20. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).