Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a) sowie der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das GGG, angeblich begangen am 6. September 2020 («Animierdame»), erwuchs im Berufungsverfahren in Rechtskraft.