Kanton Bern aufzuerlegen. Die übrigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von je 4/5 hat der Beschuldigten zu tragen. Die von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 3'350.00 festgesetzten Verfahrenskosten sind nicht zu beanstanden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).