für den Beschuldigten verlangte Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen bzw. von mindestens CHF 250.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die dem Beschuldigten aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren («insb. mehrere Hauptverhandlungstermine») entstanden sein sollen (pag. 194), wird mangels Nachweis der wirtschaftlichen Einbusse – Rechtsanwalt B.________ reichte insoweit keine Belege ein – nicht ausgerichtet (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, a.a.O., N 24 zu Art. 429 StPO). 27 VI. Dispositiv