste Entscheidung gewesen, welche der Fahrer gefällt habe. Er habe Tötungsabsichten gehabt, als er in die Menschen gefahren sei (pag. 432 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2021 gab C.________ an, dass er in der Sache wegen Angriffs, Landfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt worden sei (pag. 1396 f.). Er könne das nicht schönreden, es sei offen- sichtlich, was er getan habe. Die Problematik einer gebrochenen Schulter habe man ein Leben lang. Er habe immer wieder Schmerzen. Einschränkungen im Alltag habe er, wenn er trainiere und grössere Gewichte hebe (pag. 1397). Er sei drei Ta- ge im Spital gewesen und sei mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen. Nach ei- nem Monat sei es dann schon wieder gegangen, dass er habe arbeiten können, weil er keine körperliche Arbeit verrichten müsse. Er wünsche dem Beschuldigten nichts Schlechtes, nichts desto trotz solle dieser angemessen bestraft werden, er habe an diesem Tag beinahe sein Leben verloren. Er solle aus seinen Fehlern ler- nen, wie sie das auch hätten machen müssen. Er halte an der Zivilklage fest. Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er Notwehr bei der Fahrt nach unten durchlasse, führte C.________ aus, dass es seiner Meinung nach eine menschliche Reaktion sei. Dass man dann aber wende und mit einer kaputten Windschutzscheibe hoch- fahre und wisse, dass es dort Menschen und Frauen und Kinder habe, das sei für ihn extrem fahrlässig. Das sei für ihn eine Amokfahrt (pag. 1397 ff.). In der oberinstanzlichen Befragung am 13. März 2023 gab C.________ an, dass er verurteilt worden sei, wegen was, wisse er nicht mehr genau. Er habe immer noch gesundheitliche Probleme aufgrund des Vorfalls. Seine linke Schulter sei bis heute nicht vollständig geheilt. Er treibe regelmässig Sport und dabei zwicke es immer aufgrund des Schulterbruchs. Er könne nicht mehr 100 Prozent trainieren. Ansons- ten habe er keine gesundheitlichen Probleme mehr. Er habe anfangs psychische Probleme gehabt, beim Überqueren der Strasse. Das habe sich jetzt verbessert. Das, was am 12. September 2015 vorgefallen sei, sei für ihn eine Nahtoderfahrung gewesen. Das Auto habe ihn frontal erwischt. Er sei über das Auto katapultiert worden, auf den Kopf gefallen und sei dann kurz bewusstlos gewesen. Er habe da- durch ein Hirntrauma und einen Schädelbasisbruch mit inneren Kopfblutungen erlit- ten. Es sei eine ganz schlimme Erfahrung gewesen (pag. 1848 Z. 21 ff.). Es sei heftig gewesen, vor allem die Geschwindigkeit. Es seien sicher 50-70 km/h gewe- sen. Der Beschuldigte habe unten bewusst gedreht und sei volle Kanne hochgefah- ren. Das sei für ihn ein Indiz, dass es bewusst, skrupellos und mutwillig gewesen sei, vor allem, weil er gewendet habe und nicht einfach weitergefahren oder stehen geblieben sei. Er wisse nicht, ob es unten, wo der Beschuldigte gewendet habe, Demonstranten gehabt habe. Dafür sei er zu weit oben gestanden. Er habe nur aus dem linken Blickwinkel gesehen, wie ein Auto angerast gekommen sei. Er sei da- gestanden und plötzlich sei er in ihn reingekracht. Er bestätigte, die von seinem ehemaligen Anwalt eingereichte Zivilklage (pag. 1849). Er wolle nur die Parteien- 42 tschädigung und die Entschädigung wegen den Umständen mit der Körperverlet- zung (pag. 1850 Z. 1 ff.). G.________ G.________ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Februar 2017 aus, dass er dann via Treppe nach unten auf die Strasse gegangen sei. Dann habe es einfach «klick» gemacht und er habe nicht viel studiert in diesem Moment. Man sei durchgedreht. Er sei auf das Auto gestiegen und das Fahrzeug sei dann losge- fahren. Es könne sein, dass er dem Fahrzeug noch nachgerannt sei und den Kof- ferraumdeckel geschlossen habe (pag. 451). Es sei um eine Gegendemonstration gegen die türkische Demonstration gegangen. Er habe selber auch randaliert. G.________ bestätigte, auf die Motorhaube des Autos gesprungen zu sein und mit dem rechten Fuss gegen die Frontscheibe getreten zu haben. Das sei dumm, falsch gewesen (pag. 455). Es seien ihm wohl in diesem Moment die Sicherungen durchgebrannt. Auf Vorhalt, dass mit ihm noch weitere Personen dem Fahrzeug hinterhergerannt seien, führte er aus, dass er der einzige gewesen sei (pag. 456). In der oberinstanzlichen Befragung am 13. März 2023 gab G.________ an, dass er keine gesundheitlichen Probleme aufgrund des Vorfalls habe (pag. 1870 Z. 38 f.). Er sei vom Auto erfasst worden. Er habe sich an der Rille zwischen der Motorhau- be und der Frontscheibe gehalten. Der Autofahrer sei losgefahren. Unterwegs habe er noch einen anderen mitgenommen. Derjenige sei auf den Rücken gefallen. Nach diesem Zusammenprall sei er auch runtergefallen. Dann sei er aufgestanden, nach oben gelaufen und während dem sei er [der Autofahrer] von unten wieder hochge- fahren. Dann sei er das zweite Mal erfasst worden, am linken Fuss. Nachdem er das erste Mal erfasst worden sei, sei er dem Auto noch hinterher, habe es aber nicht mehr erwischt. Er habe einfach den Kofferraum erwischt und diesen ge- schlossen. Dann sei er schon losgefahren. Es habe keinen Grund dafür gegeben, dass er den Kofferraum geschlossen habe (pag. 1871). Er sei sich sicher, dass es weiter unten keine Menschen oder Demonstrationsteilnehmer gehabt habe. Er ha- be bis zur Kurve und dann noch ca. 50-100 Meter weiter gesehen. Bis ganz nach unten habe er nicht gesehen. Als der Fahrer wieder nach oben gekommen sei, ha- be er das Auto zunächst nicht gesehen. Es sei so schnell gegangen. Er habe keine Chance gehabt, auszuweichen. Er schätze, dass das Auto sicher 70 km/h gefahren sei. Gebremst habe es nicht. Ob es beschleunigt habe, könne er nicht sagen. Be- vor das Auto runtergefahren sei, sei er auf das Auto gesprungen (pag. 1872). AQ.________ AQ.________ führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2015 aus, dass die Angreifer aus seiner Sicht den Insassen nicht einfach eine Ab- reibung hätten verpassen, sondern diese regelrecht umbringen wollen. Es seien dann Securitys von den Kurden gekommen. Diese seien von der Seite R.________(Ort)/AV.________(Ort) auf die O.________(Strasse) gekommen. Die Gruppierung der Kurden, welche zuvor in Richtung R.________(Ort) gegangen sei, sei zurückgekommen und habe erneut auf das immer noch stehende Fahrzeug losgehen wollen (pag. 439 f.). Er habe in Richtung R.________(Ort) geschaut. Dort habe er dann ein schwarzes Fahrzeug festgestellt, welches in Richtung 43 P.________(Strasse)/Q.________(Platz) gefahren sei. Es habe, je näher es der kurdischen Personengruppierung gekommen sei, beschleunigt. Sein Eindruck sei gewesen, dass dieser mit voller Absicht diese Personen habe umfahren wollen. Es habe sicher 50 km/h draufgehabt, als es in die Gruppe gefahren sei. Das sei aber eher eine Mutmassung von ihm. Nach ihm sei es wirklich nur darum gegangen, dass die Angreifer die Leute hätten umbringen wollen (pag. 443). 10.3.8 Objektive Beweismittel Für die objektiven Beweismittel (Videoaufnahmen, Öffentlichkeitsfahndung, Arztbe- richte) wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1506 ff.; S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend kann festgehalten werden, dass diverse Schaulustige den Vorgang an der O.________(Strasse) mit ihren Handys gefilmt und ins Internet gestellt haben. Die Aufnahmen wurden von der Polizei zusammengestellt und dokumentieren die Er- eignisse nahezu vollständig (vgl. pag. 67). Weil viele Angreifer nicht identifiziert werden konnten, wurde eine Öffentlichkeitsfahndung durchgeführt (vgl. pag. 96 ff.). Von der Polizei wurden rechtsmedizinische und kriminaltechnische Untersuchun- gen bei C.________, D.________, T.________ und dem Beschuldigten durchge- führt. Weiter wurden die zwei Fahrzeuge auf Spuren untersucht (pag. 635 ff.). Im Rapport enthalten sind auch Fotos des Tatortes (pag. 668 ff.), Fotos der Verlet- zungen von C.________ (pag. 673 ff.), von D.________ (pag. 681 ff.), von T.________ (pag. 688 ff.) und des Beschuldigten (pag. 695 ff.). Weiter wurden die Fahrzeuge untersucht und fotografiert (pag. 702 ff.). Ebenso wurden vom UTD Fo- tos erstellt (pag. 719 ff.). Weiter liegen der Kammer diverse Arztberichte vor, welche von der Vorinstanz kor- rekt wiedergegeben wurden und – soweit noch von Relevanz – nachfolgend noch- mals dargelegt werden (vgl. pag. 1506 ff.; S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Hervorhebungen durch die Kammer): Rechtsmedizinisches Gutachten IRM zur körperlichen Untersuchung von A.________ vom 08.12.2015 (pag. 540 ff.) A.________ sei bei Einlieferung in das Spital bei vollem Bewusstsein gewesen. Man habe über dem Schädeldach, im Bereich der Stirn- und Schläfengegend, drei Rissquetschwunden festgestellt. Es sei eine Einblutung in die Kopfschwarte, scheitel- und hinterhauptwärts, aufgefallen. Ansonsten habe das CT keinen Nachweis von Blutungen im Schädel ergeben. Die Wunden am Kopf seien mit insgesamt 15 Einzelknopfnähten versorgt worden. Ausserdem hätten sich bei der Untersuchung des Körpers mehrere Schürfwunden, vor allem am Rücken, gezeigt. Man habe Herrn A.________ unter Verschrei- bung einer Antibiotikatherapie entlassen können. In der Beurteilung wird festgehalten, dass sich am Kopf, am Rücken sowie an exponierten Stellen der Extremitäten Zeichen frischer, stumpfer Gewalteinwirkung gezeigt hätten. Aufgrund des Erschei- nungsbildes könne es sich um Schläge mit einem langen Tatwerkzeug, wie z.B. mit einem Stock, handeln. Aufgrund der Anzahl der striemenartigen Hautveränderungen sei von mehreren Schlägen auszugehen. Die Kopfverletzungen seien am ehesten auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzu- führen und seien mit der Annahme von Tritten oder Schlägen vereinbar. Geformte Anteile hätten sich nicht gefunden, wodurch eine sichere Zuordnung zu einem Tatwerkzeug nicht möglich sei. 44 A.________ habe nebst den Verletzungen am Kopf und der Schürfungen am Rücken am linken El- lenbogen und am rechten Knie Verletzungen erlitten. Aufgrund der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Verletzungen, welche eine Lebensgefahr bedeuten würden, ergeben. Die Hautdurchtrennungen würden vermutlich unter Narbenbildung und die Hautein- und unterblutungen erfahrungsgemäss folgenlos abheilen. Austrittsbericht BF.________ (Spital) vom 14.09.2015 betreffend C.________ (pag. 570 ff.) Gemäss Bericht erlitt C.________ ein Schädelhirntrauma, eine Rissquetschwunde am Unterarm links, eine Schädelkalottenfraktur links parietal, ein schmales, 3 mm messendes Subduralhämatom contre- coup sowie eine Scapulafraktur (Schulterblatt; pag. 570). C.________ befand sich eine Nacht zur sta- tionären Überwachung auf der neurologischen Abteilung. Danach wurde er auf die Normalbettenstati- on verlegt und am 14.09.2015 nach Hause entlassen (pag. 571). Er wurde für die Zeit vom 12.09.2015 bis 27.09.2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (pag. 572). Rechtsmedizinisches Gutachten IRM zur körperlichen Untersuchung von C.________ vom 08.12.2015 (pag. 573 ff.) Das IRM hält in der Beurteilung (pag. 575 f.) fest, dass anlässlich der körperlichen Untersuchung von C.________ Folgen frischer, stumpfer Gewalteinwirkung am Rücken links, am linken Arm, der rechten Hand und an den Beinen festgestellt werden konnten. Im linken Ellbogenbereich hätten sich ober- flächliche Hautdefekte gefunden, die möglicherweise auf scharfe oder halbscharfe Gewalteinwirkung zurückgeführt werden könnten (z.B. Glassplitter). Die körperliche Untersuchung habe aus Rücksicht auf das klinische Wohlbefinden (Schmerzen, Bewegungseinschränkung bei gebrochenem Schulter- blatt) lediglich eingeschränkt erfolgen können. Die frisch angelegten Bandagen seien an Ort belassen worden. Gesamthaft sei das Verletzungsbild vereinbar mit der Annahme, dass C.________ von hinten oder von links von einem Auto angefahren worden und danach auf harten Grund gestürzt sei. Es hätten anlässlich der körperlichen Untersuchung keine geformten Verletzungen festgestellt werden können, welche Rückschlüsse auf eine einwirkende Struktur (z.B. Fahrzeuganteile) erlaubt hätten. Gemäss den klinischen Unterlagen habe sich C.________ während der Hospitalisation stets in an- sprechbarem, kreislaufstabilem Zustand befunden. Ein relevanter Blutverlust sei nicht dokumentiert worden. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt in konkreter Lebensgefahr befunden. Ob der Bruch des Schädels, die Blutansammlungen unter der harten und der weichen Hirnhaut sowie der Bruch des linken Schulterblattes weiter verheilen würden, oder ob bleibende Schäden zu erwarten seien, habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht abgeschätzt werden können. Bericht Notfallzentrum BF.________(Spital) vom 05.07.2018 betreffend H.________ (pag. 605 f.) Gemäss Bericht habe H.________ eine äusserliche, oberflächliche Schürfwunde am Oberschenkel rechts erlitten. Der Patient habe die Notfallstation nach der körperlichen Untersuchung gegen ärztli- chen Rat verlassen. Es sei dementsprechend keine Röntgenuntersuchung oder ein Ultraschall durch- geführt worden. In der körperlichen Untersuchung habe sich – soweit beurteilbar – keine Hinweise auf schwerwiegende Verletzungen ergeben, welche eine Hospitalisation notwendig gemacht hätten (pag. 606). Bericht Hausarzt von H.________, Dr. med. BG.________, vom 20.07.2018 (pag. 610 f.) Der Hausarzt führte aus, dass am 22.09.2015 eine Konsultation stattgefunden habe. H.________ ha- be ihm gesagt, er habe wie einen Schock erlitten und gar nicht mitbekommen, was geschehen sei. 45 Erst auf dem Video habe er nachträglich erkannt, dass er angefahren worden sei. Er habe in der Nacht vom 19./20.09.2015 stärkere Schmerzen am rechten Oberschenkel, anfangs knapp oberhalb des Knies vorne, später mehr an der Innenseite, gehabt. Er habe eine Woche Mühe mit Gehen ge- habt. Weiter habe er ein Stechen im Brustbereich links, untere Rippen, verspürt. Er habe ein paar Ta- ge lang wiederkehrend unter Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen und Übelkeit gelitten. Bei der Unter- suchung am 22.09.2015 habe er Druckschmerzhaftigkeiten im Bereich des Kreuzbeines und des Ge- sässes rechtsseitig feststellen können. Beim Bewegen im Hüftgelenk rechts und beim Krümmen des Knies in Endstellung habe H.________ Schmerzen verspürt, beides bei erhaltener Beweglichkeit. Weiter sei eine starke Druckschmerzhaftigkeit der unteren Rippen links seitlich und im anschliessen- den oberen Bauchbereich feststellbar gewesen. Ernstere Verletzungen in diesem Bericht hätten durch ein Thoraxröntgen und durch einen Bauch-Ultraschall ausgeschlossen werden können. Es habe unfallbedingt für die Zeit vom 12.09.2015 bis 19.09.2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. 10.4 Würdigung der Beweismittel 10.4.1 Vorbemerkung Soweit von Relevanz wird nachfolgend zunächst näher auf einzelne Beweismittel eingegangen bevor eine abschliessende Würdigung der einzelnen Phasen folgt. 10.4.2 Sammelrapport vom 9. März 2018 (pag. 5 ff.) Gestützt auf den Sammelrapport und insbesondere den detailliert beschriebenen Handlungsablauf, welcher sich aus Sicht der Kammer auf die Auswertung der zahl- reichen Video- und Bildaufnahmen stützt, konnte die Polizei den Handlungsablauf weitgehend rekonstruieren. Von diesem Ablauf, der durch die Kammer durch Sich- tung des Videomaterials verifiziert werden kann, darf ausgegangen werden. Was das Motiv betrifft, hat sich der Sammelrapport einseitig auf jenes der kurdi- schen Kundgebungsteilnehmer für den Angriff auf die beiden Fahrzeuge konzen- triert. Zur für das vorliegende Verfahren entscheidenden Frage nach dem Motiv des Beschuldigten, seinen Wagen zu wenden und die O.________(Strasse) wieder hochzufahren, enthält der Sammelrapport keine Bemerkungen (pag. 44). Als Schlussbemerkung hält die Polizei in ihrem Sammelrapport fest, dass in Anbe- tracht der getätigten Ermittlungen und nach Auswertung des gesicherten Bild- und Videomaterials erwiesen sei, dass die Tathandlungen des Beschuldigten – Anfah- ren von Personen anlässlich der Abwärtsfahrt sowie Hineinfahren in die Angreifer- gruppierung rund um das Fahrzeug W.________(Kontrollschild) nach vollzogenem Wendemanöver – in Kausalzusammenhang mit dem vorgängigen Angriff von 66 kurdischen Kundgebungsteilnehmern auf ihn, die Fahrzeuge und die weiteren In- sassen stehe. Obschon seine Tathandlungen nicht zu rechtfertigen seien, gelte es im Besonde- ren, die physische und psychische Verfassung des Beschuldigten nach erfolgtem Angriff, während seiner Abwärtsfahrt und der anschliessenden Kollision mit den Angreifern zu berücksichtigen. Auch der Umstand, dass T.________ und weitere dem Beschuldigten nahestehende Personen durch die Angreifer immer noch in Schach gehalten und attackiert worden seien, sei nicht ausser Acht zu lassen. Die Flucht des Beschuldigten in Richtung R.________(Ort), das anschliessende Wen- demanöver und das nachfolgende Hineinfahren in die Angreifergruppierung spre- 46 che gemäss Sammelrapport gleichermassen gegen ihn wie für ihn (pag. 46 f.). Eine Absicht sei weder zu erkennen, zu dementieren noch anhand seiner oder der Aus- sagen der Angreifer zu belegen. Schliesslich wirft die Polizei noch die Frage auf, was mit dem Fahrzeug und den Insassen geschehen wäre, wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht in die Angreifergruppierung gelenkt hätte. Diese Schlussfrage der Polizei im Sammelrapport ist nicht unproblematisch, unterstellt sie doch, dass der Beschuldigte seinen Wagen in die Angreifergruppierung gelenkt hat. Ob der Beschuldigte dies eingestanden hat, ist allerdings durch das Gericht zu beantwor- ten. Die Polizei führt schliesslich aus, es grenze an eine Wunder, dass keiner der Fahr- zeuginsassen vor Ort zu Tode gekommen oder später seinen Verletzungen erlegen sei, dies unter anderem auch, weil dem Beschuldigten und T.________ von insge- samt 24 Angreifern mindestens 40 Fusstritte und Schläge, auch mittels länglichen Gegenständen verabreicht worden seien und AM.________, AT.________ und AS.________ ihrerseits gleichzeitig den Fusstritten und Schlägen von 10 Angrei- fern zum Opfer gefallen seien. Sämtlich Fusstritte und Schläge seien vornehmlich gegen den Kopf und den Oberkörper und vereinzelt gegen die Beine gerichtet ge- wesen, teilweise mehrfach und gleichzeitig und in einigen Fällen als die Opfer sich weder schützen noch hätten wehren können. Nach kurzem Ablassen seien einige Tatbeteiligte erneut auf die Fahrzeuge und die Insassen losgegangen, was ein na- hezu barbarisches Verhalten der Angreifer widerspiegle. Der Sammelrapport enthält keine Einschätzung der Gefährlichkeit des Verhaltens des Beschuldigten, was nebst den expliziten Ausführungen der Polizei zum Verhalten der Angreifer ei- nen zusätzlichen Hinweis darauf darstellt, dass für die Polizei die Frage, wer sich im Rahmen dieser Auseinandersetzung strafbar verhalten hat beantwortet ist. 10.4.3 Wahrnehmungsberichte der Polizei Polizist AU.