25 vom 8. November 2020 beging. Ansonsten verhielt er sich im Strafverfahren kooperativ, machte jedoch stets von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was indessen sein Recht ist. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Zusammenfassend rechtfertigt sich aufgrund der teilweise einschlägigen Delinquenz während laufendem Verfahren eine Erhöhung der gestützt auf die Tatkomponenten festgesetzten Busse um CHF 400.00.