Das von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Honorar von CHF 8’292.90 erscheint gerechtfertigt; die Kostennote vom 31. Mai 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Ordner IV, pag. 91). Entsprechend ist der Beschuldigte für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern mit CHF 1'658.60 zu entschädigen. Der von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von CHF 4'146.45 (pag.