________ bemerkt in seinem Wahrnehmungsbericht, dass der Wagen des Beschuldigten mit rund 30-40 km/h pro Stunde an ihnen vorbeigefahren sei. Gemäss seiner Beschreibung muss dies in der Nähe des fraglichen Vorfalles ge- wesen sein, ist er doch selber die O.________(Strasse) runtergerannt. Immerhin handelt es sich hier um die Schätzung eines Polizeibeamten, von dem erwartet werden darf, dass er über ein etwas geschulteres Auge für Geschwindigkeitsschät- zungen verfügt als der Durchschnittsbürger. Gemäss seinen Darlegungen waren es ein grauer Personenwagen und schreiende Demonstranten, welche ihn dazu be- wogen, in die O.________(Strasse) runterzugehen, und nicht etwa der Beschuldig- te selbst. Dort sei bereits ein Mitarbeiter der Personenfahndung gewesen, der mit gezogener Pistole die angreifenden Demonstranten in Schach gehalten habe. Gleichzeitig sei dann ein dunkelblauer Mercedes mit zerschlagenen Scheiben an ihnen vorbeigezogen. Auch Polizist AY.________ war offenbar bereits vor Ort, zu- mal er vermutete, dass im Zeitpunkt, als er auf dem Weg zum Tatort war, ein vom R.________(Ort) herkommendes Auto in die Menschenmenge gefahren sei. Der Fahrer des vor ihm festgestellten Mercedes sei dann in Richtung R.________(Ort) weggefahren, womit das Fahrzeug vom AM.________ gemeint sein dürfte, was sich mit den Ausführungen im Berichtsrapport vom 6. Januar 2017 deckt. Fraglich ist hingegen, ob Polizist AX.________ die im Wahrnehmungsbericht dargelegten 47 Szenen korrekt widergibt. Er spricht von einem stehenden Personenwagen, wel- cher an der Durchfahrt Richtung Q.________(Platz) gehindert worden sei. Der Fah- rer dieses Mercedes habe dann beschleunigt, mindestens zwei Personen angefah- ren und seine Fahrt Richtung Q.________(Platz) fortgesetzt. 10.4.4 Arztberichte und Berichte des kriminaltechnischen Dienstes Die objektiven Beweismittel, insbesondere die zahlreichen Verletzungsberichte, die Berichte des kriminaltechnischen Dienstes und des Instituts für Rechtsmedizin sind in allen Punkten nachvollziehbar, weshalb die Kammer diese Erkenntnisse als un- eingeschränkt überzeugend erachtet und folglich vollumfänglich darauf abstellt. Sie wurden zudem von keiner der Parteien in Abrede gestellt. Es kann somit gesagt werden, dass die erlittenen Verletzungen gut dokumentiert sind und es der Kam- mer erlauben, die Frage, wie die erlittenen Verletzungen der Privatkläger zu qualifi- zieren sind, zu beantworten. 10.4.5 Aussagen Beschuldigter Insgesamt ist die Beurteilung des Aussageverhaltens des Beschuldigten durch die Vorinstanz zu positiv ausgefallen. Es trifft zu, dass der Beschuldigte Aussagen ge- macht hat, die sich aufgrund der Videoaufnahmen bestätigen lassen. Insbesondere sind seine Aussagen in Bezug auf den Angriff gegen ihn selbst und seine Mitfah- renden konstant und stimmen mit dem Videomaterial überein. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass der Beschuldigte bewusst gelogen hat. Vielmehr hat er sich mehr und mehr in der Rolle des Täters wiedergefunden, was ihm augenfällig missfiel. In der Folge versuchte er sein Verhalten teilweise zu rechtfertigen, was zu unterschiedlichen Aussagen führte. Wie seitens der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargelegt wurde, hat der Beschuldigte zum Teil auch dramatisiert als er aus- führte, die Angreifer hätten absichtlich auf sie gewartet. Er äusserte sich zudem negativ über die Privatkläger, indem er von Affen sprach und D.________ sinn- gemäss als «Arschloch» betitelte. Selber bagatellisierte er seine Handlungen, es sei halt dumm gelaufen und schrieb den Opfern eine Mitschuld zu, weil sie auf der Strasse gestanden seien, es sei keine Fussgängerzone gewesen. Weiter lassen sich auch Aussagen des Beschuldigten finden, die sich durch die Videoaufzeich- nungen widerlegen lassen. So hat er beim Rauffahren weder gehupt noch angehal- ten oder verlangsamt, um D.________ ab der Motorhaube steigen/fallen zu lassen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst ausgeführt hat, dass er an dieser Stelle sicher nicht hätte halten wollen. Seine Aussagen sind zudem widersprüchlich, wenn er einerseits ausführt, er sei während der Fahrt nach oben ständig attackiert worden und andererseits darlegt, sein Auto sei (erst) am Punkt oben, wo er wegge- fahren sei, erneuten Attacken ausgesetzt gewesen. Nicht ganz klar ist, ob der Beschuldigte in seiner ersten Befragung die beiden Fahr- ten nicht teilweise vermischt. Gemäss Sammelrapport der Polizei waren es G.________ und eine unbekannte Täterschaft, welche auf die Motorhaube des Mercedes des Beschuldigten sprangen und dabei auf die Frontscheibe traten, wel- che dann zersplitterte, was im Übrigen auch G.________ eingestand. Erst danach fuhr der Beschuldigte abwärts Richtung R.________(Ort). In der eben erwähnten 48 Einvernahme hat der Beschuldigte allerdings das Zerstören der Frontscheibe dar- gestellt in der Phase, in welcher er beim Aufwärtsfahren war bzw. einen Moment stillstand und danach losfuhr. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Front- scheibe vor dem Runterfahren Richtung R.________(Ort) zerstört worden ist. Dass der Beschuldigte beim Runterfahren nach 50 Metern bereits wieder angegriffen worden sei, lässt sich anhand der Videoaufnahmen ebenfalls nicht bestätigen. Die Ausführungen zur Situation (unten) bei der Kreuzung O.________(Strasse)/AK.________ (Ort) waren ebenfalls unterschiedlich. Der Be- schuldigte konnte bis zum Schluss nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er sei- nen Wagen wieder gewendet hat, dies, obschon er mit seiner Tochter und seiner Cousine aus der unmittelbaren Gefahrenzone hatte fliehen können. Einerseits führ- te er aus, dass die Strasse unten blockiert gewesen sei, sie sich nicht sicher gefühlt hätten, es drei vermummte Personen gehabt habe und sie eingekesselt worden seien. Andererseits habe er aber durchfahren können, die Personen seien links und rechts der Strasse gestanden. Insbesondere erwähnte der Beschuldigte weder in der ersten noch in der zweiten polizeilichen Einvernahme, dass er den Wagen gewendet hätte, weil er unten wieder Vermummte mit Schlagstöcken gesehen hät- te (was im Übrigen auch aufgrund der absolut eingeschränkten Sicht wegen der zerstörten Frontscheibe und der kaputten Brille etwas erstaunen würde). Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung habe er dann maximal drei vermummte Personen festgestellt und an ihnen vorbeifahren können. Unklar waren seine Aussagen auch zur Frage, ob U.________ ihn aufgefordert hat- te, wieder hoch zu fahren oder ob dieser Entschluss gemeinsam oder vom Be- schuldigten selbst gefasst wurde. Zudem gab der Beschuldigte an, dass ihm mit Blick auf seine Tochter die Leute egal gewesen seien, es sei ihm schon klar gewesen, dass es Leute hätte haben können, weshalb er langsam gefahren sei. Des Weiteren geht aus den Video- aufzeichnungen hervor, dass der Beschuldigte kurz vor dem Hineinfahren in die Menschengruppe ein Ausweichmanöver gemacht hat. Entsprechend kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte in absoluter Panik und ohne sich Gedanken zu machen, raufgefahren ist. Immerhin scheint der Gang zur Polizei und die Hilfe für seinen Mitfahrer (und sicherlich auch für den hinteren Wa- gen mit AM.________ und dessen Mitfahrer) eine Triebfeder für sein Handeln ge- wesen zu sein. Mehrfach hat der Beschuldigte bestätigt, praktisch nichts mehr ge- sehen zu haben. So will er sich beim Rauffahren an der weissen Mauer orientiert haben, konnte sonst aber nichts sehen. Es wäre ihm somit wohl auch kaum mög- lich gewesen, seinen Kollegen T.________ zu sehen. Weiter führte er auch aus, er hätte nicht anhalten können, womit unklar ist, wie er T.________ (direkt) hätte hel- fen können. Damit bleibt nur der Gang zur Polizei als Option offen. Insgesamt kann damit nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte in den entschei- denden Punkten immer konstant und erlebnisbasiert ausgesagt hat. Insbesondere ist aus der Tatsache, dass der Beschuldigte zu den äusseren Abläufen weitgehend konstant und in Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen ausgesagt hat, nicht der Schluss zu ziehen, es könne daher auch bezüglich seiner inneren Vorgänge 49 einfach auf seine Aussagen abgestellt werden. Damit bleiben in diesem Punkt noch einige Fragen offen. U.________ Auch U.________ hat bezüglich des Moments des Wendens nicht durchwegs glei- che Aussagen gemacht. In der ersten Einvernahme bei der Polizei gab sie an, sie hätten dem Beschuldigten gesagt, T.________ sei noch oben zwischen den Leu- ten. In diesem Moment habe der Beschuldigte gewendet und sie seien nach oben gefahren. Dass er gewendet hätte, weil er Leute gesehen habe, erwähnt sie nicht. In der nächsten Einvernahme gab sie zu Protokoll: «Wir fuhren nach unten und ich sagte A.________ dass er wenden solle. Wir wussten nicht, wo die Kollegen waren und sahen keine Polizei. A.________ wendete und wir fuhren wieder die Strasse hoch zur Polizei» (pag. 188 Z. 444 ff.). Und auf nochmalige Frage, weshalb A.________ gewendet habe, meinte sie, «Erstens hat er gemerkt, dass T.________ nicht im Fahrzeug war. Zweitens weil wir zurück zur Polizei wollten. Es wurde nicht gross darüber diskutiert. A.________ hat gesagt, dass wir zurück zur Polizei müssen» (pag. 189 Z. 507 ff.). Dann meinte sie weiter, dass sie während des Wendens nur gesehen habe, dass weiter unten die Strasse wiederum von Per- sonen gesperrt worden sei. Sie hätten diese nicht überfahren wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie gewendet hätten. Der Beschuldigte habe gesagt, dass wenn die Personen die Strasse nicht gesperrt hätten, dies nicht passiert wäre, wobei hier nicht klar ist, von welchem Moment U.________ spricht. Bei der Staats- anwaltschaft schliesslich führte sie aus, dass er das Auto bei der ersten Gelegen- heit gewendet habe. Von jeder Seite her sei auf das Auto eingeschlagen worden und sie hätte immer «tack tack» gehört. Weiter sagte U.________ aus, dass auch unten auf das Auto geschlagen worden sei, was der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung relativierte. Ihnen sei dann in den Sinn gekommen, dass oben auf der Strasse die Polizei stehe und sie zu ihnen gehen könnten. Der Beschuldigte habe dann bei der ersten Gelegenheit gewendet und sie seien zur Polizei nach oben gefahren (pag. 190). Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte nicht einfach weggefahren sei, führte sie aus, dass es unten eine Menschenmenge gehabt habe und keine Sicherheit. Sie habe keine Ahnung, es habe keine Polizei gehabt und nichts und der Beschuldigte habe glaublich gesagt, dass die Polizei oben sei. Das sei die einzige Polizei gewesen, die sie gesehen hätten. Einerseits liefert U.________ Hinweise dafür, dass unten bei der O.________(Strasse) eine Men- schenansammlung war, andererseits wiederum hat sie dies zu Beginn der Befra- gungen nicht erwähnt. Diese Aussagen sind im Kontext mit jenen des Beschuldig- ten zu würdigen. Daraus ergibt sich für die Kammer die Frage, ob, so wie es die Vorinstanz gemacht hat, davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte auch gewendet hat, weil er sich auf seinem Weg ins R.________(Ort) einer neuen Gefahrenquelle ausgesetzt gesehen hat. Immerhin fällt auf, dass sowohl der Be- schuldigte wie auch U.________ nicht von Beginn weg diese Ansammlung von Menschen erwähnt haben. Zum Wendemanöver meinte die Vorinstanz zusammenfassend, dass die Aussagen von U.________ objektiv, ziemlich neutral und detailliert seien. Sie würden authen- tisch und kaum aggravierend wirken. Sie habe die Gründe für das Wendemanöver ergänzt und erstmals vorgebracht, dass auch herumstehende Leute zumindest ei- 50 ne Mitursache für das Wenden gewesen seien. Sie sei aber insofern ehrlich gewe- sen als sie gesagt habe, dass die Rettung von T.________ und zur Polizei zu ge- hen im Vordergrund gestanden sei. Sie erwähnte auch, dass bei der Fahrt nach oben wieder auf das Fahrzeug eingeschlagen worden sei, ohne aber konkret zu sagen, ab wo das gewesen sei. Insgesamt habe sie weitgehend die Angaben des Beschuldigten zu den Gründen für das Wendemanöver und die Fahrt nach oben bestätigt. Die Vorinstanz erachtet ihre Aussagen als stimmig, mit den übrigen Be- weismitteln übereinstimmend und glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass U.________ bewusst gelogen hat. In vielen Teilen sind ihre Aussagen – gerade was die erste Phase der Geschehnisse betrifft – stimmig. Für das Wendemanöver brachte sie mehrere Gründe vor, welche sich mit den Aussagen des Beschuldigten decken. Allerdings fällt auf, dass zu Beginn der Befragungen zunächst nur der fehlende Kollege im Auto, T.________, und die Rückkehr zur Polizei als Gründe für das Wendemanöver genannt wurden (pag. 177 Z. 31 f.; pag. 188 Z. 444 ff.; pag. 189 Z. 509 ff., Z. 518 f.). Erst auf konkrete Nach- frage hin, ob sie während dieser Minute noch angegriffen worden seien, führte U.________ aus, dass sie während des Wendens gesehen habe, dass die Strasse unten wiederum von diesen Personen gesperrt worden sei und sie diese nicht hät- ten überfahren wollen, das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie gewendet hätten (pag. 189 f. Z. 522 ff.). Der von U.________ erstmals bei der Staatsanwalt- schaft vorgebrachte Grund für das Wendemanöver, nämlich die Menschenmenge, wirkt allerdings unpräzis und unsicher, zumal sie dazu keine weitergehenden Aus- führungen mehr machte und sogleich zu einem der ursprünglich vorgebrachten Gründe gelangte, nämlich die Rückkehr zur Polizei (pag. 199 Z. 122 f.). Zudem de- cken sich ihre Aussagen diesbezüglich auch nicht mit denjenigen des Beschuldig- ten, der zuletzt von drei vermummten Personen sprach (pag. 1860 Z. 43 ff.). Auf ih- re Aussagen kann daher in diesem Punkt nicht abgestellt werde. V.________ Die Aussagen von V.________ zum Zeitpunkt und zum Grund für das Wende- manöver des Beschuldigten sind nicht konstant. Teilweise ist auch nicht ganz klar, von welchem Zeitpunkt sie genau spricht. So meinte sie in der ersten Einvernahme, ihr Vater habe weiterfahren wollen, die Durchfahrt sei aber mit Terroristen versperrt gewesen und diese hätten wieder auf das Auto einschlagen wollen. Ihr Vater habe dann das Fahrzeug gewendet und sie hätten wieder so fahren wollen, wie sie ge- kommen seien. Es bleibt unklar, ob sie damit eine Sperre im Zeitpunkt, als ihr Vater verletzt zurück ins Auto gelangte und losfahren wollte – immerhin befanden sich zu diesem Zeitpunkt immer noch Personen auf und um das Auto – oder beim Wen- demanöver im Bereich der Kreuzung O.________(Strasse) / AK.________ (Ort) meinte. In den weiteren Einvernahmen bei der Polizei und bei der Staatsanwalt- schaft nannte sie entweder diesen Grund für das Wenden gar nicht mehr oder konnte sich überhaupt nicht erinnern, weshalb ihr Vater gewendet habe oder ob er dazu etwas gesagt habe oder im Wagen dazu etwas diskutiert worden sei. Zudem gab sie an, die Strasse wieder hochgefahren zu sein, bis sie Polizist AU.________ trafen (pag. 214 Z. 386 ff.), was mit dessen Angaben, wonach er [Polizist AU.________], erst nachdem ein dunkelblauer Mercedes an ihnen vorbeigezoge- 51 nen sei, wieder nach oben zur Einmündung der O.________(Strasse) in die P.________(Strasse) gerannt sei (vgl. pag. 79 f.), nicht übereinstimmt und zeigt, dass sie sich lediglich noch an Eckpunkte erinnern konnte. Ihre unpräzisen und un- genauen Angaben sind dem Umstand geschuldet, dass sie sich in einem Ausnah- mezustand befand. So führte sie auch aus, dass sie Todesangst und Atemnot ge- habt und nur noch geschrien habe (pag. 204 f. Z. 46 f., Z. 59, Z. 76; pag. 212 Z. 320 f.; pag. 214 Z. 386; pag. 222 ff. Z. 62 f., Z. 124 ff., Z. 158), was von den an- deren beiden Fahrzeuginsassen, dem Beschuldigten und U.________, bestätigt wurde (pag. 119 Z. 37 f.; pag. 135 Z. 654 ff.; pag. 137 Z. 754; pag. 149 f. Z. 111 f., Z. 122 f.; pag. 177 Z. 40 ff.; pag. 188 Z. 442 ff.). Dass V.________ zudem als ein- zige von «Terroristen» sprach und die Anzahl auf 100-200 schätzte, macht deut- lich, dass sie aufgrund der Eindrücke, insbesondere aufgrund des Anblicks ihres verletzten Vaters, ausser sich war, was ihr nicht mehr erlaubte, den Geschehens- ablauf korrekt zur erfassen und wiederzugeben. Insgesamt kann in diesem Punkt nicht auf die Aussagen von V.________ abgestellt werden. AT.________ und AS.________ Bei den Aussagen von AT.________ lässt sich wiederum erkennen, dass nicht im- mer klar wird, was die Aussagenden mit den Ortsbezeichnungen «unten» meinen. AT.________ führte beispielsweise aus, die ganze Strasse sei unten voll mit diesen Leuten gewesen. Gleichzeitig gab er aber auch an, sie seien hinuntergefahren. Es seien dann Türken gekommen, die ihnen geholfen hätten. Er sei dann aus dem Au- to ausgestiegen. Da seien sie immer noch bei der Brücke gewesen. Seine Gemütsstimmung beschrieb er mit, sie [AT.________ und AM.________] seien hässig gewesen und hätten wieder nach oben fahren wollen. Aber die anderen Türken hätten sie davon abgehalten. Sie hätten gedacht, dass die anderen noch oben gewesen seien, dass heisse, seine Freundin sowie deren Vater und Schwes- ter. Sein Schwager sei dann alleine wieder nach oben gefahren (pag. 239 f.). AS.________ konnte zur Frage, ob weiter unten, im Bereich der O.________(Strasse) in Richtung R.________(Ort) bis zur Kreuzung O.________(Strasse) / AK.________ (Ort) weitere kurdische Demonstrationsteil- nehmern waren, keine Aussagen machen, zumal sie nicht im Auto war, als AT.________ und AM.________ vom Angriffsort wegfuhren. In Übereinstimmung mit AT.________ führte sie aber aus, dass AM.________ und AT.________ losge- fahren seien und AM.________ AT.________ dort gelassen habe, wo die Türken gewesen seien, damit sie ihm halfen. Anschliessend sei AM.________ wieder zu ihnen zurückgefahren um zu helfen (pag. 252 Z. 329 ff.). Aus ihren Aussagen lässt sich somit lediglich entnehmen, dass es offenbar weiter unten bei der Brücke Türken gehabt habe, welche AM.________ und AT.________ halfen, wobei unklar bleibt, welche Brücke damit gemeint ist. Anhand ihrer Aussa- gen lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass «unten» noch weitere kurdische Demonstrationsteilnehmer waren, welche eine Gefahr für sie darstellten. D.________ Die Vorinstanz zog aus den Aussagen von D.________ den Schluss, dass seine Aussagen nicht sehr aussagekräftig seien und nichts zur Klärung des Geschehens beitragen würden, was für die Fragestellung im Zusammenhang mit den inneren 52 Vorgängen des Beschuldigten zutreffen mag. Auch ist der Umstand, dass D.