428 Abs. 1 StPO). Der in erster Instanz ergangene Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das GGG, angeblich begangen am 6. September 2020 in der E.________ (Bar) («Animierdame»), ist nach entsprechendem Rückzug der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 4 oben). In Bezug auf die übrigen Vorwürfe wird der Beschuldigte oberinstanzlich – anders als im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich schuldig erklärt.