In Bezug auf die übrigen Vorwürfe wird der Beschuldigte oberinstanzlich – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich schuldig erklärt. Obwohl der Beschuldigte im Berufungsverfahren gemessen an seinen Anträgen somit im Wesentlichen unterlag, rechtfertigt es sich angesichts des erst in der Stellungnahme vom 28. Februar 2022 erfolgten Rückzugs der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend den erstinstanzlichen Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das GGG («Animierdame»), sowohl 1/5 der erst- als auch 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten auszuscheiden und dem