________ aus der Wucht, die er beim Anfahren durch den Wagen des Beschul- digten verspürte, schliesst, dieser sei viel schneller gefahren, sicherlich nicht als Beweis für eine viel höhere Geschwindigkeit des Beschuldigten zu werten. Ganz unwichtig sind seine Aussagen aber dennoch nicht, insbesondere, wenn er be- schreibt, dass er nach dem Anprall erst wieder am Boden zu sich gekommen sei und er gar nicht mit dem Beschuldigten habe sprechen können, was nachvollzieh- bar erscheint. H.________ Es ist davon auszugehen, dass H.________ teilweise «gefärbte» Aussagen mach- te, so liess er sich zu Aussagen hinreissen, dass der Beschuldigte angehalten und den Kofferraum geschlossen habe, obwohl er ein solches Verhalten gar nicht sel- ber gesehen hatte und später zugestehen musste, dass dies eine Schlussfolgerung von ihm gewesen sei. Andererseits ist davon auszugehen, dass er T.________ und dessen Töchter unterstützt hat. Seine Aussagen zum Umstand, dass der Beschul- digte versucht hat, mit der Hand D.________ von der Motorhaube abzuwerfen, er- scheinen nachvollziehbar, insgesamt ist aber bei der Würdigung seiner Aussagen Vorsicht geboten. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von H.________ korrekterweise folgender- massen (pag. 1527; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Zusammen- fassend kann festgehalten werden, dass H.________ auf den ersten Blick glaub- hafte Aussagen machte. Anhand der Videoaufnahmen sieht man, wie er die Perso- nen voneinander trennen wollte. Allerdings ist eine klare Aggravationstendenz be- züglich der gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeuges von A.________ erkenn- bar, sagte er doch z.B., dieser sei mit Vollgas gefahren. Er machte auch diverse Aussagen, welche nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen sind und zieht daraus seine eigenen Schlüsse. Zum Beispiel bezüglich der Kleber der «Grauen Wölfe». Diese Behauptung wiederholte er hartnäckig. Er war auch der einzige der gesehen haben will, dass die Insassen der Fahrzeuge türkische Fah- nen schwenkten. Ausserdem behauptete er, A.________ habe Leute mit einer Ei- senstange angegriffen, was nachweislich nicht der Fall ist, wie dies die Videoauf- nahmen belegen. Eine solche konnte auch nirgends sichergestellt werden. Auch seine Schlussfolgerung, A.________ habe angehalten und den Kofferraumdeckel geschlossen, war völlig falsch. Obwohl er auf Nachfrage sagte, dass er es selber nicht gesehen habe, blieb er weiter dabei. Er zog für sich den Schluss, dass es so gewesen sein müsse, weil er A.________ mit offenem Kofferraumdeckel nach un- ten fahren sah und dieser beim Hinauffahren geschlossen war.». C.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von C.________ dahingehend, dass bei sei- nen Aussagen deutlich werde, dass er nicht die Wahrheit sagen wolle, sich hinter einem Aussageverweigerungsrecht verstecke, um seine wirklich Rolle nicht zuge- ben zu müssen und nachweislich gelogen habe, indem er seine Beteiligung am Angriff bestritten habe. Anhand der Videoaufnahmen und einer DNA-Spur an ei- nem Holzstock könne klar belegt werden, dass er sowohl den Beschuldigten mit ei- nem Holzstock geschlagen, AM.________ damit angegriffen und auch die Heck- 53 scheibe des Fahrzeuges mit den BC.________ Kontrollschildern damit beschädigt habe. Er habe sich in den Einvernahmen bloss als Opfer dargestellt, ohne Verant- wortung für sein eigenes Handeln übernehmen zu wollen. Ausserdem seien starke Aggravierungstendenzen spürbar gewesen, indem er z.B. die Geschwindigkeit des Fahrzeuges viel zu hoch eingeschätzt oder den Beschuldigten als skrupellosen Mörder dargestellt habe, vor welchem er Angst habe. Auch ein gewisser Hang zur Theatralik sei auszumachen gewesen, indem er gesagt habe, er sei dem Tod ganz nah gewesen und habe noch seine Mutter gesehen, als er durch die Luft geschleu- dert worden sei (pag. 434, Z. 309 ff.). Hingegen habe C.________ in seinem eigenen Strafverfahren in der Hauptver- handlung zugegeben, den Beschuldigten mit einem Holzstock, ähnlich einer Fah- nenstange, zwei bis dreimal geschlagen zu haben. AM.________ hingegen wolle er nicht getroffen haben, obschon er auch diesen zu schlagen versucht habe (pag. 1450, Z. 9 ff.). Er habe sich auch reuig und einsichtig gezeigt und sich beim Beschuldigten entschuldigt (pag. 1450, Z. 19 ff.). Weiter habe er auch ausgesagt, dass er gehört habe, dass Leute geschrien hätten, es seien «Grau Wölfe» im Fahr- zeug. Er selber habe jedoch keine Aufkleber gesehen (pag. 1451, Z. 14 ff.). Diese Würdigung scheint etwas einseitig ausgefallen zu sein. Ausgeblendet wird, dass C.________ in der Hauptverhandlung durchaus auch Verantwortung für sei- nen Teil der Geschehnisse übernommen hat, was er zugegebenermassen in den ersten Einvernahmen nicht getan hat. Auch muten seine Berechnungen über die Wucht des Anpralls etc. etwas eigenartig an. Auf der anderen Seite ist er die Per- son, die die Fahrt des Beschuldigten am stärksten betroffen hat. Er wurde vom Wagen erfasst und weggeschleudert und erlitt dabei auch die schwerwiegendsten Verletzungen. Zu den inneren Vorgängen beim Beschuldigten äusserte sich C.________ ebenfalls. Diese Aussagen bezüglich Absicht des Beschuldigten sind als Meinungsäusserungen von C.________ zu verstehen, mehr nicht. AQ.________ Die Ausführungen von AQ.________ geben in erster Linie einen Eindruck davon, wie die gesamte Situation auf einen unbeteiligten Dritten gewirkt hat. Die Vor- instanz hielt zu den Aussagen von AQ.________ in nachvollziehbarer Weise fest, dass er ein objektiver und neutraler Zeuge sei, welcher – soweit ersichtlich – keiner Seite verpflichtet gewesen sei. Er habe in der kurzen Beobachtungsphase aller- hand Details wahrnehmen können, hingegen habe er den Beginn der Auseinander- setzung nicht gesehen. Die Behauptung, der Beschuldigte habe beschleunigt, je näher er den Kurden gekommen sei, könne nicht objektiviert werden. Auf den Vi- deos sehe man, wie der Beschuldigte mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahre. Ansonsten würden seine Aussagen aber ein objektives Bild der damals herrschen- den chaotischen und bedrohlichen Lage zeichnen. G.________ Zu den Aussagen von G.________ führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 1528; S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Grossen und Ganzen kann gesagt werden, dass G.________ für sein Verhalten durchaus Verant- wortung übernahm und auch einsah, Fehler gemacht zu haben. So sagte er z.B. ehrlich, es seien bei 54 ihm einfach die Sicherungen durchgebrannt und er wisse nicht, wieso er so etwas gemacht habe (pag. 456, Z. 377 f.). Hingegen wich er auch aus und konnte oder wollte nicht erklären, warum er da- mals, an einem warmen Herbsttag, Handschuhe und einen Schal getragen habe (pag. 457, Z. 422 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, tragen seine Aussagen wenig zur Klärung des Sachverhalts bei. Allerdings konnte er die Frage, weshalb der Kofferraum des vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeuges bei der Aufwärtsfahrt geschlossen war beantworten, indem er ausführte, dass er dem Auto nachgerannt sei und den Kof- ferraum dabei geschlossen habe. Beurteilung der zusammenfassenden Würdigung der Aussagen durch die Vor- instanz Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatkläger deutlich negativer bewertet als jene des Beschuldigten und seiner Begleitpersonen. So wurden die Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitfahrenden durchwegs als glaubhaft, erlebnisbasiert, realitätsbezogen gewürdigt. Es trifft zu, dass sich in den Aussagen des Beschuldig- ten etliche Realitätskriterien finden wie etwa seine Betroffenheit beim Erzählen der Ereignisse, die sich selbst noch in der Hauptverhandlung gezeigt hat. Die Vor- instanz hat daraus den Schluss gezogen, dass auf die Aussagen des Beschuldig- ten auch betreffend seine inneren Vorgänge, seiner Absichten abgestellt werden kann. Dabei blendet sie aber aus, dass gerade zur Frage des Wendens des Wa- gens seitens des Beschuldigten keine konstanten Aussagen gemacht worden sind. Die Angreifer gaben zwar mehrheitlich sehr zurückhaltend, karg und nur betreffend ihre eigenen erlittenen Verletzungen etwas ausführlicher Auskunft und aggravierten hinsichtlich der Fahrzeuggeschwindigkeit und Absicht des Beschuldigten. Aller- dings waren die Privatkläger gar nicht in der Lage, zur Frage, weshalb der Be- schuldigte seinen Wagen wendete und wieder hochfuhr, sachdienliche Aussagen zu machen. Trotz ihres Aussageverhaltens sind aufgrund der objektiven Beweise die äusseren Abläufe zweifelsfrei erstellt, so dass das Aussageverhalten der Pri- vatkläger das Beweisergebnis nicht mehr gross beeinflussen kann. Anders ausge- drückt kann der Beschuldigte für die bei ihm zentralen Fragen aus dem Aussage- verhalten der Privatkläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, was bei der Würdi- gung mitbeachtet werden muss. 10.5 Gesamtwürdigung 10.5.1 Vorbemerkung Nachfolgend ist dem Aufbau der Vorinstanz folgend eine Gesamtwürdigung der einzelnen Phasen vorzunehmen. 10.5.2 Ankunft des Beschuldigten und AM.________ in Y.________ (Ort) und Aufein- andertreffen mit kurdischen Demonstrationsteilnehmern an der O.________(Strasse) Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach es als er- stellt erachtet werden kann, dass die Insassen der beiden Autos ursprünglich be- absichtigten, zur bewilligten Demonstration der X.________ auf dem Q.________(Platz) zu gehen. Zu diesem Zweck kamen sie mit zwei Autos nach Y.________ (Ort). Hier angekommen, wurden sie im Bereich 55 P.________(Strasse)/O.________(Strasse) von einem Polizisten angewiesen, zum Parkieren die O.________(Strasse) runterzufahren. Im vorderen Auto (Kontroll- schildnummer: S.________(Kontrollschild)) fuhr der Beschuldigte, in Begleitung von T.________ (Beifahrer) sowie U.________ und V.________. Hinter ihm fuhr AM.________ (Kontrollschildnummer: W.________(Kontrollschild)), zusammen mit AT.________ (Beifahrer), AR.________ und AS.________. Kurz nach dem Einbie- gen in die O.________(Strasse) trafen die beiden Autos auf eine Gruppe Kurden, welche durch das Einsetzen von Tränengas am Q.________(Platz)/AV.________(Ort) durch die Polizei auf den Fussweg Richtung O.________(Strasse) auswichen. Die Stimmung der Kurden war dabei wohl des- wegen aufgeheizt, weil sie von der Polizei von der Demonstration vertrieben wur- den. Die Insassen der Fahrzeuge waren aufgrund der Kleidung als politische Geg- ner erkennbar und wurden wohl als solche wahrgenommen. Danach eskalierte die Situation. Ergänzend ist anzufügen, dass die Fahrzeuginsassen mit einer solchen Situation sicher nicht gerechnet haben und entsprechend unvorbereitet in diese Lage gekommen sind. 10.5.3 Grund der Anhaltung der beiden Fahrzeuge In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass seitens des Beschuldigten und der Fahrzeuginsassen zu diesem Zeitpunkt keine Provokationen ausgegangen sind und sie insbesondere aufgrund ihrer Bekleidung als türkische Staatsangehörige erkannt, durch die Strassenblockade der Kurden gestoppt und in der Folge mit Schlaggegenständen angegriffen wurden. Auch ist davon auszuge- hen, dass an ihren Fahrzeugen keine Aufkleber der Grauen Wölfe angebracht wa- ren, gibt es doch auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte oder seine Mitrei- senden Mitglieder dieser Gruppe wären. Insbesondere konnte auch im Nachhinein kein solcher Aufkleber oder Spuren eines Aufklebers am Fahrzeug festgestellt wer- den. Der Beschuldigte dürfte nach dem Vorfall zudem weder zeitlich noch aufgrund seiner Verfassung in der Lage gewesen sein, allfällige Aufkleber vom Auto zu ent- fernen, zumal er das Fahrzeug nach dem Ereignis relativ schnell verliess und in Polizeigewahrsam kam. Kommt hinzu, dass H.________ geltend machte, dass der Aufkleber am Fahrzeugheck gewesen sei, was bedeuten würde, dass er erst nach Durchfahrt des Fahrzeugs für die Demonstranten ersichtlich gewesen wäre, was der (frontalen) Strassenblockade widerspricht. Worin die Provokation zudem be- standen haben soll, konnten die Angreifer nicht konkretisieren. Vielmehr geht auch die Kammer davon aus, dass diese Behauptung seitens einiger Privatkläger als Rechtfertigung für deren Angriff herhalten soll. 10.5.4 Angriff auf die Fahrzeuge und die Insassen Der Angriff auf die beiden Fahrzeuge und die Fahrzeuginsassen wurde – wenn auch nicht von Beginn weg – videomässig festgehalten. Unter Einbezug der Aus- sagen kann als erstellt erachtet werden, dass die kurdischen Demonstranten zunächst angefangen haben, auf das vordere Auto einzuschlagen, woraufhin T.________ aus dem Auto ausstieg, um Nachschau nach seinen Töchtern im hin- teren Fahrzeug zu halten. Dabei wurde er von Angreifern mittels Faust- und Stock- schlägen attackiert und niedergestreckt. Auch als er am Boden lag, schlugen die Angreifer weiter auf ihn ein, bis er auf dem Trottoir reglos liegen blieb. Zeitgleich 56 wurde auch der Beschuldigte, welcher ebenfalls das Fahrzeug verlassen hatte, um T.________ zu helfen, von Angreifern, darunter auch dem Straf- und Zivilkläger C.________, umzingelt, zu Boden gebracht und unter Einsatz von Schlagge- genständen sowie mit Fusstritten, heftig traktiert. Aufgrund der Verletzungsbilder kann gesagt werden, dass sich die Schläge auch gegen den Kopf des Beschuldig- ten richteten. Unter anderem schlug auch eine Person, welche ein ärmelloses T- Shirt trug, mindestens 11 Mal mit einem länglichen Gegenstand weit ausholend auf den kriechenden Beschuldigten ein. Weiter ist ersichtlich, wie sich der Beschuldigte auf allen Vieren kriechend in sein Fahrzeug rettet. Zudem versuchten die Angreifer durch den Kofferraum mit einem länglichen Gegenstand an die beiden Frauen hin- ten im Fahrzeug heranzukommen und trafen U.________ damit am Kopf. Auf dem Video ist zu sehen, wie G.________ angerannt kommt und direkt auf die Motor- haube des Autos des Beschuldigten springt. Hinzu kommt ein Unbekannter und beide treten die Frontscheibe des Fahrzeuges ein. 10.5.5 Abwärtsfahrt des Beschuldigten Als der Beschuldigte wieder im Auto sass, setzte er sein Fahrzeug in Bewegung und fuhr Richtung R.________(Ort). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, muss- te ihm dabei bewusst gewesen sein, dass sich mehrere Personen auf der Motor- haube befanden und diese dabei runterfallen und sich verletzen könnten. G.________ klammerte sich zuerst noch an der Motorhaube fest. Gleichzeitig ver- suchte I.________ die Strasse noch vor dem Fahrzeug zu überqueren, was ihm je- doch misslang. Er wurde auf G.________ geschleudert, worauf beide abgeworfen wurden. Schliesslich ist auf dem Video (PW-IMG_3835_Kapo_verlangsamt_ stabilisiert) zum Schluss noch zu sehen, wie der Beschuldigte mit zerborstener Windschutzscheibe, ohne Brille und durch das offene Fenster (fahrer- bzw. links- seitig) schauend Richtung R.________(Ort) fuhr. G.________ erlitt durch den Auf- prall eine Wunde am Oberarm und bei I.________ kam es zu Prellungen am linken Schulterblatt, der linken Flanke und beim linken oberen Sprunggelenk. Offenbar stand G.________ nach dem Aufprall in relativ kurzer Zeit wieder auf, zumal es ihm noch gelang, den Kofferraum des Fahrzeugs des Beschuldigten zu schliessen. Auf dem Video ist zudem ersichtlich, dass sich das zweite Fahrzeug ebenfalls in Bewe- gung setzte, dann aber vor dem am Boden liegenden T.________ zum Stillstand kam. 10.5.6 Fahrt bis zum AK.________ (Ort) Aus der Videoaufnahme (BH.________) kann entnommen werden, dass der Be- schuldigte vom Zeitpunkt, als er aus dem Bild verschwand und bis er wieder ins Bild kam, rund 58 Sekunden benötigte. Er legte insgesamt eine Strecke von etwa 400 Meter zurück, welche auf den Aufzeichnungen nicht zu sehen ist. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Strecke ins R.________(Ort) hinunter kurvenreich, eng und übersichtlich sei, ist insoweit zu relativieren, als dass es zwar zwei Kurven hat (Links- und Rechtskurve), der Strassenabschnitt aber ansonsten relativ gerade ver- laufend ist. Aufgrund der vom Beschuldigten angegebenen Sehkorrektur von 2 bis 3 Dioptrien ging die Vorinstanz von einer Sehleistung von ca. 5% aus, wobei sie diesen Wert offenbar aus Sehleistungstabellen entnimmt und daraus ein geringes Sehvermögen ableiten will, ohne darzulegen, wie sich dieser Wert beispielsweise 57 hinsichtlich der Sichtweite äussert. Dass der Beschuldigte nur noch schemen- oder bruchstückartig wahrnehmen konnte, was ausserhalb des Autos ablief, ist somit vordergründig auf die zerstörte Frontscheibe und seinen allgemeinen Zustand, si- cherlich zusammen mit der fehlenden Brille, zurückführen. Demnach lässt sich aber nicht ganz nachvollziehen, wie der Beschuldigte wahrgenommen haben soll, dass die Strasse weiter unten gesperrt war bzw. dass sich dort Gegner aufgehalten hät- ten. Zumindest der letzte Teil der Strasse ist nicht unübersichtlich und auch nicht kurvenreich und sollte der Beschuldigte, wie er selber angegeben hat, tatsächlich den Wagen unten bei der Kreuzung O.________(Strasse)/AK.________ (Ort) ge- wendet haben, ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er dann dort nicht wieder- um angegriffen worden wäre, wenn sich tatsächlich Gegner dort befunden hätten. Weiter als bis zur Kreuzung ist die Sicht nicht möglich. Sollte es Gegner gehabt haben, die er beim Abwärtsfahren gesehen haben will, wären die wohl nicht oder nicht viel weiter weg als bei der Kreuzung gestanden. Aber offensichtlich konnte der Beschuldigte dort unbehelligt wenden, was auch einige Sekunden in Anspruch genommen hat. Dass das Fahrzeug des Beschuldigten von Gegnern bis zur Kreu- zung begleitet worden wäre, ist eine Mutmassung der Vorinstanz, die zudem nicht sehr logisch erscheint; der Umstand, dass der Beschuldigte bis dorthin «begleitet» worden wäre, wäre ein Grund mehr gewesen, nicht zu wenden, sondern weiterzu- fahren. Dass es, wie die Vorinstanz festhält, vom Ort des Geschehens bis zur Kreuzung AK.________ (Ort) nicht sehr weit sei, ist relativ. Zu Fuss gilt es auf alle Fälle trotzdem eine gewisse Strecke zurückzulegen. Es trifft zu, dass sowohl U.________ wie auch der Beschuldigte angegeben haben, die Strasse sei unten blockiert gewesen. In diesem Punkt waren ihre Aussagen al- lerdings nicht konstant. Der Beschuldigte hat mehrfach ausgeführt, dass die Stras- se unten beim AK.