28 2. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'350.00, ausmachend CHF 2'680.00. 3. Zur Bezahlung von 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'600.00. III. 1. Die auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 670.00 (= 1/5 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) werden vom Kanton Bern getragen.