26 21. Entschädigung Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat das Gericht von Amtes wegen über die Ausrichtung einer Entschädigung zu befinden (Art. 429 StPO). Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a) sowie der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b).