________ (Ort) wieder blockiert gewesen sei, er hat dies aber nicht gleichbleibend ausgesagt. So führte er zunächst aus, dass sie nur etwa 50 Meter gefahren seien und dann wieder Personen auf der Strasse gewesen seien, welche ihn blockiert hätten und wieder mit Stöcken geschlagen hätten (pag. 119 Z. 40 ff.; pag. 135 Z. 631 ff.). Auf Vorhalt, wonach die Videoaufnahmen diese Aus- sage widerlegen würden, führte der Beschuldigte aus, dass auf dem Trottoir links und rechts Leute gestanden seien. Er habe angenommen, dass diese Leute die Strasse blockierten könnten, woraufhin er auf einem Platz das Fahrzeug gewendet habe. Das mit den 50 Metern könne nicht stimmen, es könnten 50-500 Meter ge- wesen sein (pag. 135 f. Z. 708 ff.). In der späteren Befragung stellte er die Bedro- hung konkreter dar, wonach es nicht einfach Leute gewesen seien, sondern Perso- nen mit Baseballschläger, deren Gesicht vermummt gewesen sei. Sie hätten gar nicht runterfahren können, weil sie eingekesselt gewesen seien (pag. 150 Z. 123 ff.). Neu führte der Beschuldigte dann aus, dass sie auf dem Trottoir gewesen sei- en und er wieder «tack, tack» gehört habe. Dann wiederum seien es nur Leute ge- wesen und er habe nicht gewusst, ob sie von ihnen oder den anderen gewesen seien, weshalb sie gewendet hätten (pag. 156 Z. 359 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung sprach der Beschuldigte dann wiederum nicht mehr nur von Leuten, bei welchen er sich nicht sicher war, ob sie eine Gefahr darstellen würden oder nicht, sondern konkret von drei vermummten Personen, welche einen Stock in der Hand gehabt hätten und sie eingekesselt worden seien (pag. 1860 Z. 43 f.). 58 U.________ erwähnte das Vorhandensein von Menschen an diesem Ort, die für sie bedrohlich hätten sein können und ein Wendemanöver unumgänglich hätten er- scheinen lassen nicht in der ersten Einvernahme. So schilderte sie, dass der Be- schuldigte sie gefragt habe, wo T.________ sei und sie ihm geantwortet habe, dass er noch oben zwischen den Leuten sei. In dem Moment habe der Beschuldig- te den Wagen gewendet und sei nach oben gefahren (pag. 177 Z. 31 ff.). Auch in der zweiten Befragung vom 1. Dezember 2015 führte sie zunächst nur aus, dass sie nach unten gefahren seien, sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle wen- den, sie hätten nicht gewusst, wo die Kollegen gewesen seien und sie keine Polizei gesehen hätten. Der Beschuldigte habe dann gewendet und sei die Strasse wieder hoch zur Polizei gefahren (pag. 183 Z. 439 ff.). Er habe das Fahrzeug gewendet, weil T.________ nicht im Fahrzeug gewesen sei und weil sie zurück zur Polizei gewollt hätten (pag. 189 Z. 507 ff.). Erst auf konkrete Nachfrage hin, ob sie während dieser Minute noch angegriffen worden seien, gab sie erstmals an, dass sie während des Wendens nur gesehen hätten, dass weiter unten die Strasse von diesen Personen wiederum gesperrt worden sei und sie diese nicht hätten überfah- ren wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie wieder gewendet hätten (pag. 189 f. Z. 522 ff.). Von einer konkreten Gefahr, welche der Grund für das Wendemanöver gewesen sein soll, sprach sie aber erst im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme am 18. Dezember 2018, wonach es eine Men- schenmenge und keine Sicherheit gehabt habe (pag. 199 Z. 120 ff.). Auch die Tochter AP.________ sprach von einer Sperre, allerdings sind ihre Aus- sagen wenig präzise und gestützt auf ihren Zustand mit Panikattacken und Atem- not wenig zuverlässig, sie konnte sich auch nur an wenig erinnern. In der Beru- fungsverhandlung sprach der Beschuldigte dann klar von drei Personen, die links und rechts der Strasse gestanden seien, links und rechts stehende Personen hatte er auch zuvor schon erwähnt, und gab ebenso klar an, dass er grundsätzlich an diesen Personen hat durchfahren können. Die Tatsache, dass er sein Fahrzeug vor Ort wenden konnte, was auch eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, die Tatsache, dass andere Fahrzeuge auch durchfahren konnten, spricht klar gegen eine Blocka- de der Strasse durch irgendwelche Personen. Sowohl der Beschuldigte, also auch U.________ haben schliesslich diesen Punkt auch nicht als den entscheidenden für den Entschluss, den Wagen zu wenden, dargestellt. Für die Kammer ist nicht erstellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Fahrt nach unten weiter trak- tiert oder angegriffen worden wäre und es ist ebenfalls nicht erstellt, dass eine Be- drohungssituation bestand, die dem Beschuldigten keine andere Wahl als ein Wendemanöver offengelassen hätte. 10.5.7 Zustand des Beschuldigten am AK.________ (Ort) Die Vorinstanz hat sich unter Mithilfe des Internets ein Fachwissen zum Schockzu- stand zusammengesucht und daraus praktisch eine Diagnose zum Zustand des Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt gestellt, was problematisch erscheint. Sicher- lich kann der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte unmittelbar zuvor heftige Gewalteinwirkung auf sich, seinen Kollegen und auch auf den Wagen miterleben musste und dass er zudem auch seine Toch- ter und Cousine dabei hatte und auch für diese verantwortlich war. Dass er sich 59 dadurch stark unter Druck befand, ist völlig klar und soll auch nicht in Zweifel gezo- gen werden. Seine eigenen Aussagen in diesem Zeitpunkt, nämlich, dass er daran dachte, zur Polizei zu gehen und diese sich ja oben befand oder auch, dass er sei- nem Mitfahrer helfen wollte, deuten allerdings gerade nicht darauf hin, dass er sich in einem absoluten Ausnahmezustand befand, sondern durchaus in der Lage war, zu denken und eine Entscheidung zu treffen. Zudem hat der Beschuldigte ausge- führt, es sei nicht diskutiert worden, er sei der Fahrer gewesen und habe (sinn- gemäss) entschieden. Andernorts gab er dann noch an, es könne sein, dass AO.________ ihm gesagt habe, er solle wenden. Die Aussage, T.________ befin- de sich noch oben, bewog den Beschuldigten ja dann offenbar, sofort zu wenden und wiederum nach oben zu fahren. Dass dies in dieser Situation nicht die klügste Idee war, deutet für sich allein genommen noch nicht darauf hin, dass er in einem absoluten Ausnahmezustand gewesen ist. Immerhin gelang es ihm, den Wagen zu wenden und bei kaum vorhandener Sicht durch die Frontscheibe wiederum nach oben zu fahren. Dabei liess er sich offensichtlich durch die weisse Wand leiten, was auch gegen einen absoluten Ausnahmezustand spricht. Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte gerade nicht in Sekunden- bruchteilen eine Entscheidung fällen musste, sondern etwas mehr Zeit hatte, um sich zu seinem Vorhaben Gedanken zu machen. Die Vorinstanz hält dem Beschul- digten zugute, dass er gestützt auf seinen Zustand auch harmlose Passanten als Gegner wahrgenommen hätte und spricht von einem Sachverhaltsirrtum, in wel- chem sich der Beschuldigte befunden haben könnte, falls es tatsächlich harmlose Menschen gewesen wären. Die Tatsache, dass unmittelbar vor dem Beschuldigten weitere Fahrzeuge die O.________(Strasse) rauffahren konnten, widerlegt die Vermutung, die Strasse sei unten gesperrt oder blockiert gewesen. Aus Sicht der Kammer gab es somit für den Beschuldigten keinen zwingenden äusseren Grund, den Wagen zu wenden, um sich aus einer weiteren Gefahr zu retten. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in einem schwierigen Moment eine Ent- scheidung treffen musste. Dass er dabei aber völlig ausser Kontrolle war, wie von der Vorinstanz beschrieben, ist hingegen nicht erwiesen. 10.5.8 Innere Vorgänge vor dem Wendemanöver und Aufwärtsfahrt Die Vorinstanz wiederholt ihre Argumentation, wonach dem Beschuldigten kurz vor dem Wendemanöver Schreckliches widerfahren ist und er damit in einem absolu- ten Ausnahmezustand gewesen ist. Es ist ihr beizupflichten, dass das Erlebte auf den Beschuldigten einen grossen Eindruck gemacht hat und er sich im Zeitpunkt, in welchem er das Wendemanöver tätigte, ohne jeden Zweifel in einem Ausnahmezu- stand befunden hat, sei es aufgrund des zuvor Erlebten, sei es aufgrund der Stim- mung im Wagen, die Tochter, die in einem sehr schlechten Zustand war. Insbe- sondere wurde auch festgestellt, dass sich der Kollege des Beschuldigten, T.________ nicht im Wagen befand und möglicherweise weiterhin Hilfe brauchte. Der Beschuldigte hat sich in dieser Situation dazu entschlossen, den Wagen zu wenden, um seinem Freund und dessen Begleiter zu helfen, aber insbesondere, um zur Polizei zu gelangen, die sich gemäss seinem Wissen ja oben an der O.________(Strasse) befand. Er wollte zum einen Polizisten fahren, der ihn zuvor nach unten geschickt hatte. Was mit seinem Kollegen in der Zwischenzeit passiert war, konnte er nicht wissen, ob dieser noch lebte oder nicht, konnte er ebenfalls 60 nicht wissen. In diesem Moment erschien ihm das Zurückfahren die geeignete Op- tion. Er wendete und fuhr sodann die O.________(Strasse) wieder hoch. Dass er dabei – wie er zwischenzeitlich ausgesagt hat – gehupt hätte oder dass er während der Fahrt angehalten hätte, um D.________ abzuladen, lässt sich videomässig nicht belegen. Die Kammer sieht es auch nicht als erwiesen an, dass der Wagen des Beschuldigten beim Rauffahren auf der ganzen Fahrt wieder attackiert worden wäre, auch dazu hat der Beschuldigte unpräzise Aussagen gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Wagen des Beschuldigten wiederum auf Höhe der Auseinandersetzung beim Hineinfahren in die Menschengruppe traktiert worden ist, was der Beschuldigte wiederholt ausführte (pag. 138 Z. 778 ff.; pag. 150 Z. 137 f.; pag. 155 Z. 314 f.; pag. 158 Z. 435 ff.) und durch die Videoaufzeichnungen belegt wird. Der Beschuldigte hat, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, den Entscheid, den Wagen zu wenden, nicht in sekundenbruchteilen treffen müssen, wie dies manchmal bei einer Spontanentscheidung der Fall sein muss. Er hat nicht viel Zeit gehabt, aber doch mehr, als von der Vorinstanz angenommen. Er hat klar ein Motiv angeben können für das Wendemanöver, nämlich seinen Willen, zur Polizei zu fah- ren, um Hilfe für seinen Kollegen und dessen Familie zu holen (vgl. pag. 119 Z. 40 ff.; pag. 135 Z. 631 ff.; pag. 137 f. Z. 741 ff.; pag. 150 Z. 133 ff.; pag. 155 Z. 310 ff.; pag. 156 Z. 361 f.). Es ist ihm gelungen, trotz misslicher Sichtverhältnisse, die Strasse wieder hochzufahren, indem er sich an der seitlichen Wand orientierte. Und es konnte auch festgestellt werden, dass er kurz vor dem Hineinfahren in die Menschengruppe ein Ausweichmanöver machte, um nicht in den Wagen seines Begleiters AM.________ hineinzufahren. Er selber sagte, befragt zu seiner Geschwindigkeit, er sei langsam gefahren, weil er damit rechnen musste, dass sich Personen auf der Strasse befanden. Dass er im Übrigen einen Teil der Schuld auf die Fussgänger schob, die sich auf der Stras- se befanden, obwohl dort ja keine Fussgängerzone war, ist Teil der Aussagen, die weniger überzeugend sind und eben auch zeigen, dass der Beschuldigte zu ent- scheidenden Punkte auch beschönigende Aussagen gemacht hat. Der Beschuldig- te befand sich zweifelsohne in diesem Zeitpunkt in einer Ausnahmesituation, dass er sich – wie dies die Vorinstanz beschreibt – in einem Flucht- oder Panikmodus befand, ist gerade nicht gegeben. Sein Verhalten zeigt, dass er nach wie vor Herr seiner Sinne war, wenn auch eben in einer Ausnahmesituation. Entgegen der Vor- instanz kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe schlicht die Mög- lichkeit, beim Rauffahren Menschen anzufahren, nicht bedacht. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass sich Personen auf der Fahrbahn befanden und dass er in Kauf genommen hat, als er in die Menschengruppe fuhr, dass er Personen erfassen könnte. Er selbst führte aus, dass er schon damit gerechnet habe, dass sich Menschen auf der Strasse befinden würden, weshalb er auch langsam gefahren sei (pag. 159 Z. 458 f.). Die Tatsache, dass er kurz vor dem Zusammenprall mit der Menschengruppe eine Ausweichbe- wegung machte, um nicht in den Wagen seiner Kollegen zu fahren, zeigt auch, dass es ihm nicht einfach egal war, was mit diesen passierte. Hingegen war ihm in diesem Moment egal, was mit den Personen, die ihn angegriffen hatten, passierte. Anhalten an dieser Stelle war nun keine Option mehr, der Beschuldigte fuhr, ohne 61 zu bremsen, durch die Menschenmenge und weiter nach oben. Dort stieg er aus, rannte sodann auf den Polizisten zu und setzte seine Meldung ab, dass Menschen getötet werden. Dass es ihm darum ging, für seinen Kollegen Hilfe zu holen, steht für die Kammer fest. Das zeigt auch seine Aussage, wonach er sicher nicht an die- ser Stelle halte, nachdem, was er erlebt habe. Es ging ihm also in erster Linie dar- um, zur Polizei zu fahren und nicht, seinen Freunden selbst zu helfen, was ange- sichts des ersten Versuchs ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Das wird auch durch sein Verhalten – er wollte immer wieder in sein Auto steigen, um nachschauen zu gehen, wie es T.________ geht – klar. Ein Rache- oder gar terroristisches Motiv – dies mit Blick auf die Ausführungen der Privatklägerschaft D.________ – ist nicht auszumachen. Zusammenfassend kann gesagt werden: Der Beschuldigte fuhr im Wissen darum, dass sich auf der Strasse Menschen befinden können und ohne si- cheres Wissen, wie es seinem Kollegen und dessen Begleiter geht, die O.________(Strasse) wieder hoch. Beweggrund dafür war es, Hilfe bei der oben- stehenden Polizei für seine Kollegen zu holen. Die Vorinstanz attestiert dem Be- schuldigten, er sei beim Aufwärtsfahren eher auf der linken Seite gefahren, wohl, weil er wusste, dass sich Personen auf der Strasse befanden. Dies mag zutreffen, deutet aber – wie auch die Tatsache, dass er vor dem Hineinfahren in die Men- schenmenge noch ein Ausweichmanöver machte – ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, sich Gedanken zum Vorgehen zu machen, was wiederum im Widerspruch zur Würdigung der Vorinstanz steht, die davon aus- geht, der Beschuldigte sei in einem absoluten Ausnahmezustand nach oben gefah- ren. 10.5.9 Geschwindigkeit Auch zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit hat sich die Vorinstanz in exper- tenähnlicherweise geäussert und unter Einbezug von Prozentangaben aus dem In- ternet ausgeführt, dass bei der angenommenen Geschwindigkeit von ca. 30 km/h die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Anprall die angefahrene Person gestorben wäre, bei ca. 1.5% liege. Auch dies scheint problematisch, zumal ihr das erforderli- che Fachwissen dazu fehlt und damit gleich mehrere Parameter ausgeblendet werden, die für die Beantwortung einer Sterbewahrscheinlichkeit von Experten wohl auch noch zu beurteilen wären, so z.B. wo wird die Person angefahren, in welchem Zustand und Alter befindet sich die angefahrene Person etc. Das alles und beispielsweise auch die Frage, ob sich jemand liegend auf der Strasse befun- den haben könnte, konnte der Beschuldigte nicht wissen. Was die Vorinstanz somit mit dieser Prozentangabe beweisen wollte, ist nicht ersichtlich. Auch die Berech- nung der Geschwindigkeit durch die Vorinstanz ist nicht nachprüfbar. Aufgrund der Videoaufnahmen dürfte allerdings die von der Vorinstanz angenommene Ge- schwindigkeit auf alle Fälle nicht zu hoch ausgefallen sein. So schätzte Polizist AU.________ als immerhin geschulter Beobachter die Geschwindigkeit des auf ihn zufahrenden Beschuldigten mit 30-40 km/h ein. Die Geschwindigkeit eines auf sich zukommenden Fahrzeugs ist sicherlich schwieriger abzuschätzen, als wenn dieses an einem vorbeifährt. Die Angabe von 30-40 km/h erscheint aber auch mit Blick auf die Videoaufnahmen vertretbar. Dass die Privatkläger eher von höheren Ge- schwindigkeiten ausgegangen sind, lässt sich einerseits mit dem erlebten wuchti- gen Aufprall, andererseits mit der allgemeinen Aggravierungstendenz in deren 62 Aussagen erklären. Die Argumente der Vorinstanz, dass die Verletzungsbilder der Privatkläger bei höherer als der angenommenen Geschwindigkeit wohl schwerwie- gender ausgefallen wären, leuchtet ein. Somit ist wohl von einer gefahrenen Ge- schwindigkeit von rund 30 km/h auszugehen. Das von verschiedener Seite erwähn- te Beschleunigen lässt sich videomässig nicht nachweisen, die Strecke, die ein- sehbar war, lässt eine solche Beobachtung auch nur schwer zu. Die Kammer geht aber davon aus, dass der Beschuldigte schon aufgrund seines Zustandes nicht die ganze Strecke mit absolut gleichbleibender Geschwindigkeit hat zurücklegen kön- nen. Ein bewusstes Beschleunigen vor dem Zusammenprall mit der Menschen- menge kann ihm aber auch nicht nachgewiesen werden. 10.6 Erwiesener Sachverhalt Der äussere Ablauf gemäss Anklageschrift kann als erwiesen erachtet werden. Demnach konnte sich der Beschuldigte dem Angriff im oberen Teil der O.________(Strasse) entziehen. Für die in diesem Zusammenhang angeklagten Delikte erfolgte ein Freispruch, welcher rechtskräftig geworden ist. Anschliessend fuhr der Beschuldigte die O.________(Strasse) hinunter und wendete im Bereich der Kreuzung O.________(Strasse) / AK.________ (Ort) den Wagen. Nicht erstellt ist hingegen, dass eine Gefahrenlage unmittelbar beim Wenden des Fahrzeugs bestanden haben soll und der Beschuldigte in einem absoluten Ausnahmezustand gewesen wäre. Sein Verhalten zeigt, dass er nach wie vor Herr seiner Sinne war, wenn auch eben in einer Ausnahmesituation. Anschliessend fuhr der Beschuldigte die O.________(Strasse) wieder hinauf Richtung P.________(Strasse) und in die Gruppe von Menschen, die sich immer noch beim Wagen von AM.________ be- fanden, hinein. Dabei erfasst er C.________, D.________, J.________, G.________, F.________ und H.________. Der Beschuldigte lenkte den Perso- nenwagen mit beinahe komplett zerborstener Frontscheibe, ohne Brille, mit stark blutenden Kopfverletzungen und unter dem starken Einfluss der Geschehnisse auf der O.________(Strasse), die sich rund eine Minute zuvor ereignet hatten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Frontscheibe kaum mehr et- was gesehen hat. Der Beschuldigte lenkte den Wagen willentlich und im Wissen darum, dass sich auf der Strasse Menschen befinden können und ohne sicheres Wissen, wie es seinem Kollegen und dessen Begleitpersonen geht, die O.________(Strasse) hoch. Dabei nahm er in Kauf, dass sich die auf der Fahrbahn befindlichen Personen nicht rechtzeitig entfernen können und er diese mit seinem Fahrzeug erfassen und dabei schwere Verletzungen bis hin zum Tod oder bleiben- de und arge Entstellungen im Gesicht dieser Personen verursachen könnte. Die angenommene Geschwindigkeit dürfte rund 30 km/h betragen haben. Der Be- schuldigte fuhr, auch, nachdem er mehrere Personen erfasst hatte, ohne anzuhal- ten weiter, bis er oben an der O.________(Strasse)/P.________(Strasse) auf die Polizei gestossen ist. Die erfassten Personen erlitten die in der Anklageschrift um- schriebenen Verletzungen, das ist unbestritten. 63 III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbringen der Parteien 11.