Die vom Kanton Bern auszurichtenden Entschädigungen beider Instanzen von total CHF 2'487.90 (CHF 1'658.60 + CHF 829.30) werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten beider Instanzen von total CHF 4’280.00 (CHF 2'680.00 + CHF 1'600.00) verrechnet. Die von Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten verlangte Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen bzw. von mindestens CHF 250.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die dem Beschuldigten aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren («insb. mehrere Hauptverhandlungstermine») entstanden sein sollen (pag.