BSG 161.12]). Der Beschuldigte hat somit CHF 2'680.00 der erst- und CHF 1'600.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (je 4/5 der gesamten Verfahrenskosten), wohingegen der Kanton Bern CHF 670.00 der erst- und CHF 400.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (je 1/5 der gesamten Verfahrenskosten) trägt.