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung aus, dass nicht belegt sei, dass der Beschuldigte gezielt habe Menschen verletzen wollen. Er habe es aber in Kauf genommen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 111 StGB sei erfüllt. Der rechtfertigende Notstand und die rechtfertigende Notwehr seien nicht gegeben. Auch seien keine Notstandshilfe und keine Notwehrhilfe gegeben, weil der Beschuldigte gewusst habe, dass er seinen Kollegen nicht helfen könne. Der schuldausschliessende Notstand sei zu Unrecht von der Vorinstanz bejaht worden. Es müsse eine nicht anders abwendbare Gefahr bestehen, wobei die Einschränkung auf einen späteren Abschnitt nicht zulässig sei. Der Beschuldigte hätte bei der Kreuzung weiterfahren und so der Gefahr entgehen können. Er sei nicht vor der Wahl gestanden, ungebremst weiterzufahren oder an- zuhalten. Er hätte rückwärtsfahren oder seine Fahrt verlangsamen oder hupen können. Auf den Videos sei zudem ersichtlich, dass das Fahrzeug des Beschuldig- ten von niemanden angegriffen worden sei. Dafür sei er ohnehin zu schnell gefah- ren. Der Beschuldigte hätte die Gefahr mehrfach anders abwenden können, was ihm zuzumuten gewesen wäre. Entsprechend sei der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Tötung schuldig zu erklären. Weil kein schuldausschliessender Not- stand vorliege, habe auch ein Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung zu erfolgen (pag. 1879 f.). 11.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers D.________ bzw. seines Rechtsbei- standes Fürsprecher E.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung insbeson- dere vor, dass das Verhalten des Beschuldigten zeige, dass er Personen habe ver- letzen wollen. Es liege kein rechtfertigender Notstand vor. Es sei nicht um ein Ent- kommen aus der Gefahrenzone gegangen. Wer mit dem Fahrzeug wende, um in eine Menschenmenge zu fahren, schaffe selber eine Gefahr. Daher liege keine Notstandslage und somit kein entschuldbarer Notstand vor. Der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen, er habe gewendet und sei absichtlich in die Menschenmen- ge gerast. Er habe die Tötung und die Verletzungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dies aus Wut und Rache. Entsprechend sei er schuldig zu sprechen und zu bestrafen (pag. 1883). 11.3 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ verwies anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung für die Frage des Vorliegens einer versuchten schweren Körperverletzung oder versuchten Tötung auf die Ausführungen der Vorinstanz und ergänzte, dass die Tatbestandsmerkmale objektiv erfüllt seien. Hinsichtlich der Frage, ob der Be- schuldigte den Erfolg eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe, gehe das vor- instanzliche Urteil hingegen fehl. Der Beschuldigte habe niemanden verletzen, sondern seinem Kollegen und den Insassen seines Fahrzeuges helfen wollen. Er habe davon ausgehen müssen, dass die Insassen des zweiten Fahrzeugs irgend- 64 wo auf der Strasse seien. Keiner nehme an, dass er sie habe verletzen oder töten wollen. Aufgrund der beiden Fahrzeuge vor ihm habe der Beschuldigte davon aus- gehen dürfen, dass die Strasse nun befahrbar sei. Es liege fern, hier anzunehmen, dass sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung oder der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht ha- be. Sollte das Gericht widererwarten anderer Ansicht sei, so liege ein schuldaus- schliessender Notstand vor. Es sei um die Abwehr gegangen, wobei es auf beiden Seiten um Leib und Leben gegangen sei. Es habe keine Alternative gegeben, um das Leben seiner Kollegen zu retten. Der Beschuldigte hätte einfach wegfahren können, dann hätte er allenfalls sein Leben gerettet. Aber wir wüssten nicht, wer unten bei der Kreuzung gewesen sei. Die Gefahr sei für ihn real gewesen. Wenn er langsam nach oben gefahren wäre, wäre sein Leben und dasjenige seiner Beglei- terinnen wieder in Gefahr gewesen. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten daher richtigerweise aufgrund eines schuldausschliessenden Notstandes freigesprochen. Das gleiche gelte auch in Bezug auf die SVG-Widerhandlung (pag. 1886 f.). 12. Vorwurf gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift 12.1 Tatbestandsmässigkeit 12.1.1 Theoretische Grundlagen Vorsätzliche Tötung (Art. 111 aStGB) Gemäss Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB [nachfolgend StGB]; SR 311.0) wird bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis 117 StGB zutrifft. Art. 111 StGB ist demnach charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tat- bestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 111 StGB). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 4 f. zu Art. 111 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 111 StGB). Zum Eventualvorsatz bei versuchter vorsätzlicher Tötung führte das Bundesgericht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3.): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvor- satz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 111 StGB; Urteil 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- 65 noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). [...] Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schluss- folgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f. S. 17 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefähr- dungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten ei- nes anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (Urteile 6B_1250/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1; 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuld- vorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) Der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht (Abs. 3). Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 122 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1543 ff.; S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich von der einfachen durch den Erfolg. Das Tatmittel wird nicht näher bezeichnet und ist daher auch unerheblich. Das Gleiche gilt für das Tatvorgehen. Ei- ne schwere Körperverletzung liegt vorweg dann vor, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird. Die Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Die Abgrenzung von der einfachen Körperverletzung geschieht in der Weise, dass das Gesetz vorab lebensgefährliche Verletzungen als schwere Körper- verletzung bezeichnet (BSK StGB-Roth/ Berkemeier, Art. 122 N 3 - 5). 66 Zu den wichtigen Organen und Gliedern gehören alle wesentlichen Körperteile, insbesondere auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organe (BSK StGB, a.a.O., N 11 zu Art. 122 StGB). Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern, sowie Knie und Hüftgelenke (BSK StGB, a.a.O., N 12 zu Art. 122 StGB). Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurteilen. In erster Linie geht es um lebenswichtige Organe, wobei bei paarigen Orga- nen wiederum die Beeinträchtigung des einen genügt (z.B. eine Niere, ein Auge, ein Ohr; BSK StGB, a.a.O., N 13 zu Art. 122 StGB). Eine schwere Körperverletzung liegt des Weiteren dann vor, wenn der Täter einen Menschen blei- bend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit. Über den Grad der Beeinträchtigung schweigt sich das Gesetz aus (BSK StGB, a.a.O., N 16 u. 17 zu Art. 122 StGB). Die dritte Tatvariante betrifft die Entstellung im Gesicht. Sie muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei re- lativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden, wohl aber bei einer nicht ganz weg- schminkbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz (BSK StGB, a.a.O., N 18 zu Art. 122 StGB). Von der Generalklausel der anderen schweren Schädigung des Körpers, der körperlichen oder geisti- gen Gesundheit eines Menschen sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Ein- zubeziehen sind damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in den Fallgruppen nach Abs. 2 nicht genannt werden, so z.B. im Falle eines Schädelbruchs, der ein psychoorganisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, hoher Ermüdbarkeit und Sprechstörungen zur Folge hatte. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen (BSK StGB, a.a.O., N 20 u. 21 zu Art. 122 StGB). Subjektiv wird Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- tritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genau- so erfüllt sein muss wie bei der Vollendung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatent- schluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gege- benenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie besondere Absichten, Beweggründe oder Ge- sinnungen umfassen (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 f. zu Art. 22 StGB). 67 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt bzw. die Verwirklichung der Tat schon nur für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirk- lichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 12 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirkli- chung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert wer- den, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Wil- len schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Mög- lichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3). Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht er- schweren oder verunmöglichen (NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 22 StGB). 12.1.2 Subsumtion C.________ erlitt durch den Zusammenprall unter anderem einen Bruch des knöchernen Schädeldaches, eine Blutansammlung unter der harten Hirnhaut, eine unter der Spinnenhaut gelegene Blutansammlung, einen Bruch des linken Schul- terblatts, eine 3-4 cm lange Risswunde sowie mehrere oberflächliche Hautabschür- fungen und Hauteinblutungen. Nach dem Vorfall wurde C.________ am 12. Sep- tember 2015 auf die Notfallstation eingeliefert. Am 14. September 2015 konnte er das Spital wieder verlassen. Er war für rund zwei Wochen vollständig arbeitsun- fähig. Er befand sich zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr (pag. 570 ff.). Er erlitt 68 durch den Vorfall zwar keine bleibenden Verletzungen, wobei der Straf- und Zivil- kläger ausführte, dass die Schulter bis heute nicht vollständig geheilt sei, was sich dadurch äussere, dass sie immer noch «zwicke» beim Sport (pag. 1848 Z. 24 ff.). D.________ erlitt durch den Aufprall unter anderem einen verschobenen Bruch der linken Schultergelenkspfanne, welche operativ versorgt werden musste. Er war für rund drei Wochen arbeitsunfähig (pag. 578 ff.). Er spüre die Schulter heute immer noch, es hindere ihn nicht im Alltag, aber er könne nicht ans Limit gehen (pag. 1854 Z. 19 ff.). H.________ erlitt unter anderem eine oberflächliche Schürf- wunde am Oberschenkel und gab Schmerzen an der linken Schulter, im Bereich des Kreuzbeins und des Gesässes an (pag. 605 ff.; pag. 1845 Z. 32 ff.). Er war rund eine Woche arbeitsunfähig (pag. 601). Die durch den Vorfall verursachten Verletzungen bei I.________ und G.________ beschränkten sich auf Prellungen (pag. 623) und eine Wunde am Oberarm. F.________ wurde durch die Gescheh- nisse nicht verletzt. Keine der durch die Aufwärtsfahrt verletzten Personen ist verstorben oder war in unmittelbarer Lebensgefahr. Darüber hinaus litt auch keiner der Beteiligten an psy- chischen Problemen oder Verletzungen, deren Schwere den in Art. 122 Abs. 2 StGB genannten Fällen gleichkommt. In objektiver Hinsicht liegt somit weder der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung noch derjenige der schweren Körperverlet- zung vor, womit rein objektiv betrachtet eine einfache Körperverletzung gegeben ist. Subjektiv ist allerdings zu prüfen, ob von einer versuchten (eventual-)vor- sätzlichen Tötung, eventuell schweren Körperverletzung auszugehen ist. Dem Beschuldigten lässt sich auf Grund des Beweisergebnisses nicht nachweisen, dass er direktvorsätzlich den Tod der verletzten Personen hat herbeiführen wollen. Stellt sich die Frage, ob er solches in Kauf genommen hat. Gemäss Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte ohne Brille und mit zerborstener Frontscheibe die O.________(Strasse) hoch, im Wissen darum, dass sich kurze Zeit zuvor noch Menschen auf der Strasse aufhielten. Der Beschuldigte wusste, dass eine Autofahrt unter diesen Umständen Menschen lebensgefährlich verletzen oder töten kann und nahm dies als Folge seines Vorgehens zumindest billigend in Kauf. Eine Risikoberechnung – wie sie von Vorinstanz vorgenommen wurde – spielt für die vorliegende Würdigung keine Rolle, zumal die Wahrscheinlichkeit von Todesfolgen nicht allein von der gefahrenen Geschwindigkeit, sondern von zahlrei- chen Parametern (örtliche Umgebung, Fahrzeugform, Gewicht und Grösse des Op- fers, Fahrtrichtung usw.) abhängt. Der Beschuldigte war in keiner Art und Weise in der Lage, das ihm bekannte Risiko durch sein Verhalten zu kalkulieren oder dosie- ren. Er musste damit rechnen, dass sich Personen auf der Fahrbahn befanden und durch seine Fahrt zu Tode kommen können. Mit seiner waghalsigen Autofahrt hat der Beschuldigte das Risiko von Toten bewusst in Kauf genommen. Eine Tötungs- absicht ist hingegen weder belegt noch naheliegend, insbesondere auch mit Blick auf die gefahrene Geschwindigkeit. Primäres Ziel war es, Hilfe bei der Polizei zu holen und nicht, die Angreifer zu töten. 69 12.2 Rechtswidrigkeit 12.2.1 Theoretische Grundlagen Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes indiziert in der Regel die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens. Ein Verhalten kann aber trotzdem rechtmässig sein, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Liegt umgekehrt kein rechtfertigender Umstand vor, ist ein tatbestandsmässiges Verhalten rechtswidrig. Es gibt gesetzli- che und ausser- oder übergesetzliche Rechtfertigungsgründe. Als gesetzlicher Rechtfertigungsgrund ist insbesondere die rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB und der rechtfertigende Notstand gemäss Art. 17 StGB zu nennen (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S.221 ff.). Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Um ein Notwehrrecht zu begründen, muss der Angriff unmittelbar drohen oder be- reits im Gange sein. Die Notwehrlage entsteht also erst, wenn ein Angriff nicht bloss irgendwann zu befürchten ist, sondern unmittelbar bevorsteht. Dafür muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt werden, dass jeden- falls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, wie beispielsweise ein Angreifer, der eine drohende Haltung einnimmt. Die blosse Aus- sicht, dass eine verbale in eine tätliche Auseinandersetzung umzuschlagen ver- möchte oder eine bloss abstrakte Gefahr genügt dagegen nicht (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 233). Nach Art. 15 StGB ist nicht nur der Angegriffene, sondern auch jeder andere be- rechtigt, den Angriff abzuwehren, was als Notwehrhilfe bezeichnet wird (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 237). Die Notwehr darf sich nur gegen den Angreifer und dessen Rechtsgüter richten. Verletzt der Angegriffene in seiner Notlage Rechtsgüter Dritter, kann er sich diesen gegenüber höchstens auf Notstand berufen, so z.B., wenn sie von einer Abwehr- handlung mitbetroffen werden oder der Angegriffene gegen sie tätlich wird, um sich den Fluchtweg zu sichern (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechensleh- re, 10. Aufl. 2022, S. 238). Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine Straftat begeht, um ein eigenes Rechtsgut oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, sofern dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden. Die Rettungshandlung nach Art. 17 StGB ist also nur dann recht- mässig, wenn das zu schützende Interesse höherwertig ist als dasjenige, in wel- ches zu dessen Rettung eingegriffen wird. Ist dies nicht der Fall, so bleibt die Not- standshandlung rechtswidrig. 70 12.2.2 Subsumtion Die Kammer gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass für den Beschuldigten im Zeitpunkt des Wendemanövers keine unmittelbare Bedrohungslage bestand, welche in gezwungen hätte, wieder nach oben in die Gefahrenzone zu fahren. Im Bereich der Kreuzung O.________(Strasse) / AK.________ (Ort) war weder ein Angriff auf den Beschuldigten selber im Gange noch drohte ein solcher unmittelbar (z.B. aufgrund drohender Haltung bewaffneter Menschen). Dass der Beschuldigte nach dem Wendemanöver ungebremst in die Menschenmenge fuhr, war zudem präventiv, um gar nicht erst in die erneute Gefahrensituation zu kommen. Ein An- griff war zwar – gerade auch mit Blick auf das soeben Erlebte – nicht auszuschlies- sen und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte damit rechnen konnte, dass sein Wagen bei der Durchfahrt oder bei einem Anhalten erneut mit Schlagstö- cken traktiert würde, was schliesslich auf Höhe der Auseinandersetzung beim Hin- einfahren in die Menschengruppe auch wieder geschah. Dies ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sich dazu entschloss, das Auto zu wenden und hochzufahren, keine Notwehrlage bestand. (Nahliegende) Befürchtun- gen, dass es zu einem Angriff kommen werde, reichen zudem nicht aus, um von einer Notwehrlage zu sprechen. Selbst unter der Annahme eines unmittelbar be- vorstehenden Angriffs und/oder einer Notwehrhilfe, beispielsweise zugunsten AM.________, fällt Notwehr(hilfe) ausser Betracht, weil sich die Handlung des Be- schuldigten nicht konkret gegen (potentielle) Angreifer, sondern auch unbeteiligte Personen auf der Strasse richtete. Eine Notwehrsituation ist somit so oder anders zu verneinen. Des Weiteren liegt auch kein rechtfertigender Notstand vor, zumal es im vorliegen- den Fall bei dem zu schützenden und dem vom Beschuldigten verletzten Rechtsgut um gleichwertige Rechtsgüter – nämlich jeweils um Leib und Leben – ging. Zudem wäre von Aggressivnotstand (Handlung auch gegen unbeteiligte Dritte gerichtet) auszugehen: Während der Aggressivnotstand nur rechtfertigt, wenn der Täter ein Individualinteresse schützt, das gegenüber dem eingegriffenen Interesse wesent- lich überwiegt, reicht es beim Defensivnotstand (ähnlich der Notwehr) aus, wenn die Interessen des Eingriffsopfers gegenüber denjenigen des Notstandstäters noch nicht unverhältnismässig schwerer wiegen (TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 17 StGB). Aus dem Gesagten folgt, dass kein rechtfertigender Umstand vorlag, weshalb das tatbe- standsmässige Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Entscheidend ist somit, ob von einer Notstandssituation (entschuldigender Not- stand) ausgegangen werden kann oder nicht. 12.3 Schuld 12.3.1 Theoretische Grundlagen– entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) Ist das Verhalten einer Person tatbestandsmässig und rechtswidrig, so ist in einem letzten Schritt unter dem Titel «Schuld» zu prüfen, ob die Person für ihr Verhalten auch persönlich verantwortlich gemacht werden kann. Wer bei seiner Rettungs- handlung nicht höherwertige Interessen wahrt, insbesondere die Schranken der Subsidiarität oder Proportionalität überschreitet, verhält sich rechtswidrig. Es ist 71 denkbar, dass dem Bedrohten trotz Unangemessenheit der Rettungshandlung nicht zugemutet werden kann, das gefährdete Gut preiszugeben. Falls es sich bei diesem um Leib und Leben […] oder ein anderes hochwertiges Gut handelt, kann ein Schuldmilderungs- (Art. 18 Abs. 1 StGB) oder ein Schuldausschlussgrund (Art. 18 Abs. 2 StGB) vorliegen (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechen- slehre, 10. Aufl. 2022, S. 253). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus ei- ner unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre oder Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 1554 f.; S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Notstandslage ist mit derjenigen von Art. 17 StGB vergleichbar: Es muss eine Güterkollision vor- liegen. Die fragliche Handlung dient der Wahrung eines individuellen Rechtsguts, das sich in unmittel- barer Gefahr befindet, indem in ein anderes Rechtsgut eingegriffen wird (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, N 5 zu Art. 18 StGB). Es wird auf die zu Art. 17 StGB gemachten Ausführungen verwiesen (Ziff. 4.4.2.a. vorstehend). Art. 18 StGB unterscheidet zwei Varianten des entschuldbaren Notstandes: Abs. 1 ist als Strafmilde- rungsgrund sui generis konzipiert. Primärer Milderungsgrund ist die weitgehende Aufhebung oder Re- duktion des Unrechts durch die Rechtsgutsbewahrung in einer Notstandssituation, also eine Redukti- on des Unrechts. Abs. 2 führt hingegen zu einer Entschuldigung des Täters, wenn ihm die Preisgabe des Rechtsguts nicht zuzumuten war und berücksichtigt damit die Unzumutbarkeit normgemässen Verhalts infolge der psychischen Zwangslage. Für die Entschuldigung ist damit der subjektive Ge- sichtspunkt entscheidend, ob dem Täter die Preisgabe des bedrohten Guts zuzumuten war. Deshalb erscheint die objektive Abwägung der Interessen als zweitrangig, so dass – ausser bei einem augen- fälligen Missverhältnis – selbst die Verletzung eines tendenziell höheren Interesses die Entschuldbar- keit zumindest bei Defensivnotstand nicht von vornherein ausschliesst. Oft lässt sich die Rangord- nung von Rechtsgütern ohnehin nicht eindeutig festlegen. Immerhin muss es dem Täter um den Schutz eines objektiv hochrangigen Guts gehen; die beispielhafte Aufzählung im Gesetz grenzt den Begriff allerdings nicht ein. Die subjektive Prägung des entschuldbaren Notstands erlaubt, die Subsi- diarität nicht nach rein objektiven Kriterien zu prüfen, sondern gemäss der Situation des Täters zu berücksichtigen, ob ihm zuzumuten war, auf anderweitige Abwendung der Gefahr zu vertrauen, frem- de Hilfe in Anspruch zu nehmen oder das Gut aufzugeben (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/GETH, N 2 zu Art. 18 StGB). Subjektiv ist beim entschuldigenden Notstand erforderlich, dass der Täter bewusst rettend handelt (PK StGB, a.a.O., N 4 zu Art. 18 StGB). Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Notstandshandlung unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4). Sowohl der recht- fertigende (Art. 17 StGB) als auch der entschuldbare (Art. 18 StGB) Notstand set- zen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist (vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3). 72 12.3.2 Vorbemerkungen und Subsumtion Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schuldausschliessenden Notstandes (nicht anders abwendbare gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben, Subsidiarität und Proportionalität bzw. Verhältnismäs- sigkeit) erfüllt seien und sprach den Beschuldigten folglich frei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung. Of- fenbar blendet die Vorinstanz dabei aus, dass der Beschuldigte von sich aus, auf- grund seiner eigenen Entscheidung wendete und wieder in die «Gefahrenzone» hineinfuhr. Dabei stellt sich die grundlegende Frage, ob sich aus einer solchen Konstellation überhaupt eine Notwehr- bzw. Notstandssituation ergeben kann. Vorweg kann festgehalten werden, dass es sich beim geschützten und verletzten Rechtsgut um Leib und Leben handelte und damit um gleichwertige Rechtsgüter. Wie das Beweisergebnis ergab, bestand für den Beschuldigten beim Wendemanö- ver keine unmittelbare Bedrohungslage, welche ihn gezwungen hätte, wieder die O.________(Strasse) hochzufahren. Das Herbeiführen dieser Situation – nämlich das Fahren in die Menschenmenge – war für den Beschuldigten somit nicht un- vermeidbar, nicht unumgänglich, sondern selbstverschuldet. Im Zeitpunkt, als sich der Beschuldigte dazu entschloss, sein Auto zu wenden und wieder hoch zu fah- ren, drohte keine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib und Le- ben, womit auch keine Notstandslage gegeben war, in welcher dem Beschuldigten ein rechtmässiges Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte. Wäre es um die Rettung seines eigenen Lebens gegangen, wäre ohnehin das einzig verhältnis- mässige Mittel zur Gefahrenabwehr die Weiterfahrt bei der Kreuzung O.________(Strasse) / AK.________ (Ort) gewesen. Diese Handlungsalternative wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen. Eine entschuldbare Not- standshandlung muss folglich verneint werden. Das Motiv für das Aufwärtsfahren war aber ohnehin nicht seine eigene Rettung, sondern das Hilfeholen bei der Polizei für seine Begleitpersonen, welche sich noch immer auf der Strasse befanden. Entsprechend kommt Notstandshilfe in Betracht. Im Sinne der Verhältnismässigkeit muss hierbei verlangt werden, dass zwischen dem Eingriff in fremde Rechtsgüter und der Wahrung des zu rettenden Rechtsguts ein direkter Konnex besteht, die zu entschuldigende Handlung somit eine direkte Rettung bewirken kann. Vorliegend hatte die Handlung des Beschuldigten, nämlich das Fahren in die Menschenmenge, zum Ziel, den Weg zur Polizei freizumachen. Erst mit dem weiteren Ziel, die Meldung bei der Polizei absetzen zu können, wäre eine eigentliche Rettungshandlung seiner Begleitpersonen gegenüber vollzogen worden – dann aber durch die Polizei und nicht den Beschuldigten selbst. Dem Be- schuldigten wird nicht unterstellt, dass seine Rettungshandlung darin bestand, die sich auf der Fahrbahn befindlichen Personen anzufahren, um sie von weiteren An- griffen abzuhalten, weshalb auch kein direkter Zusammenhang zwischen der Ver- letzung der Angreifer (aber auch unbeteiligter Personen) und der Rettung seiner Begleitpersonen vorliegt. Vielmehr wären zwischen dem Fahren in die Menschen- menge und der Rettung seiner Begleitpersonen noch mehrere Zwischenschritte nötig gewesen. Insofern ist in der Handlung des Beschuldigten keine direkte, son- dern nur eine indirekte Rettungshandlung für das gefährdete Rechtsgut zu sehen. 73 Das Fahren in die Menschenmenge stand vielmehr in direktem Zusammenhang, die Polizei zu alarmieren. Die Alarmierung der Polizei wäre aber diesfalls auch auf anderem Wege und im Sinne der Subsidiarität durch wesentlich mildere Mittel mög- lich gewesen, wie beispielsweise durch die Aufforderung an Passanten, die Polizei zu informieren. Ein allenfalls geringer zeitlicher Gewinn von ein paar Minuten ver- mag zudem das Risiko eines tödlichen Unfalls und die weiteren mit dieser Fahrt verbundenen Gefahren nicht zu entschuldigen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen einer Notstandshilfesituation verneint werden muss, da einer- seits keine direkte Rettungshandlung vorlag und die Alarmierung der Polizei mit anderen zumutbaren Mitteln hätte erfolgen können und andererseits der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet wurde. Es ist folglich kein schuldaussch- liessender Umstand gegeben, weshalb das tatbestandsmässige und rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten als schuldhaft zu qualifizieren ist. 12.4 Konkurrenzen Zwischen versuchter Tötung und vollendeter einfacher Körperverletzung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unechte Konkurrenz, wobei die Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Köperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukommt. Dem Erfolgsunrecht der vollendeten Körperver- letzung kann im Rahmen der Strafzumessung für die versuchte Tötung Rechnung getragen werden (BGE 137 IV 113 E. 1). Vorliegend kommt dem Körperverletzungstatbestand keine selbstständige Bedeu- tung zu. Damit wird die vollendete einfache Körperverletzung durch die versuchte eventualvorsätzliche Tötung konsumiert. Den eingetretenen Verletzungsfolgen ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. 13. Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift 13.1 Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1558; S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung eine ernsthafte Ge- fährdung der Verkehrssicherheit voraus. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentli- ches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbe- stands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefähr- dung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 je mit Hinweisen). Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (Urteil BGer 6B_462/2019 E. 1.1.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- gend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln min- destens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregel- 74 verletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bloss mit Zurückhaltung anzunehmen. Insbesondere darf nicht un- besehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen wer- den. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Ver- letzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). 13.2 Subsumtion Der Beschuldigte hat mit dem Führen eines Fahrzeuges, bei welchem die Front- scheibe beinahe komplett zerborsten war, ein nicht betriebssicheres Fahrzeug ge- führt und damit Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) als grundlegende Vorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009). Seine Sicht auf die Fahrbahn war dadurch stark behindert und er konnte dem Verkehrs- geschehen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmen. Aufgrund der Demons- tration war zudem mit Personen auf der Fahrbahn zu rechnen, so dass eine erhöh- te abstrakte Gefährdung zu bejahen ist. Der Beschuldigte war sich der zerborste- nen Scheibe und der mangelnden Sicht auf die Fahrbahn bewusst, womit der ob- jektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. Aufgrund der rechtfertigenden Not- bzw. Notstandslage hinsichtlich der Abwärts- fahrt liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. In Bezug auf die Aufwärtsfahrt sind hinge- gen keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. 14. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 12. September 2015 in Y________ (Ort) zum Nachteil von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________ gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurtei- lende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine 75 kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Das neue Recht beschränkt die Geldstrafe von ehemals 360 auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) und reduziert die grundsätzliche Min- destdauer der Freiheitsstrafe von sechs Monate auf drei Tage (Art. 40 StGB). Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft Delikte, welche allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden, die Beurteilung erfolgt aber nachher. Bei einer konkreten Prüfung – wobei auf die nachfolgende Begründung verwiesen wird – fällt sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht – für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe im Bereich von unter 180 Tagessätzen und für den Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten in Betracht. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbe- gehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB; nachfolgend StGB), anzuwenden. Der Strafrahmen für die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB blieb in der ak- tuell geltenden Fassung unverändert. 16. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.3). Liegen ausserordentliche gewichtige Gründe vor, erweist sich der ordentliche Straf- rahmen als zu eng, weshalb der Richter ermächtigt wird, über das Höchstmass des ordentlichen Strafrahmens hinauszugehen oder das Mindestmass zu unterschrei- 76 ten (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 48 StGB). Das Gericht mildert die Strafe unter anderem, wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen (Ziff. 1) oder in schwerer Bedrängnis (Ziff. 2) ge- handelt hat (Art. 48 Bst. a StGB). Ob ein Beweggrund achtenswert ist, beurteilt sich danach, ob die Tat einer ethisch hochstehenden oder wenigstens ethisch zu recht- fertigenden Gesinnung entsprungen ist. Hinter der Handlung des Täters liegt «ir- gendwie ein positiver Wert». Achtenswert muss bloss der verfolgte Zweck und nicht die Tat selbst sein. Der achtenswerte Beweggrund kommt nur als Strafmilderungs- grund in Betracht, wenn er effektiv die Schuld herabsetzt, mithin den Täter deswe- gen ein erkennbar wesentlich geringerer Schuldvorwurf trifft, als denjenigen, der ohne diesen Beweggrund gehandelt hat. Eine Berufung auf achtenswerte Beweg- gründe fällt ausser Betracht, wenn diese sachfremd sind, d.h. zwischen Beweg- grund und Tat kein enger Zusammenhang besteht (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 8 ff. zu Art. 48 StGB). Gemäss konstan- ter Lehre und Rechtsprechung kann die schwere Bedrängnis eine psychische wie eine materielle sein. Der Täter muss durch eine notstandsähnliche Situation, ohne dass die Voraussetzungen des rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstands er- füllt sind, zum Handeln gegen das Strafgesetz gedrängt worden sein, und zwar so, dass er unter dem Druck dieser Bedrängnis einen Ausweg nur in der Begehung der Straftat finden zu können glaubte. Der in schwerer Bedrängnis handelnde Täter be- findet sich zwar wie der Notstandstäter in einer – vor allem subjektiv empfundenen – Notlage, aus der es nach seiner Ansicht keinen anderen Ausweg als die Bege- hung einer strafbaren Handlung gibt. Dass die Bedrängnis auf ein Selbstverschul- den oder eine Fahrlässigkeit des Täters zurückzuführen ist, schliesst die Anwen- dung von Art. 48 StGB nicht aus (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 48 StGB). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchs- weisen Begehung zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. 17. Strafart und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung sowie der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Weil sich die Hand- lung des Beschuldigten in einem Willensentschluss und einem einzelnen Aus- führungsakt erschöpft, ist hinsichtlich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von sechs Personen von einer Handlungseinheit und nicht von einer Mehrfachbegehung auszugehen (vgl. ACKERMANN, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 49 StGB). 77 Eine vorsätzliche Tötung wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bis zu 20 Jahren bestraft. Als Strafmilderungsgrund ist die versuch- te Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a StGB). Als zusätzli- che aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend zudem die achtenswerten Be- weggründe (Art. 48 Bst. a Ziff. 1 StGB) sowie die schwere Bedrängnis (Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB) zu berücksichtigen. Aufgrund der konkreten Tatumstände recht- fertigt sich vorliegend ein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe (Art. 48a Abs. 1 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2.). Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG kann mit einer Gelds- trafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Der konkrete Strafrahmen beträgt somit drei Tagessätze Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstra- fe. Aufgrund des konkreten Verschuldens kommt vorliegend nur eine Strafe in Fra- ge, welche unter 180 Strafeinheiten zu liegen kommt. Die Geldstrafe geht der Frei- heitsstrafe grundsätzlich vor (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 1795). Das im Urteilszeitpunkt hängige Strafverfahren wegen Dro- hung wird aufgrund der Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt. Somit ist von ei- nem intakten Leumund auszugehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, vom gesetz- lich vorgesehenen Primat der Geldstrafe abzuweichen (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist daher als Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen kommt das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung. 18. Konkrete Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe 18.1 Objektive Tatkomponenten 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs, Schwere der Verletzung bzw. Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das Leben des Menschen und damit das höchste Rechtsgut überhaupt (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, Basler Kommen- tar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Vor Art. 111 StGB). Es gibt keine schwerere Verletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist gross. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Ver- letzung des betroffenen Rechtsguts indes tatbestandsimmanent und deshalb neu- tral zu gewichten. Vorliegend wurden allerdings sechs Personen vom aufwärtsfah- renden Wagen des Beschuldigten erfasst, was beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs zu berücksichtigen ist; der Beschuldigte konnte auch in keiner Weise vor- aussehen, wie viele Menschen er erfassen würde. Die erlittenen Verletzungen blie- ben glücklicherweise im Bereich von einfachen Körperverletzungen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt schwer. 78 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflich- keit des Handelns (kriminelle Energie) Die Tat war nicht geplant, das Vorgehen war nicht raffiniert, aber brachial. Der Be- schuldigte bediente sich des «Werkzeugs», das ihm zur Verfügung stand. Er ist ur- sprünglich unverschuldet in diese Situation hineingeraten und wurde vom Angriff der Gegendemonstranten völlig überrascht. Das Wenden des Wagens hingegen war nicht mehr zwingend nötig und entsprang seinem Entschluss, der bis zu einem gewissen Masse spontan gefasst wurde, wobei der Beschuldigte doch eine gewis- se Zeit hatte, sich zu überlegen, was er als nächsten Schritt tun wollte. Dass er dann – ohne kaum etwas zu sehen – die Strasse wieder hochgefahren ist, zeugt von einer gewissen Hartnäckigkeit in seinem Vorgehen. Allerdings wäre es dem Beschuldigten auch möglich gewesen, wesentlich schneller zu fahren und auf Ausweichmanöver zu verzichten. Insgesamt ist von einem mittelschweren Ver- schulden unter dieser Komponente auszugehen. Dass er seinen Wagen als «Werkzeug» benutzt hat, führte unter anderem zur Annahme der Qualifikation der vorsätzlichen Tötung und darf unter Beachtung des Doppelverwertungsverbotes nicht zusätzlich bei der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Insgesamt wiegt die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung mit- telschwer. 18.1.3 Fazit objektives Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum grossen Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren und entspricht einer Strafe im Bereich von rund 14 Jahren. 18.2 Subjektive Tatkomponenten 18.2.1 Willensrichtung Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Sein Ziel war es, die Polizei zu alarmieren, und nicht, die Menschen auf der Strasse zu töten. Dieser Umstand wirkt sich erheblich strafmindernd aus. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um rund 1/3 auf neun Jahre als angemessen. 18.2.2 Beweggründe Unter dem Titel des Beweggrundes ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschul- digte zu einem gewissen Grad altruistisch handelte. Zwar hat er mit seinem Wen- demanöver und der Fahrt nach oben auch seine Cousine und Tochter einer mögli- chen Gefahr, nämlich wieder in die Auseinandersetzung zu geraten, ausgesetzt. Sein verfolgter Zweck, die Polizei auf die Situation seiner Begleitpersonen auf- merksam zu machen, muss dabei aber als achtenswert angesehen werden. Der Beschuldigte handelte dabei unter dem Eindruck der Geschehnisse, dem Anblick, der sich ihm selbst kurze Zeit zuvor bot, den Angriffen, welchen er selbst ausge- setzt war und unter dem Bedürfnis, etwas für seine Freunde tun zu wollen. Sein Verschulden ist unter diesem Aspekt als markant geringer anzusehen, als jenes ei- nes Täters, der nicht aus achtenswerten Beweggründen (Art. 48 Bst. a Ziff. 1 StGB) handelt. 79 Aufgrund der unmittelbar zuvor erlebten Gewalteinwirkungen befand sich der Be- schuldigte in einem schlechten körperlichen Zustand. Das zuvor Erlebte machte auf den Beschuldigten einen grossen Eindruck. Er befand sich in einer Stress- und Ausnahmesituation. Die Gewissheit, dass die ihm nahestehenden Personen bei den Angreifern zurückblieben und der Möglichkeit, dass sie noch immer massiv angegriffen werden, brachten den Beschuldigten in Bedrängnis, etwas zu tun, wes- halb er sich dazu entschloss, zurück «an den Ort des Geschehens» zukehren, wo- bei er für sich keinen anderen Ausweg sah, als in Kauf zu nehmen, in die Men- schenmenge zu fahren, um zur Polizei zu gelangen. Aufgrund dieser Ausnahmesi- tuation ist dem Beschuldigten auch zuzugestehen, dass er in schwerer Bedrängnis (Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB) handelte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte sowohl aus achtenswerten Beweggründen als auch in schwerer Bedrängnis handelte, womit zwei gewichtige Strafmilderungsgründe Anwendung finden. Die Beweggründe führen insgesamt zu einer Reduktion der Strafe um 1/3, d.h. von neun auf sechs Jahre Freiheitsstrafe. 18.2.3 Vermeidbarkeit Die strafbare Handlung wäre für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar ge- wesen. Er hätte seine Fluchtfahrt fortsetzen und sich und seine Mitfahrerinnen aus der Gefahrenzone hinausbringen können. Gestützt auf das, was ihm unmittelbar zuvor geschehen war und mit Blick auf die Tatsache, dass sein Kollege und die anderen Mitreisenden nach wie vor den Angreifern ausgeliefert waren, muss dem Beschuldigten aber zugebilligt werden, dass die Vermeidbarkeit seines strafbaren Verhaltens reduziert war und er sich selber in einer sehr belasteten Situation be- fand. Insgesamt fiel es ihm schwerer, die Tat zu vermeiden als dem durchschnitt- lich handelnden Täter. Weil dieser Umstand bereits im Rahmen von Art. 48 StGB berücksichtigt wurde, ist unter dem Titel er Vermeidbarkeit kein weiterer Abzug vorzunehmen. Insgesamt bleibt es (vorläufig) bei einer Freiheitsstrafe von sechs Jahre. 18.3 Hypothetische verschuldensangemessene Strafe Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht (im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens) zu bewerten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände er- achtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von sechs Jahren als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 18.4 Strafmilderung zufolge Versuch Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB handelt es sich um ei- nen fakultativen Strafmilderungsgrund (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115), mit wel- chem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 StGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der 80 Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmäs- sige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. No- vember 2012 E. 5.3). Vorliegend ist es einer glücklichen Fügung, dem Zufall, aber auch der nicht allzu hohen Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten zu verdanken, dass es beim Versuch geblieben ist. Betreffend Verletzungsfolgen ist es bei den Opfern bei einfachen Körperverletzungen geblieben. Angesichts dieser Umstände erachtet die Kammer eine Reduktion der Strafe um zwei Jahre, d.h. von sechs auf vier Jahre als angemessen. 18.5 Verfahrensdauer Es liegt kein Fall von Art. 48 Bst. e StGB vor, zumal 2/3 der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sind (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 40 zu Art. 48 StGB). Zwischen dem Vorfall im September 2015 und dem oberinstanzlichen Urteil liegen aber rund 7.5 Jahre. Allerdings gilt es zu beachten, dass das Verfahren äusserst umfangreich war und unzählige Einver- nahmen erforderte. Bei der vorgeworfenen Tat handelt es sich um eine schwere Straftat mit hoher Strafandrohung, weshalb das lang andauernde Verfahren für den Beschuldigten zweifellos belastend war. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist dieser langen Verfahrensdauer mit 12 Monaten Rechnung zu tragen, womit eine Strafe von 36 Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe resultiert. 18.6 Täterkomponenten 18.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist verheiratet, hat zwei Töchter (geb. 1994 und 2015) und be- zieht seit 2006 aus gesundheitlichen Gründen eine IV-Rente (pag. 1782). Nach Ab- zug der Miete weist er ein Einkommen von rund CHF 2'000.00 auf (pag. 1786). Im Strafregister sind keine Vorstrafen verzeichnet (pag. 1795). Dem Betreibungsregis- terauszug ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte drei Verlustscheine im Umfang von CHF 8'721.05 aufweist (pag. 1789). Der Beschuldigte leidet unter psychischen Krankheiten (insbesondere chronifizierte schizoaffektive Störung, andauernde Per- sönlichkeitsänderung nach Extrembelastung [pag. 1807]), Bluthochdruck, Rheuma und Bechterev (pag. 1785). Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse bei der Strafzumessung neutral zu bewerten. 18.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich korrekt und anständig im Strafverfahren. Er hat aller- dings weder Einsicht noch Reue gezeigt. Vielmehr störte er sich daran, dass er als beschuldigte Person einvernommen wurde (vgl. pag. 123 Z. 22), er fragte sich, was er den Menschen getan habe und weshalb er hier sei (vgl. 123 Z. 22pag. 1869 Z. 6 f.). Dieser Umstand wirkt sich allerdings neutral aus. 18.6.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- 81 richts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Strafart der Freiheitsstrafe liegt keine besondere Strafempfindlich- keit vor. Der Vollzug der Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe darf diese Konsequenz nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Solche besonderen Umstände, die eine aus- sergewöhnliche Strafempfindlichkeit bewirken, sind beim Beschuldigten – auch un- ter Berücksichtigung seines angeschlagenen Gesundheitszustands – nicht gege- ben. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurtei- len. 18.6.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral auf die Strafhöhe aus. 18.7 Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und der nun schon länger andauernden delikts- freien Zeit kann dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Dem nicht unerheblichen Verschulden des Beschuldigten wird insofern Rechnung getra- gen, als dass der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 StGB auf das Maximum, nämlich die Hälfte der Strafe bzw. 18 Monate fest- gesetzt wird. Der Vollzug der übrigen 18 Monate Freiheitsstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 18.8 Anrechnung der Polizeihaft Unabhängig davon, von wem und aus welchem Grund eine vorläufige Festnahme (Art. 217 ff. StPO), eine Vorführung (Art. 207 ff. StPO) oder eine Anhaltung (Art. 215 StPO) angeordnet oder durchgeführt wurde, ist der mit einer derartigen Massnahme regelmässig einhergehende kurzfristige Freiheitsentzug jedenfalls dann als nach Art. 51 StGB anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren, wenn der da- von Betroffene länger als drei Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (METTLER/SPICHTIN, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 51 StGB, mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf Art. 110 Abs. 6 StGB, wonach sich die strafrechtlich relevante Zeit nicht in Stunden bemessen kann, ist die er- standene Untersuchungshaft tageweise anzurechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätzlich als ganzer. Erstreckt sich die Untersuchungshaft indes über zwei aufeinander folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Ta- ge angerechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (METT- LER/SPICHTIN, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 35 zu Art. 51 StGB, mit weiteren Hinweisen). 82 Der Beschuldigte wurde am 12. September 2015 um 14:56 Uhr vorläufig festge- nommen und am 13. September 2015 um 00:59 Uhr aus der Polizeihaft entlassen (pag. 59 ff.). Entsprechend wird ihm die in Polizeihaft verbrachte Zeit von rund 10 Stunden im Umfang von einem Tag an die zu vollziehende Teilstrafe von 18 Mona- ten Freiheitsstrafe angerechnet. 19. Konkrete Strafzumessung betreffend Geldstrafe 19.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten sowie Täterkomponenten Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine grobe Verkehrsregelverletzung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor (S. 7, Ziff. 2 [sowohl in der aktuellen als auch in der Fassung per 1. Juli 2015]). Der Beschuldigte fuhr mit einer beinahe komplett zerborstenen Windschutzscheibe über eine Strecke von rund 200 Metern und gefährdete dadurch seine Fahrzeugin- sassinnen und die sich auf diesem Streckenabschnitt befindlichen Personen. Hier- für rechtfertigt sich eine Strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe. Strafreduzierend wirkt sich allerdings aus, dass der Beschuldigte in schwerer Be- drängnis und zu einem gewissen Grad aus nachvollziehbaren Gründen handelte (vgl. zudem Ziff. 18.2.2 hiervor). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nicht selbst die Frontscheibe beschädigte, sondern dies auf den vorangehen- den Angriff zurückzuführen war. Grundsätzlich wäre seine Handlung vermeidbar gewesen. Mit Blick auf die vorangehenden Ereignisse muss dem Beschuldigten aber zugebilligt werden, dass die Vermeidbarkeit seines strafbaren Verhaltens re- duziert und er sich selber in einer sehr belasteten Situation befand. Insgesamt fiel es ihm schwerer, die Tat zu vermeiden als dem durchschnittlich handelnden Täter. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer rechtfertigt sich eine Reduktion der Strafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe, dies – mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse – bei einer Tagessatzhöhe von CHF 40.00. 19.2 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Einträge im Strafregister sind nicht verzeichnet. Wie bereits dargelegt, wird das hängige Strafverfahren wegen Drohung aufgrund der Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt. Entsprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug unter An- 83 setzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 20. Fazit Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, wobei 18 Monate zu vollziehen sind. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Zu- dem ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 1'200.00, zu verurteilen, wobei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. V. Zivilpunkt 21. Allgemeines Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Bst. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Bst. b). Demgegenüber wird die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Straf- verfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (Bst. a), die Privat- klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Bst. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet (Bst. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Bst. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtu- ung kann auf die korrekten erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1560 f.; S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist festzuhalten, dass für einen Genugtuungsanspruch stets die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Hand- lung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill voraus- gesetzt ist. Erforderlich ist zudem das Vorliegen von Verschulden (KESSLER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 14 f. zu Art. 47 OR). Zumal der Beschuldigte verurteilt wurde, ist nachfolgend über die Genugtuung der Straf- und Zivilklägerschaft zu entscheiden. Bei der Bemessung der Genugtuungs- summe kommt dem Gericht ein grosses Ermessen zu. Die Rechtsprechung gibt daher eine sehr grosse Bandbreite von Genugtuungsbeträgen in den jeweiligen Einzelfällen vor. Vergleiche sind jeweils nicht einfach, weil jeder Fall seine Beson- derheiten aufweist, die sich von anderen Fällen wesentlich unterscheiden. 84 22. Zivilklage C.________ Advokat K.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 13. September 2021 namens des Straf- und Zivilklägers C.________ eine Genugtuung von CHF 7'500.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. September 2015 (pag. 1573). Zweifelsohne wurde C.________ durch die Handlung des Beschuldigten wider- rechtlich und schuldhaft in seiner körperlichen Integrität verletzt. C.________ wurde von der Fahrzeugfront erfasst und via Kühlerhaube über das Fahrzeug katapultiert. Durch den Aufprall erlitt er unter anderem einen Bruch des knöchernen Schädelda- ches im Scheitelbereich links, eine kleine Blutansammlung unter der harten Hirn- haut im rechten Stirn-Schläfenbereich, eine unter der Spinnenhaut gelegene Blut- ansammlung im Stirn- und Scheitel-Hinterhauptsbereich rechts, einen Bruch des linken Schulterblatts, eine ca. 3 bis 4 cm messende Risswunde streckseitig am lin- ken Unterarm sowie mehrere oberflächliche Hautabschürfungen und Hauteinblu- tungen (pag. 570 ff.). Er wurde nach dem Vorfall bis am 14. September 2015 im Spital stationär behandelt und war bis zum 27. September 2015 arbeitsunfähig (pag. 571 f.). Die Verletzungen sind anschliessend gut verheilt, wobei C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass seine Schulter bis heute nicht vollständig verheilt sei. Er treibe regelmässig Sport und merke da- bei, dass es immer «zwicke». Er habe sonst keine anderen gesundheitlichen Pro- bleme (pag. 1848 Z. 26 ff.). In Anbetracht sämtlicher Umstände und unter Einbezug von Präjudizien, welche als Orientierungshilfe beigezogen werden können, erscheint vorliegend eine Genugtu- ung in Höhe von CHF 5'000.00 als angemessen. Der Beginn des Verzugszinslau- fes fällt auf den Tatzeitpunkt und ist somit antragsgemäss auf den 12. September 2015 festzusetzen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 des Obligationenrechts (OR; SR 220) 5%. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ abgewiesen. 23. Zivilklage D.________ D.________ konstituierte sich mit Schreiben vom 24. September 2015 als Straf- und Zivilkläger (pag. 950) und stellte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Antrag, der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. September 2015 zu verurteilen (pag. 1417). Die Vorinstanz wies die Forderung mit Urteil vom 28. Juni 2021 ab (pag. 1431). Mit Berufungserklärung vom 16. September 2021 beantragte D.________ sodann eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.00 (pag. 1579). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte D.________ bzw. dessen Ver- tretung im Rahmen des Parteivortrages aus, dass die Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten bereits mit der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters geklärt worden seien und er daher keine Zivilansprüche mehr geltend mache (pag. 1883). Damit wird die Forderung von D.________ infolge Rückzugs der Zivilklage gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO als erledigt abgeschrieben. 85 24. Kosten des Zivilpunktes Die Beurteilung der Zivilklagen verursachte – im Vergleich zu den weiteren zu beur- teilenden Punkten – einen marginalen Aufwand, weshalb sich hierfür erst- und obe- rinstanzliche keine Kostenausscheidung rechtfertigt. VI. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei ei- ner Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig- und teilweise freigespro- chen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (DOMEISEN, Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 426 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 23'653.05 fest- gesetzt und sind zu bestätigten. Aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs von der Anschuldigung der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung, evtl. eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand (siehe Ziff. 5 oben) sind 1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 11'826.50, vom Kanton Bern zu tragen. Die verbleibenden Verfahrens- kosten von insgesamt CHF 11'826.50 (1/2 von CHF 23'653.05) sind zufolge der oberinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche wegen versuchter Tötung und grober Verkehrsregelverletzung dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b StPO und in Anbetracht des Berufungsgegenstandes auf CHF 5’000.00 fest- gesetzt. Auch wenn keine der Parteien vollständig obsiegend ist, rechtfertigt es sich mit Blick auf das vollumfängliche Obsiegen der berufungsführenden Parteien in der Hauptsache (Schuldspruch wegen versuchter Tötung) die gesamten Verfahrens- kosten von CHF 5'000.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 86 26. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die notwendi- gen Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den An- trag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 26.1 Erstinstanzliches Verfahren 26.1.1 Rechtsanwalt L.________ sel. Es liegen keine Gründe vor, die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 1373 ff.; pag. 1564), total ausmachend CHF 12'845.00 (46.6 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 9'320.00, CHF 900.00 Reisezuschlag, CHF 1’701.70 Auslagen, CHF 923.30 MWST), zu korrigieren. Entsprechend ent- schädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt L.________ sel. für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'845.00. Darauf besteht im Umfang von 1/2 gemäss seinem anteilsmässigen Unterliegen ei- ne Rück- und Nachzahlungspflicht. Das volle Honorar wird auf der Grundlage des beantragten Stundenansatzes von CHF 230.00 berechnet. Entsprechend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 12'845.00, ausmachend CHF 6'422.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ sel. 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'506.35, ausmachend CHF 753.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- (CHF 6'422.50) und Nachzahlungspflicht (CHF 753.20). 26.1.2 Advokat K.________ Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich (unter anderem) schuldig gesprochen der versuchten Tötung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers C.________. Dement- sprechend hat der Beschuldigte C.________ eine Parteientschädigung auszurich- ten. 87 Die von C.________ mit Honorarnote von Advokat K.________ vom 13. März 2020 für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung von insgesamt CHF 4'740.40 (inkl. Auslagen und MWST, pag. 1221 f.) wird als angemessen er- achtet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend hat der Beschuldigte C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'740.40 (Arbeitsaufwand von 16.17 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 318.50 und MWST von CHF 338.91) zu bezahlen. 26.1.3 Fürsprecher E.________ Das von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Honorar ist in Bezug auf die Höhe der Stunden (insgesamt 47.85) und Auslagen (insgesamt CHF 788.20) nicht zu be- anstanden. Einzig die errechnete Mehrwertsteuer erfährt aufgrund eines Rech- nungsfehlers (CHF 800.80 anstatt CHF 126.05) eine Anpassung zu Gunsten von Fürsprecher E.________. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstin- stanzlichen Verfahren mit CHF 11'159.00. Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung, unter an- derem zum Nachteil von D.________, kann der Kanton Bern nunmehr die Erstat- tung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 11'159.00 vom Beschuldigten verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Fürsprecher E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar (Stundenansatz von CHF 250.00) im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 2'577.50, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber D.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 26.1.4 Advokat M.________ Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung von CHF 10'914.80 (41.55 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 8'310.00, CHF 900.00 Reisezu- schlag, CHF 924.45 Auslagen, CHF 780.35 MWST) wird bestätigt. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Advokat M.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von H.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'914.80. Es wird festgestellt, dass Advokat M.________ gemäss Verfügung vom 9. Dezember 2020 bereits eine Vorschusszahlung von CHF 8’069.35 geleistet wurde. Der Kan- ton Bern entschädigt Advokat M.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ im erstinstanzlichen Verfahren somit noch mit CHF 2'845.45. Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung, unter an- derem zum Nachteil von H.________, kann der Kanton Bern nunmehr die Erstat- tung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 10'914.80 vom Beschuldigten 88 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, H.________ zuhanden von Advokat M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar (Stundenansatz von CHF 250.00) im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 2'237.45, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Advokat M.________ hat in diesem Umfang gegenüber H.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 26.2 Oberinstanzliches Verfahren 26.2.1 Rechtsanwalt L.________ sel. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechts- anwalt L.________ sel., wird für das oberinstanzliche Verfahren nach Eingang ei- ner allfälligen Honorarnote mit separatem Beschluss bestimmt. 26.2.2 Rechtsanwalt B.________ Der von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 14. März 2023 (pag 1907 f.) geltend gemachte Aufwand von 28 Stunden für das oberinstanzliche Verfahren wird als angemessen erachtet und zum Stundenansatz von CHF 200.00 entschä- digt (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV]). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren entsprechend mit CHF 7'257.60 (28 Stunden à CHF 200.00, Reisezuschlag von CHF 450.00, Ausla- gen von insgesamt CHF 688.70, MWST von CHF 518.90). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 7'257.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet hat. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 26.2.3 Advokat K.________ Der Straf- und Zivilkläger C.________ wurde im oberinstanzlichen Verfahren bis zur Mandatsniederlegung vom 7. November 2022 (pag. 1683) privat vertreten durch Advokat K.________. Mit Berufungserklärung vom 13. September 2021 (pag. 1573 f.) beantragte Advokat K.________ für seinen Klienten «eine angemes- sene Parteientschädigung», was C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Be- fragung nochmals bestätigte (pag. 1850 Z. 1 ff.). Eine Parteientschädigung wurde mithin weder beziffert noch belegt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechend ist für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren keine Entschädigung ge- schuldet. 89 26.2.4 Fürsprecher E.________ Fürsprecher E.________ macht mit undatierter Honorarnote für das oberinstanzli- che Verfahren einen Aufwand von 27.55 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 87.90 und Mehrwertsteuer von CHF 537.12 geltend, was ein beantragtes vol- les Honorar von CHF 7512.52 ergibt (pag. 1906). Der Aufwand von 27.55 Stunden wird als angemessen erachtet und zum Stundenansatz von CHF 200.00 entschä- digt (Art. 1 EAV). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher E.________ für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren in- folgedessen mit CHF 6'028.95. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 6'028.95 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'483.55, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber D.________ ein Nachforderungs- recht (Art. 42a KAG). 26.2.5 Advokat M.________ Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des ehemaligen Straf- und Zivilklägers H.________, Advokat M.________ wurde im oberinstanzlichen Verfahren bereits mit Beschluss vom 1. Februar 2023 auf CHF 875.90 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt (pag. 1751 ff.). Es wurde festgestellt, dass Advokat M.________ auf die Geltendmachung des vol- len Honorars verzichtet hat. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 875.90 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 27. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 90 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Juni 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung, evtl. eventualvorsätzlichen einfachen Kör- perverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von G.________ und I.________. B. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie 126 StPO erkannt wurde: 1. Die Forderung von H.________ wird abgewiesen. 2. Die Zivilklagen von I.________, G.________ und F.________ werden auf den Zivil- weg verwiesen. C. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 2 Nationalflaggen, Türkei (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 1 Flagge, blau, ADHK (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 1 Flagge, rot-gelb, PARTIZAN (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 1 T-Shirt, rot-weiss, Türkiye (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 1 Turnschuh, Nike AIR, links (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 1 Turnschuh, Nike, schwarz, rechts (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 1 Baseballmütze, schwarz, H&M (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 1 Pullover, beige, Jack&Jones (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 9 Holzbruchstücke in diversen Grössen und Stärken (Lagerungsort: Kriminaltech- nischer Dienst); - 2 Holzlatten, druckimprägniert, grün (Lagerungsort: Kriminaltechnischer Dienst); - 1 Strickjacke, schwarz (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 1 T-Shirt, weiss (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 1 Bruchstück von einem Farbkübel mit Resten von weisser Farbe (Lagerungsort: Kriminaltechnischer Dienst). 91 2. Folgende Gegenstände werden den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 T-Shirt, rot-weiss, von A.________ (Lagerungsort: Regionalfahndung Bern); - 1 T-Shirt, schwarz, XL, von C.________ (Lagerungsort: Kriminaltechnischer Dienst); - 1 Brille, Metallgestell, schwarz von A.________ (Lagerungsort: Kriminaltechni- scher Dienst). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Tötung, eventualvorsätzlich begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) zum Nachteil von C.________, D.________, H.________, J.________, G.________ und F.________; 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12. September 2015 in Y.________ (Ort) durch Führen eines Personenwagens in nicht vorschriftsgemäss ausgerüstetem Zustand (zerborstene Frontscheibe); und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 43, 44, 47, 48 Bst. a Ziff. 1 und 2, 48a, 51, 111 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 29, 90 Abs. 2 SVG 57 Abs. 3 VRV 71a Abs. 1, 3 und 4 VTS verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 18 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'826.50 (1/2 von insgesamt CHF 23'653.05; ohne Kosten für die amtlichen Entschädigungen). 92 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5’000.00. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'740.40 an C.________ für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. III. Der Kanton Bern trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23'653.05 (ohne Kosten für die amtlichen Entschädigungen) im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 11'826.55. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt L.________ sel., wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.05 200.00 CHF 1’610.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 8.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’768.50 CHF 141.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’910.00 volles Honorar CHF 1’851.50 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 8.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’010.00 CHF 160.80 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 2’170.80 nachforderbarer Betrag CHF 260.80 93 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.55 200.00 CHF 7’710.00 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’693.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’153.20 CHF 781.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’935.00 volles Honorar CHF 8’866.50 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’693.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’309.70 CHF 870.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12’180.55 nachforderbarer Betrag CHF 1’245.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt L.________ sel. für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'845.00. A.________ hat dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 12'845.00, ausmachend CHF 6'422.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ sel. 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'506.35, ausmachend CHF 753.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- (CHF 6'422.50) und Nachzahlungspflicht (CHF 753.20). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt L.________ sel., wird für das oberinstanzliche Verfahren nach Eingang einer allfälligen Honorarnote mit separatem Beschluss bestimmt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.00 200.00 CHF 5’600.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 688.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’738.70 CHF 518.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’257.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'257.60. 94 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 7'257.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Somit besteht keine Nachzahlungspflicht. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 2/Berufungsführers 3 D.________, Fürsprecher E.________, wurde/wird im erstin- stanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.15 200.00 CHF 1’030.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 40.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’070.40 CHF 85.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’156.05 volles Honorar CHF 1’287.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 40.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’327.90 CHF 106.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1’434.15 nachforderbarer Betrag CHF 278.10 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.70 200.00 CHF 8’540.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 747.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’287.80 CHF 715.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’002.95 volles Honorar CHF 10’675.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 747.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’422.80 CHF 879.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12’302.35 nachforderbarer Betrag CHF 2’299.40 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher E.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'159.00. 95 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfah- ren von CHF 11'159.00 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Fürsprecher E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 2'577.50, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber D.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 5. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 2/Berufungsführers 3 D.________, Fürsprecher E.________ wird im oberinstanzli- chen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 27.55 200.00 CHF 5’510.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 87.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’597.90 CHF 431.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’028.95 volles Honorar CHF 6’887.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 87.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’975.40 CHF 537.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’512.50 nachforderbarer Betrag CHF 1’483.55 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher E.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'028.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren von CHF 6'028.95 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsver- tretung und dem vollen Honorar im oberinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 1'483.55, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher E.________ hat in diesem Umfang gegenüber D.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des ehemaligen Straf- und Zivilklägers H.________, Advokat M.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 96 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.55 200.00 CHF 8’310.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 924.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’134.45 CHF 780.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’914.80 volles Honorar CHF 10’387.50 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 924.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’211.95 CHF 940.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 13’152.25 nachforderbarer Betrag CHF 2’237.45 Der Kanton Bern entschädigt Advokat M.________ für die unentgeltliche Rechtsver- tretung von H.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'914.80. Es wird festgestellt, dass Advokat M.________ gemäss Verfügung vom 9. Dezember 2020 be- reits eine Vorschusszahlung von CHF 8’069.35 geleistet wurde. Der Kanton Bern ent- schädigt Advokat M.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ im erstinstanzlichen Verfahren somit noch mit CHF 2'845.45. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ im erstinstanzlichen Verfah- ren von CHF 10'914.80 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, H.________ zuhanden von Advokat M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung und dem vollen Honorar im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 2'237.45, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Advokat M.________ hat in die- sem Umfang gegenüber H.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 7. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des ehemaligen Straf- und Zivilklägers H.________, Advokat M.________ wurde im oberinstanzlichen Verfah- ren bereits mit Beschluss vom 1. Februar 2023 auf CHF 875.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass Advokat M.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren von CHF 875.90 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnis- sen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 97 V. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR und Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 12. September 2015 an C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung von C.________ abgewiesen. 2. Die Forderungen von D.________ werden infolge Rückzugs der Zivilklage als erledigt abgeschrieben. 3. Für die Behandlung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt. 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten sowie von dessen DNA-Profil (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1 - Fürsprecher E.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1 - dem Straf- und Zivilkläger 1/Berufungsführer 2 mit Rückschein - dem Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 3, a.v.d. Fürsprecher E.________ - dem Straf- und Zivilkläger 4 (auszugsweise mittels Publikation im Amtsblatt) - dem Zivilkläger - H.________ (auszugsweise) - Advokat M.________ (auszugsweise) - einer allenfalls amtlich eingesetzten Liquidationsbehörde (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Motiv nach un- benutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - der Migrationsbehörde des Kantons BI.________ (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 98 - dem Strassenverkehrsamt des Kantons BC.________ (nur Dispositiv, auszugswei- se) Bern, 16. März 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 11. April 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Vicari i.V. Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 99